Kirchensteuer wird nicht für jede Glaubensrichtung erhoben. Nur für Kirchen, die auch Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kann Kirchensteuer eingezogen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Religionsgemeinschaft, die diesen Status hat, auch tatsächlich diese Steuer einzieht. Die zahlenmäßig größten Religionsgemeinschaften in Deutschland, die katholische und evangelischen Kirchen, ziehen Kirchensteuer ein.
Die Höhe der Kirchensteuer hängt nicht davon ab, ob Sie katholisch oder evangelisch sind, sondern in welchem Bundesland Sie Ihre Einkommensteuer abführen. In Bayern und Baden-Württemberg werden 8% Kirchensteuer abgezogen, in allen anderen Bundesländern sind es 9% Kirchensteuer. Als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer wird die Einkommensteuer verwendet.
Die Eintragung bzw. Änderung des Vermerks zur Kirchensteuer auf der Lohnsteuerkarte erfolgt durch die jeweilige Gemeinde. Wenn Sie aus der Kirche austreten möchten, müssen Sie dafür ebenfalls zu Ihrer Gemeinde oder Stadtverwaltung gehen, genauer gesagt zum Standesamt (in manchen Bundesländern zum Amtsgericht), und nicht zur Kirche! Dazu benötigen Sie von Ihrem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte, um die Eintragung durchführen zu lassen. Sobald Sie die Lohnsteuerkarte wieder bei Ihrem Arbeitgeber abgeben, kann die Änderung der Kirchensteuer bei der Gehaltszahlung berücksichtigt werden. Wirksam wird der Austritt zum Ende des Monats, in dem Sie ausgetreten sind, bzw. in manchen Ländern einen Monat darauf.
Der Austritt aus der Kirche spart Ihnen zwar langfristig Steuern, kostet Sie aber zunächst Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung durch die Gemeinde. Die Höhe der Gebühren für den Kirchenaustritt ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Zudem sollten Sie beachten, dass Sie bei einem Austritt unterm Jahr zumindest anteilig Kirchensteuer zahlen. Treten Sie zum Beispiel im September aus der Kirche aus, wird auf Grundlage Ihres Jahresgehalts die Kirchensteuer für 9 Monate, nämlich neun Zwölftel des Jahresgehalts fällig. Die Berechnung der Kirchensteuer auf Basis des Jahresgehalts bedeutet also, dass Sie im Fall einer Gehaltserhöhung oder Neuaufnahme einer Arbeit nach dem Austritt ggf. mit einer Nachforderung rechnen müssen.