Hinterbliebenenrente

         

    Hinterbliebenenrente

    In der gesetzlichen Rentenversicherung verfallen die Rentenansprüche nicht mit dem Tod des Versicherten, sondern es wird eine Rente an Hinterbliebene ausbezahlt. Dazu zählt die Witwenrente, die Waisenrente und die Erziehungsrente für geschiedene Ehepartner mit Kind.

    Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente und deren Höhe sind je nach Form der Hinterbliebenenrente unterschiedlich. Eine Witwen- bzw. Witwerrente setzt voraus, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes rechtskräftig bestand und der/die Verstorbene eine Wartezeit von mindestens 5 Jahren vorweisen konnte bzw. bereits Rente bezog.

    Die Witwenrente wird in Höhe von 60% der Erwerbsminderungsrente (bzw. für Ehen ab 2002 und Eehepartner, die nach 1962 geboren sind, 55%) gezahlt, wenn der überlebende Ehepartner mind. 45 Jahre alt ist, ein minderjähriges oder behindertes Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist. In allen anderen Fällen beträgt die Witwenrente nur 25%.

    Ist der/die Hinterbliebene noch erwerbstätig, wird das Einkommen, das über dem Freibetrag von derzeit 718,08 Euro (ggf. zzgl Kinderfreibetrag) im Westen und 637,03 Euro im Osten liegt, zu 40% angerechnet. Von diesen Beträgen abweichend die Witwenrente in den ersten 3 Monaten nach dem Tod in voller Höhe bezahlt.

    Hinterbliebene, deren Ehe ab 2002 geschlossen wurde bzw. deren Alter 2002 noch unter 40 Jahren lag, bekommen die kleine Witwenrente max. für 2 Jahre ausbezahlt. Ab 2012 wird zusätzlich die Altersgrenze auf 47 Jahre angehoben.

    Kinder, deren Mutter und/oder Vater verstirbt, bekommen Waisenrente (entweder Voll- oder Halbwaisenrente), wenn der verstorbene Elternteil (bei Vollwaisenrente beide Eltern) eine Wartezeit von 5 Jahren vorweisen konnten. Berechtigt sind neben leiblichen Kindern auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.

    Die Waisenrente in Höhe von 10% (Halbwaise) bzw. 20% der Erwerbsminderungsrenet bekommen Kinder bis zur Volljährigkeit bzw. während der Berufausbildung bis zum 27. Lebensjahr. Eine Anrechnung des Einkommens erfolgt nach der Volljährigkeit, wenn der Freibetrag von 478,72 Euro im Westen bzw. 424,69 Euro im Osten überschritten wird.

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