Abgeltungssteuer

         

    Abgeltungssteuer

    Die Abgeltungsteuer ist zwar eine Form der Einkommensteuer, sie wird jedoch nicht von Ihrem Monatsgehalt abgezogen noch unterliegt sie den Steuerklassen oder dem Progressionsvorbehalt. Sie beträgt pauschal 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und wird auf alle Einnahmen aus Kapitalvermögen erhoben (es gelten die Bruttobeträge). Dazu zählen vor allem:


    • Zinserträge aus Kapitalanlagen (Festgeld, Tageskonten, Sparbriefe, etc.)
    • Dividenden
    • Einkünfte aus Investmentfonds, Wertpapieren, Optionen, etc.
    • Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Fondanteilen, Firmenbeteiligungenen, etc. (Immobilienverkäufe zählen nicht dazu)


    Beim letzten Punkt ist zu beachten, dass die Verluste, die man bei Aktienverkäufen, etc. gemacht hat, zwar mit den Gewinnen aus anderen Verkäufen aufgerechnet werden können, aber eine Verlustverrechnung mit den Einnahmen aus den anderen Kapitaleinkünften nicht erlaubt ist.

    Die pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 25% wird direkt vom Kreditinstitut abgeführt. Dabei können Sie einen Freibetrag in Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro für Alleinstehende bzw. von 1.602 Euro für Ehepaare (bei einer gemeinsamen Veranlagung) geltend machen. Dafür müssen Sie beim jeweiligen Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag stellen. Wer mehrere Konten, Sparbriefe, Fonds und sonstige Investitionen bei unterschiedlichen Kreditinstitutionen laufen hat, sollte seinen Freibetrag dementsprechend aufteilen. Sie müssen nur darauf achten, dass Sie die Höhe des Freibetrags in Summe nicht überschreiten. Es empfiehlt sich daher, bei einer neuen Vermögensanlage alle bisherigen Freistellungsaufträge zu prüfen und ggf. anzupassen. Für Kapitalanlagen im Ausland zahlen Sie keine Abgeltungsteuer, allerdings sind Sie nicht von der Einkommensteuer befreit.

    Für alle, deren persönlicher Steuersatz unter den pauschal veranschlagten 25% Abgeltungsteuer liegt, besteht die Möglichkeit im Rahmen der Steuererklärung die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes auch auf die Kapitalerträge zu beantragen. Werbungskosten können bei Kapitalerträgen nicht abgesetzt werden, denn sie gelten durch den Sparer-Pauschbetrag bereits als abgegolten.

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