Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist die Pflichtversicherung, in der die meisten Empfänger einer gesetzlichen Rente krankenversichert sind. Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der KVdR ist neben dem Anspruch auf eine Gesetzliche Rente und der Einreichung des Rentenantrags auch die sogenannte Vorversicherungszeit, das heißt der Rentner muss vor der Rente eine gewisse Zeit Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war.
Nicht in der KVdR versichert sind Rentner, die
bereits anderweitig pflichtversichert sind
krankenversicherungsfrei sind
aus Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit wurden
noch hauptberuflich selbständig tätig sind
Die Krankenversicherung der Rentner kann bei allen gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen werden, wobei der Rentner selbst die Wahl hat, bei welcher Kasse er versichert sein möchte.
Die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner richten sich nach den gleichen Sätzen wie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern. Die Beiträge müssen sowohl für die Leistungen der gesetzlichen Rente als auch für andere Versorgungsbezüge, Ennahmen aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit gezahlt werden. Die Beiträge aus der gesetzlichen Rente werden direkt vom Rentenversicherungsträger einbehalten und an die Krankenkasse gezahlt.
Da die Pflichtversicherung am Tag der Antragstellung beginnt, kann es sein, dass der Antragsteller bis zur Genehmigung des Antrags anfallende Beiträge selbst zahlen muss, die ihm bei Rentenbeginn dann wieder erstattet werden. Das ist nicht der Fall, wenn der Antragsteller solange noch anderweitig pflichtversichert ist, zum Beispiel weil das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist.
Rentner, die freiwillig in die Pflichtversicherung einzahlen oder eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, können vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen bekommen.