Karrierelexikon

Steuern

Inhaltsverzeichnis

Jeden Monat zeigt die Gehaltsabrechnung das gleiche deprimierende Bild: Auch wenn das Brutto noch gut aussieht, bleibt nach Abzug von Steuer und Sozialausgaben nicht mehr viel übrig. Wir geben Ihnen einige nützliche Tipps, wie Sie sich zumindest bei der Einkommensteuererklärung einen Teil davon wieder zurückholen können.

Wer seine Steuererklärung selbst macht, sollte sich ausführlich informieren, was man alles von der Steuer absetzen kann und was beim Ausfüllen zu beachten ist. Die wichtigsten Tipps haben wir für Sie gesammelt. Detailliertere Informationen erhalten Sie in Deutschland bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Folgende Themen sollten Sie sich unbedingt genau anschauen, damit Sie auch tatsächlich Steuern sparen und nicht etwa unnötig drauf zahlen:

  • Formulare und Termine
  • absetzbare Ausgaben
  • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalanlagen
  • Ehegatten-Splitting
  • aktuelle Änderungen im Steuerrecht

Sie können es sich natürlich auch etwas einfacher machen und professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, sei es in Form eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfe- Vereins. Beides ist zwar zunächst mit Kosten verbunden, aber diese können Sie zum einen bei der Steuererklärung gleich wieder geltend machen, zum anderen spart Ihnen der Profi nicht nur Ärger, sondern in der Regel auch mehr Steuern.

Daneben gibt es noch Möglichkeiten, auch im Laufe des Jahres seine Steuerlast zu senken. Bei Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber bzgl. Gehaltserhöhung, Dienstwagen, Spesensätze, Sachbezüge, etc. empfiehlt es sich, dass Sie sich vorher genau informieren, welche steuerlichen Auswirkungen das hat. So kann zum Beispiel eine Gehaltserhöhung sogar von Nachteil sein, wenn Sie dadurch aufgrund des sogenannten Progressionsvorbehalts einen höheren Steuersatz zahlen müssen. Ein Dienstwagen hingegen kann sich durch die Senkung des Bruttogehalts durchaus positiv auswirken. Manche Arbeitgeber bieten auch verschiedene Formen der Gehaltsumwandlung an, durch die ebenfalls das Brutto gesenkt wird. Es lohnt sich, bei Ihrem Chef oder in der Personalabteilung nachzufragen.

Bei Ehepartnern ist darüber hinaus die Wahl der Steuerklasse sehr wichtig. Die beste Kombination hängt dabei immer davon ab, wieviel die beiden Ehepartner jeweils verdienen. Und nicht vergessen: Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen - nicht nur die Freibeträge für Kinder!

Abgeltungssteuer

Die Abgeltungsteuer ist zwar eine Form der Einkommensteuer, sie wird jedoch nicht von Ihrem Monatsgehalt abgezogen noch unterliegt sie den Steuerklassen oder dem Progressionsvorbehalt. Sie beträgt pauschal 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und wird auf alle Einnahmen aus Kapitalvermögen erhoben (es gelten die Bruttobeträge). Dazu zählen vor allem:

  • Zinserträge aus Kapitalanlagen (Festgeld, Tageskonten, Sparbriefe, etc.)
  • Dividenden
  • Einkünfte aus Investmentfonds, Wertpapieren, Optionen, etc.
  • Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Fondanteilen, Firmenbeteiligungenen, etc. (Immobilienverkäufe zählen nicht dazu)

Beim letzten Punkt ist zu beachten, dass die Verluste, die man bei Aktienverkäufen, etc. gemacht hat, zwar mit den Gewinnen aus anderen Verkäufen aufgerechnet werden können, aber eine Verlustverrechnung mit den Einnahmen aus den anderen Kapitaleinkünften nicht erlaubt ist.

Die pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 25% wird direkt vom Kreditinstitut abgeführt. Dabei können Sie einen Freibetrag in Höhe des Sparer- Pauschbetrags von 801 Euro für Alleinstehende bzw. von 1.602 Euro für Ehepaare (bei einer gemeinsamen Veranlagung) geltend machen. Dafür müssen Sie beim jeweiligen Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag stellen.

Wer mehrere Konten, Sparbriefe, Fonds und sonstige Investitionen bei unterschiedlichen Kreditinstitutionen laufen hat, sollte seinen Freibetrag dementsprechend aufteilen. Sie müssen nur darauf achten, dass Sie die Höhe des Freibetrags in der Summe nicht überschreiten. Es empfiehlt sich daher, bei einer neuen Vermögensanlage alle bisherigen Freistellungsaufträge zu prüfen und ggf. anzupassen. Für Kapitalanlagen im Ausland zahlen Sie keine Abgeltungsteuer, allerdings sind Sie nicht von der Einkommensteuer befreit.

Für alle, deren persönlicher Steuersatz unter den pauschal veranschlagten 25% Abgeltungsteuer liegt, besteht die Möglichkeit im Rahmen der Steuererklärung die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes auch auf die Kapitalerträge zu beantragen. Werbungskosten können bei Kapitalerträgen nicht abgesetzt werden, denn sie gelten durch den Sparer- Pauschbetrag bereits als abgegolten.

Einkommensteuer

Eine Einkommensteuer-Erklärung muss jeder abgeben, der

  • mit Steuerklasse VI besteuertes Einkommen hatte
  • als Ehegatte die Lohnsteuerklasse V bzw. III gewählt hat
  • als Ehegatte das Faktorverfahren gewählt hat
  • auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen hat (außer Pauschale für Behinderte/Hinterbliebene)
  • steuerfreie Lohnersatzleistungen bekommen hat (z.B. Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld)
  • andere einkommensteuerpflichtige Einkünfte über 410 Euro (z.B. aus Rentenversicherung) hatte

Alle anderen können einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer in Form einer Steuererklärung abgeben, wenn sie zu viel Lohnsteuer gezahlt haben; eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Die Frist für diesen Antrag beträgt 4 Jahre.

Die Einkommensteuer- Erklärung für das Vorjahr muss bis zum 31. Mai des folgenden Jahres beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Auf Antrag kann die Frist verlängert werden, dazu genügt ein formloser Antrag bei Ihrem Finanzamt. Seit einigen Jahren ist es möglich, die Steuererklärung elektronisch zu erfassen und zu übermitteln - das geschieht mit Hilfe der Software Elster. Ein ausgedrucktes Exemplar der Einkommensteuer- Erklärung mit Unterschrift und ggf. Belegen muss dennoch zusätzlich an das Finanzamt geschickt werden.

Sie haben die Möglichkeit, bei Ihrer Einkommensteuer-Erklärung verschiedene Freibeträge abzusetzen, zum Beispiel für

  • Kinder, für die Sie kein Kindergeld bekommen
  • Baukindergeld
  • erhöhte Werbungskosten (über Pauschalbetrag bei nicht selbständiger Arbeit)
  • Kosten für Berufsausbildung
  • Krankheitskosten
  • Aufwendungen für Behinderte oder Hinterbliebene
  • Kinderbetreuungskosten
  • und andere besondere Belastungen

Diese Freibeträge können Sie vom Finanzamt auf Antrag auch auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Eine Eintragung ist allerdings nur möglich, wenn der Betrag über 600 Euro liegt. Das Formular Antrag auf Lohnsteuer- Ermäßigung bzw. Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Die online Splittingtabelle für gemeinsam veranlagte Ehegatten zeigt Ihnen, wieviel Steuern Sie insgesamt zahlen müssen. Ab 2010 gibt es zusätzlich zu den Wahlmöglichkeiten der Steuerklassen IV + IV und III + V das Faktorverfahren. Ziel des Faktorverfahrens ist, dass bei gemeinsam veranlagten Ehegatten der monatliche Lohnsteuerabzug entsprechend der Splittingtabelle gemindert wird.

Erbschaftssteuer

Seit 01.01.2009 gibt es in Deutschland ein neues Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, in dem die Freibeträge und Steuersätze geregelt sind. Insbesondere bei der Vererbung von Immobilien und Familienbetrieben empfiehlt es sich, sich kundig zu machen, welche Freibeträge man in Anspruch nehmen kann, und wie sich die Erbschaftssteuer dann berechnet. Einen schnellen Überblick bieten die Tabellen der Freibeträge und Steuersätze.

In Deutschland gibt es bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer drei Steuerklassen, die allerdings nichts mit den Steuerklassen bei der Einkommensteuer zu tun haben, sondern sich nach Verwandtschaftsgrad und Anlass (Erbschaft oder Schenkung) richten. Nach diesen Steuerklassen richten sich die Freibeträge für Schenkung und Erbschaft. Auch innerhalb der Steuerklassen gibt es noch unterschiedliche Freibeträge.

Im Fall der Erbschaft betragen die Versorgungsfreibeträge

  • für den Ehepartner 256.000 Euro
  • für die Kinder (auch Stief-, Adoptivkinder sowie Enkeln, deren Eltern bereits verstorben sind)
    • bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52.000 €;
    • bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41.000 €;
    • bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30.700 €;
    • bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20.500 €;
    • bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 10.300 €.

Die Steuersätze der Erbschaftssteuer sind ebenfalls in die oben genannten drei Steuerklassen unterteilt. Sie richten sich außerdem nach dem Wert der Erbschaft (Verkehrswert) und enthalten ähnlich wie die Einkommensteuer eine Progression, d. h. je höher der Wert der Erbschaft/Schenkung, desto höher auch der Steuersatz.

Bei Immobilien gibt es die Sonderregelung, dass bei Eigennutzung durch den Erben (nur Lebenspartner oder Kinder) für mindestens 10 Jahre keine Erbschaftssteuer anfällt. Bei den Kindern darf die Wohnfläche allerdings nicht mehr als 200 m² betragen. Für dennoch anfallende Erbschaftssteuer auf Immobilien kann das Finanzamt auf Antrag die Zahlung der Steuer stunden, wenn der Erbe nicht die Möglichkeit hat, die Steuerschuld sofort zu bezahlen.

Zur Festsetzung der Erbschaftssteuer muss man eine Erbschaftssteuer- Erklärung beim Finanzamt einreichen. In der Regel erhält man dazu eine Aufforderung des zuständigen Finanzamts. Das ist nicht unbedingt das Finanzamt, bei dem Sie auch Ihre eigene Einkommensteuer- Erklärung abgeben, da bei Erbschaftssteuer das Finanzamt am Wohnort des Erblassers die Bearbeitung übernimmt.

Kirchensteuer

Kirchensteuer wird nicht für jede Glaubensrichtung erhoben. Nur für Kirchen, die auch Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kann Kirchensteuer eingezogen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Religionsgemeinschaft, die diesen Status hat, auch tatsächlich diese Steuer einzieht. Die zahlenmäßig größten Religionsgemeinschaften in Deutschland, die katholische und evangelischen Kirchen, ziehen Kirchensteuer ein.

Die Höhe der Kirchensteuer hängt nicht davon ab, ob Sie katholisch oder evangelisch sind, sondern in welchem Bundesland Sie Ihre Einkommensteuer abführen. In Bayern und Baden-Württemberg werden 8% Kirchensteuer abgezogen, in allen anderen Bundesländern sind es 9% Kirchensteuer. Als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer wird die Einkommensteuer verwendet.

Die Eintragung bzw. Änderung des Vermerks zur Kirchensteuer auf der Lohnsteuerkarte erfolgt durch die jeweilige Gemeinde. Wenn Sie aus der Kirche austreten möchten, müssen Sie dafür ebenfalls zu Ihrer Gemeinde oder Stadtverwaltung gehen, genauer gesagt zum Standesamt (in manchen Bundesländern zum Amtsgericht) und nicht zur Kirche! Dazu benötigen Sie von Ihrem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte, um die Eintragung durchführen zu lassen. Sobald Sie die Lohnsteuerkarte wieder bei Ihrem Arbeitgeber abgeben, kann die Änderung der Kirchensteuer bei der Gehaltszahlung berücksichtigt werden. Wirksam wird der Austritt zum Ende des Monats, in dem Sie ausgetreten sind, bzw. in manchen Ländern einen Monat darauf.

Der Austritt aus der Kirche spart Ihnen zwar langfristig Steuern, kostet Sie aber zunächst Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung durch die Gemeinde. Die Höhe der Gebühren für den Kirchenaustritt ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Zudem sollten Sie beachten, dass Sie bei einem Austritt während des Jahres zumindest anteilig Kirchensteuer zahlen. Treten Sie zum Beispiel im September aus der Kirche aus, wird auf Grundlage Ihres Jahresgehalts die Kirchensteuer für 9 Monate, nämlich neun Zwölftel des Jahresgehalts fällig. Die Berechnung der Kirchensteuer auf Basis des Jahresgehalts bedeutet also, dass Sie im Fall einer Gehaltserhöhung oder Neuaufnahme einer Arbeit nach dem Austritt ggf. mit einer Nachforderung rechnen müssen.

Lohnsteuer

In Deutschland zahlen berufstätige Arbeitnehmer einen monatlichen Steuerbetrag. Diese Steuerzahlung behält der Arbeitgeber vom Gehalt oder Lohn eines jeden Arbeitnehmers ein. Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, die einbehaltene Lohnsteuer ihrer Angestellten direkt und ordnungsgemäß an das zuständige Finanzamt zu überführen. Lohnsteuer müssen alle Arbeitnehmer monatlich bezahlen, die nicht selbstständig erwerbstätig sind.

Nach dem Ablauf eines Kalenderjahres unterliegen Bürger in Deutschland der Pflicht, eine Einkommenssteuerklärung bei ihrem verantwortlichen Finanzamt einzureichen. Die monatlich abgeführte Lohnsteuer stellt auf die jährlich fällige Einkommensteuer eine regelmäßige Vorauszahlung dar. Mit der Einkommenssteuererklärung verrechnen Arbeitnehmer ihre geleistete Lohnsteuerzahlung auf die persönliche anfallende vollständige Einkommenssteuerschuld. Die Einkommenssteuer ist in Deutschland eine Gemeinschaftssteuer. Gemeinschaftssteuern fließen Gemeinden, Bund und Ländern kollektiv zu. Die enorm einkommensstarken Steuern sind die Lohn- und Einkommenssteuer.

Unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit sind alle Arbeitnehmer, die in Deutschland einen Wohnsitz haben, lohnsteuerpflichtig. Eine besondere Rolle spielt dabei, dass Angestellte mindestens sechs Monate ununterbrochen oder dauerhaft in Deutschland leben. Wer über Monate in einem Hotel wohnt und parallel in Deutschland arbeitet, ist von der Steuerpflicht befreit. Zur Erhebung der Steuer gibt es in Deutschland ein Einkommensteuergesetz. Per Einkommensteuertarif sind die Richtlinien für die Steuerfestsetzungen definiert.

Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerabzugsmerkmale

Seit dem Jahr 2011 haben Finanzämter in Deutschland die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt. Das elektronische Verfahren löst die früheren Papierkarten ab. Arbeitnehmer müssen nicht länger beim Bürgerservice eine Karte abholen und bei Verlust eine kostenpflichtige Ersatzkarte beantragen. Heute sind die Finanzämter allein für Änderungen bei Lohnsteuerdaten und Korrektur eventueller Fehlangaben verantwortlich.

Die Inhalte der Lohnsteuerkarten sind auch auf elektronischem Verarbeitungswege gleich geblieben. Eine elektronische Karte zeigt nach wie vor die Lohnsteuerabzugsmerkmale, die für einen Arbeitnehmer individuell gelten. Als Merkmale für Lohnsteuerabzüge sind Freibeträge, Pauschalbeträge und die jeweilige Lohnsteuerklasse in Kraft. Zur genauen Errechnung des Lohnsteuerbetrages dienen Splittingtabellen und Grundtabellen. Wer Fragen zu seiner Lohnsteuer hat, wendet sich an das örtliche Finanzamt. Zwei Grundtabellen finden in Deutschland Anwendung zur Berechnung von Steuern. Zum einen die sogenannte allgemeine Tabelle, die für alle Arbeitnehmer gilt, die rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind. Zum anderen gibt es die besondere Tabelle, die für nicht-rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer gültig ist. Das trifft beispielsweise für verbeamtete Personen zu. Insgesamt verfügt das deutsche Steuersystem über sechs Lohnsteuerklassen.

Lohnsteuer-Tabellen

Bei den vielen Änderungen des Steuerrechts ist es schwierig, den Überblick zu behalten. Ob Senkung des Eingangssteuersatzes, Erhöhung der Pauschalen, höhere Lohnsteuer, niedrigere Lohnsteuer, Änderung der Freibeträge, neues Faktorverfahren - als normaler Mensch hat man weder die Zeit, noch die Muße, sich im Detail mit allem auseinanderzusetzen. Für den Einzelnen ist vor allem interessant, was am Schluss dabei herauskommt. Gerade wenn ein Jahreswechsel, eine Gehaltserhöhung oder gar ein Arbeitsplatzwechsel ansteht, will man es dann doch genauer wissen. Auch bei den Überlegungen zur Wahl der Steuerklasse bei Ehepartnern spielt es eine wichtige Rolle, wie viel Lohnsteuer, man im jeweiligen Fall zahlt.

Zu diesem Zweck gibt es die Lohnsteuer- Tabellen, die auch online verfügbar sind. Damit sind Sie immer auf dem neuesten Stand und sehen auf einen Blick, wieviel Netto von Ihrem Brutto übrig bleibt. Die pauschalen Lohnsteuer- Tabellen in Deutschland werden jährlich von den Verlagen auf Basis der Informationen vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und veröffentlicht.

Neben den Lohnsteuer- Abzügen in den verschiedenen Steuerklassen zeigen sie auch die Kirchensteuer- Abzüge und den Solidaritätszuschlag. Die Pauschal- und Freibeträge sind bei den Lohnsteuer- Tabellen bereits eingerechnet. Je nach Version der Lohnsteuer- Tabelle sind auch mehrere Kinderfreibeträge dargestellt.

Zwei Dinge gibt es zu beachten bei den online Lohnsteuer-Tabellen:

  • Auswahl der Lohnsteuer-Tabelle mit dem richtigen Kirchensteuersatz für Ihr Bundesland (Bayern und Baden-Württemberg 8%, alle anderen 9%)
  • Auswahl der richtigen Lohnsteuer-Tabelle nach Versicherungspflicht: für versicherungspflichtige Arbeitnehmer gelten die allgemeinen Lohnsteuer-Tabellen, für nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer die besonderen Lohnsteuer-Tabellen

Falls Sie noch weitere Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen haben, sind diese in den pauschalen Lohnsteuer- Tabellen nicht berücksichtigt. Ihre steuerlichen Abzüge können also von denen in der Tabelle abweichen. In diesem Fall empfiehlt es sich, einen Abgabenrechner zur Hilfe zu nehmen, bei dem zusätzliche Pauschal- und Freibeträge individuell eingegeben werden können.

Wie hängen Lohnsteuer und Einkommensteuer zusammen?

Die Einkommenssteuer funktioniert in Deutschland als Gemeinschaftssteuer. Wie die Bezeichnung vermuten lässt, wird diese Steuer auf das Einkommen erhoben. Sie bezieht sich dabei ausschließlich auf natürliche Personen. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung von Einkommensteuer ist in einem Gesetz geregelt. Das Einkommensteuergesetz beinhaltet den Einkommensteuertarif. Gesetz und Tarif regeln die Richtlinien für die Berechnung der Steuer.

Arbeitnehmer müssen in Deutschland jährlich eine Einkommensteuererklärung erstellen. Im Zusammenhang mit der Jahreszahlung der Einkommensteuer ist die Lohnsteuer eine Vorauszahlung. Diese leisten Arbeitnehmer jeden Monat. Sie sind hierbei jedoch indirekt beteiligt. Denn der individuelle Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer direkt vom Monatsverdienst des Angestellten einzubehalten und an das zuständige örtliche Finanzamt abzuführen. Finanzämter erheben Lohnsteuer auf Entgelte aus nicht selbständigen Erwerbstätigkeiten. Jeder Arbeitgeber muss die ordentliche Überweisung der Lohnsteuer an das Finanzamt verantworten. Wenn ein Kalenderjahr vorbei ist, geben Arbeitnehmer ihre Einkommensteuererklärung ab. Mittels dieser Erklärung rechnen Arbeitnehmer die vorab bezahlte Lohnsteuer auf ihre persönliche endgültige Einkommensteuerschuld an.

Alle Arbeitnehmer in Deutschland sind lohnsteuerpflichtig. Entscheidend ist ein dauerhaft gemeldeter Wohnsitz oder ein mindestens sechs Monate ununterbrochen währender Aufenthalt im Inland. Welche Staatsangehörigkeit ein Arbeitnehmer innehält, ist für die Steuerpflicht irrelevant.

Pendlerpauschale

Der Bereich, in dem fast jeder Ausgaben von der Steuer absetzen kann, sind die Werbungskosten. Dazu zählen

  • Kilometerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (Pendlerpauschale)
  • Sachmittel für die Arbeit (Fachbücher, Arbeitskleidung, etc.)
  • Fortbildung im ausgeübten Beruf
  • Kosten für doppelte Haushaltsführung bei berufsbedingter Zweitwohnung (Miete, Nebenkosten, Wochenendheimfahrten, etc.)
  • Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände (z. B. Journalistenverband, Gewerkschaft)

Es ist zu beachten, dass bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer ein pauschaler Freibetrag von 920 Euro für Werbungskosten bereits berücksichtigt ist. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn Sie einen Freibetrag für erhöhte Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchten. Dafür müssen die Werbungskosten mindestens 600 Euro über dem bereits enthaltenen Freibetrag liegen, also bei 1.520 Euro.

Gerade die Pendlerpauschale hat in den vergangenen Jahren immer wieder heftige Diskussionen ausgelöst. Nach einem missglückten Versuch der Kürzung gilt jetzt wieder die alte Regelung: Es können ab dem 1. Kilometer 0,30 Euro pro km abgesetzt werden.

Die Anzahl der Kilometer berechnet sich nach der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. In der Regel gilt hier die kürzeste Entfernung, außer ein anderer Weg wird regelmäßig genutzt, weil er nachweislich verkehrsgünstiger ist. Im Rahmen der Pendlerpauschale können max. 4.500 Euro abgesetzt werden, außer bei Flugkosten und steuerfreiem Sammeltransport bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln. Falls Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Fahrtkosten bekommen (auch in Form von Sachzuwendungen wie z. B. Tankgutscheinen), wird der auf die Pendlerpauschale angerechnet.

Wenn Sie einen Firmenwagen fahren, können Sie trotzdem die Pendlerpauschale absetzen, vorausgesetzt Ihr Arbeitgeber hat den geldwerten Vorteil für die Fahrten versteuert. Das kann zum einen durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Einzelfahrten (pauschal mit 0,03% des Bruttolistenpreises pro km oder anhand des Fahrtenbuchs) oder im Rahmen der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die allgemeine Privatnutzung des Firmenwagens (Monatspauschale bezogen auf Bruttolistenpreis) geschehen.

Sonderausgaben

Wenn Sie Ihre Steuererklärung vorbereiten, sollten Sie besonderes Augenmerk auf die Werbungskosten und Sonderausgaben legen, da Sie dort viele Ausgaben von der Einkommensteuer absetzen können, die sonst leicht vergessen werden.

Für Werbungskosten wird bei der Berechnung der Einkommensteuer ein Pauschbetrag von 920 Euro berücksichtigt. Es lohnt sich jedoch, Belege zu sammeln und Kilometer für Fahrten zur Arbeit zu berechnen, da man Werbungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 Euro bei der Steuererklärung geltend machen kann.

Unter Werbungskosten fällt alles, was man für die Ausübung und Erhaltung seines Berufs braucht, also nicht nur die Fahrten zum Arbeitsplatz und die Kosten für eine Zweitwohnung, sondern auch Arbeitskleidung und Werkzeug, wenn Sie diese selbst zahlen müssen, sowie Fachliteratur und Fortbildungen. Daneben können Sie auch die Beiträge für berufliche Fachverbände und Gewerkschaften als Werbungskosten absetzen. Auch für Dienstreisen können Sie bei der Steuererklärung die Kilometer- und Verpflegungspauschale und Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen, sofern Sie den Aufwand nicht von Ihrem Arbeitgeber bereits bezahlt bekommen haben.

Neben den Werbungskosten sind die Sonderausgaben ein wichtiger Bereich bei der Steuererklärung, in dem es viele Möglichkeiten gibt, Ausgaben von der Einkommensteuer abzusetzen.

Zu den Sonderausgaben zählen:

  • Unterhaltszahlungen für geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner - Höchstbetrag: 13.805 Euro
  • Versorgungsleistungen
  • die komplette Kirchensteuer, die Sie bezahlt haben
  • Kosten für eine Berufsausbildung bzw. ein Studium in einem noch nicht ausgeübten Beruf, auch bei berufsbegleitenden Ausbildungsformen wie Abendschule und Fernstudium - Höchstbetrag 4.000 Euro
  • Kosten für Kinderbetreuung (Höchstbetrag: 4.000 Euro pro Kind) und Schulgeld (Höchstbetrag 5.000 Euro pro Kind)
  • Spenden

Zu Spenden im Sinne der Einkommensteuer zählen nicht nur Einzelspenden an gemeinnützige Organisationen, sondern zum Beispiel auch Mitgliedsbeiträge bei gemeinnützigen Vereinen wie dem Deutschen Jugendherbergswerk. Sie sollten bei jeder Spende darauf achten, eine ordentliche Spendenquittung zu bekommen, damit Sie die Ausgaben auch in der Steuererklärung absetzen können.

Steuererklärung

Das Finanzamt ist nicht nur "das gefürchtete Staatsorgan, das einem das Geld aus der Tasche zieht", sondern auch einer der besten Ansprechpartner, wenn man Fragen zur Steuererklärung hat oder Hilfe beim Ausfüllen der Formulare braucht. Auf der Homepage und in den Broschüren des Finanzamts finden Sie darüber hinaus viele Tipps, wie Sie Steuern sparen können bzw. welche Ausgaben und Kosten Sie in der Steuererklärung wo und wie absetzen können. Auch die Freibeträge, Höchstbeträge und Pauschalbeträge, die für die Steuererklärung wichtig sind, erfahren Sie dort. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zu sämtlichen Steuerarten, nicht nur der Einkommensteuer.

Wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst ausfüllen, sollten Sie vorher unbedingt die Informationen des Finanzamts entweder online oder in den Broschüren durchlesen. Sie finden dort immer die aktuellsten Änderungen und Neuregelungen des Steuerrechts, aber auch Informationen für die Steuererklärungen der vergangenen Jahre. Es gibt neben den allgemeinen Tipps und Hilfestellungen dann noch spezielle Hinweise für bestimmte Zielgruppen, wie z. B. Künstler, Existenzgründer und geringfügig Beschäftigte. Diese sollten Sie nutzen.

Sie erhalten natürlich auch beim Finanzamt sämtliche Formulare und Anträge, die Sie im Zusammenhang mit Steuern brauchen. Die aktuellen Formulare für die Steuererklärung inkl. aller Anlagen werden jeweils zum Jahresanfang vom Finanzamt zur Verfügung gestellt. Sie können sie entweder direkt beim örtlichen Finanzamt mitnehmen oder online herunterladen. Darüber hinaus können Sie aus der Homepage des Finanzamts auch die Software Elster zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung herunterladen.

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung ist der 31. Mai des darauf folgenden Jahres, also die Steuererklärung für das Jahr 2009 muss bis zum 31.05.2010 abgegeben werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit eine Verlängerung der Abgabefrist zu beantragen. Das können Sie ganz formlos beim zuständigen Finanzamt machen.

Steuerklasse

Es gibt in Deutschland sechs Steuerklassen bei der Lohn- und Einkommensteuer. Man kann sich nicht immer aussuchen, welche Steuerklasse man bekommt. Hier ein kurzer Überblick, wer in welche Steuerklasse fällt:

  • Steuerklasse 1: alleinstehende Arbeitnehmer (ledig, geschieden, getrennt lebend, verwitwet) und verheiratete Arbeitnehmer, wenn der Ehepartner im Ausland lebt
  • Steuerklasse 2: wie Steuerklasse 1, aber mit Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Steuerklasse 3: verheiratete Arbeitnehmer, die entweder Alleinverdiener sind oder deren Ehepartner in Steuerklasse V veranlagt ist
  • Steuerklasse 4: verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehepartner arbeiten.
  • Steuerklasse 5: verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehepartner nach Steuerklasse 5 veranlagt wird
  • Steuerklasse 6: bei einem zweitem Arbeitsverhältnis wird auf der zweiten Lohnsteuerkarte diese Steuerklasse eingetragen, ebenso bei jeder weiteren Lohnsteuerkarte

Eine Auswahl bei den Steuerklassen haben nur gemeinsam veranlagte Ehepartner. Sie können entweder beide Steuerklasse 4 behalten oder die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 wählen. Der Wechsel in Steuerklasse 3 und 5 ist dann sinnvoll, wenn ein Ehepartner wesentlich mehr verdient, da er oder sie dann mit Steuerklasse 3 weniger Lohnsteuerabzüge hat. Die Abzüge sind bei Steuerklasse 5 dafür sehr hoch, was jedoch bei niedrigen Einkommen nicht so sehr ins Gewicht fällt, wenn der Ehepartner dem entsprechend mehr heraus bekommt.

Seit 2010 gibt es darüber hinaus noch die Möglichkeit zum sogenannten Faktorverfahren zu wechseln. Bei diesem Verfahren wird die gemeinsame Einkommensteuer -Veranlagung gemäß der Splittingtabelle in die Berechnung der monatlichen Lohnsteuerabzüge mit einbezogen. Dadurch entsteht sozusagen ein Mittelding aus der Steuerklasse 4 und der Kombination von Steuerklasse 3 und 5.

Welche Kombination von Steuerklassen für Sie und Ihren Ehepartner die optimale ist, hängt natürlich von Ihren Einkommensverhältnissen ab, eine generelle Empfehlung gibt es nicht. Wenn Sie sich entschließen, die Steuerklasse zu wechseln, können Sie das durch einen gemeinsamen Antrag bei Ihrer Gemeinde machen. Für das kommende Jahr muss das vor dem 01. Januar erfolgen. Ein Wechsel der Steuerklassen ist auch während des Jahres möglich, allerdings nur einmal oder wenn z. B. der Arbeitgeber gewechselt hat. Stichtag dafür ist der 30. November.

Werbungskosten

Werbungskosten können bei der Steuererklärung in zwei Bereichen abgesetzt werden. Wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben (auch nebenberuflich) bzw. eine selbständige Tätigkeit ausüben (neben- oder hauptberuflich), sind Werbungskosten die Ausgaben, die durch den Betrieb, also das Gewerbe oder die selbständige Tätigkeit, veranlasst sind. Sie werden daher auch als Betriebsausgaben bezeichnet.

Die Art der Ausgaben (Reisekosten, Büromaterial, Bewirtungskosten, etc.) sowie auch die Höhe bestimmt der Steuerzahler dabei selbst, es muss lediglich nachgewiesen werden, dass die Ausgaben tatsächlich betrieblich veranlasst waren. Pauschalbeträge für Werbungskosten bei selbständiger Tätigkeit gibt es nur in wenigen Fällen, z. B. Künstler und Journalisten können feste Prozentsätze als Betriebsausgaben veranschlagen.

Weiter sind bei der Steuererklärung im Bereich der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit alle Kosten als Werbungskosten absetzbar, die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeitsstelle entstanden sind. Hier greift der Arbeitnehmer- Pauschbetrag, der als Freibetrag in Höhe von derzeit 920 Euro vom Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit bei allen Arbeitnehmern angesetzt wird.

Gehen Ihre tatsächlichen Werbungskosten darüber hinaus, können Sie diese anhand von Belegen nachweisen und ebenfalls absetzen. Zu den Werbungskosten zählen dabei vor allem Ausgaben für Weiterbildung, Arbeitskleidung und Fahrtkosten zum Arbeitsplatz (die sogenannte Pendlerpauschale). Weitere Werbekostenpauschbeträge (die Werbungskostenpauschale) gelten für Versorgungsbezüge in Höhe von 102 Euro, für Kapitalvermögen in Höhe von 801 Euro und für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften/Unterhalt/Renten in Höhe von 102 Euro.

Nicht zu verwechseln sind die Werbungskosten mit den Sonderausgaben, auch wenn oft die gleichen Kostenarten in beiden Bereichen abgesetzt werden (Fahrtkosten, Reisekosten, Ausbildungskosten). Gerade im Bereich der beruflichen Fortbildung ist die Zuordnung manchmal nicht einfach.

Grundsätzlich gilt, dass die Ausgaben für eine Fortbildung im ausgeübten Beruf zu den Werbungskosten zählen, während die Kosten für eine erste Ausbildung bzw. Fortbildung/Ausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf als Sonderausgabe gerechnet werden. In beiden Fällen können neben den reinen Kurs- oder Studiengebühren auch Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Materialkosten für Bücher, etc. abgesetzt werden.

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