als Ehegatte die Lohnsteuerklasse V bzw. III gewählt hat
als Ehegatte das Faktorverfahren gewählt hat
auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen hat (außer Pauschale für Behinderte/Hinterbliebene)
steuerfreie Lohnersatzleistungen bekommen hat (z.B. Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld)
andere einkommensteuerpflichtige Einkünfte über 410 Euro (z.B. aus Rentenversicherung) hatte
Alle anderen können einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer in Form einer Steuererklärung abgeben, wenn sie zu viel Lohnsteuer gezahlt haben, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Die Frist für diesen Antrag beträgt 4 Jahre.
Die Einkommensteuer-Erklärung für das Vorjahr muss bis zum 31. Mai des folgenden Jahres beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Auf Antrag kann die Frist verlängert werden, dazu genügt ein formloser Antrag bei Ihrem Finanzamt. Seit einigen Jahren ist es möglich, die Steuererklärung elektronisch zu erfassen und zu übermitteln - das geschieht mit Hilfe der Software Elster. Ein ausgedrucktes Exemplar der Einkommensteuer-Erklärung mit Unterschrift und ggf. Belegen muss dennoch zusätzlich an das Finanzamt geschickt werden.
Sie haben die Möglichkeit, bei Ihrer Einkommensteuer-Erklärung verschiedene Freibeträge abzusetzen, zum Beispiel für
erhöhte Werbungskosten (über Pauschalbetrag bei nicht selbständiger Arbeit)
Kosten für Berufsausbildung
Krankheitskosten
Aufwendungen für Behinderte oder Hinterbliebene
Kinderbetreuungskosten
und andere besondere Belastungen
Diese Freibeträge können Sie vom Finanzamt auf Antrag auch auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Eine Eintragung ist allerdings nur möglich, wenn der Betrag über 600 Euro liegt. Das Formular Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bzw. Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Die online Splittingtabelle für gemeinsam veranlagte Ehegatten zeigt Ihnen, wieviel Steuern Sie insgesamt zahlen müssen. Ab 2010 gibt es zusätzlich zu den Wahlmöglichkeiten der Steuerklassen IV + IV und III + V das Faktorverfahren. Ziel des Faktorverfahrens ist, dass bei gemeinsam veranlagten Ehegatten der monatliche Lohnsteuerabzug entsprechend der Splittingtabelle gemindert wird.