Seit 01.01.2009 gibt es in Deutschland ein neues Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, in dem die Freibeträge und Steuersätze geregelt sind. Insbesondere bei der Vererbung von Immobilien und Familienbetrieben empfiehlt es sich, sich kundig zu machen, welche Freibeträge man in Anspruch nehmen kann, und wie sich die Erbschaftssteuer dann berechnet. Einen schnellen Überblick bieten die Tabellen der Freibeträge und Steuersätze.
In Deutschland gibt es bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer drei Steuerklassen, die allerdings nichts mit den Steuerklassen bei der Einkommensteuer zu tun haben, sondern sich nach Verwandtschaftsgrad und Anlass (Erbschaft oder Schenkung) richten. Nach diesen Steuerklassen richten sich die Freibeträge für Schenkung und Erbschaft. Auch innerhalb der Steuerklassen gibt es noch unterschiedliche Freibeträge. Dazu kommen im Fall der Erbschaft noch die Versorgungsfreibeträge für den Ehepartner (256.000 Euro) und Kinder unter 27 Jahren (10.300 Euro - 52.000 Euro).
Die Steuersätze der Erbschaftssteuer sind ebenfalls in die oben genannten drei Steuerklassen unterteilt. Sie richten sich außerdem nach dem Wert der Erbschaft (Verkehrswert) und enthalten ähnlich wie die Einkommensteuer eine Progression, d. h. je höher der Wert der Erbschaft/Schenkung umso höher auch der Steuersatz. Die genauen Werte können Sie der Tabelle der Steuersätze entnehmen.
Bei Immobilien gibt es die Sonderregelung, dass bei Eigennutzung durch den Erben (nur Lebenspartner oder Kinder) für mindestens 10 Jahre keine Erbschaftssteuer anfällt. Bei den Kindern darf die Wohnfläche allerdings nicht mehr als 200 m² betragen. Für dennoch anfallende Erbschaftssteuer auf Immobilien kann das Finanzamt auf Antrag die Zahlung der Steuer stunden, wenn der Erbe nicht die Möglichkeit hat, die Steuerschuld sofort zu bezahlen.
Zur Festsetzung der Erbschaftssteuer muss man eine Erbschaftssteuer-Erklärung beim Finanzamt einreichen. In der Regel erhält man dazu eine Aufforderung des zuständigen Finanzamts. Das muss nicht unbedingt das Finanzamt sein, bei dem Sie Ihre eigene Einkommensteuer-Erklärung abgeben, da bei Erbschaftssteuer das Finanzamt am Wohnort des Erblassers die Bearbeitung übernimmt.