Eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge für alle, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, ist die Rürup-Rente. Obwohl der Rentenversicherungsvertrag ähnlich wie die gesetzliche Rentenversicherung aufgebaut ist, enthält er nicht zwangsweise eine Hinterbliebenenrente, außer man zahlt extra dafür. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann aber muss nicht Bestandteil des Vertrages sein. Die Leistungszahlung erfolgt ebenso wie bei der gesetzlichen Rente nur in Monatsraten. Eine Alternative der Teilkapitalauszahlung wie bei anderen privaten Rentenversicherungen ist bei der Rürup-Rente ausgeschlossen. Die Rürup-Rente wird in der Regel als klassische Rentenversicherung bzw. fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen.
Ein Vorteil der Rürup-Rente, der vor allem eine Absicherung in Notlagen bedeutet, ist, dass das angesparte Kapital weder pfändbar ist noch bei Hartz IV (ALG 2) als Vermögen angerechnet wird. Neben den steuerlichen Vorteilen ist für Geringverdiener und Selbständige mit stark schwankendem Einkommen positiv, dass die Beiträge flexibel gestaltet werden können, zum Beispiel mit geringen monatlichen Zahlungen in Kombination mit der Aufstockung durch Einmalzahlungen.
Wie alle anderen Kosten zur Altersvorsorge können auch die Beiträge zur Rürup-Rente steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt für 66% der Einzahlungen und max. für 20.000 Euro, wobei die steuerliche Förderung bis 2025 schrittweise auf 100% steigt, jeweils um 2% pro Jahr. Allerdings ist ein Nachteil, dass die ausgezahlten Rentenbeträge der Rürup-Rente komplett steuerpflichtig sind. Ein weiterer Nachteil der Rürup-Rente ist, dass sie nicht übertragen oder vererbt werden kann und auch nicht gekündigt werden kann. Darüber hinaus werden extra Gebühren erhoben, wenn der Versicherte Zuzahlungen leistet, um die Jahreshöchstgrenze zu erreichen.