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Aufhebungsvertrag: die einvernehmliche Trennung

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Geschäftsmann, der ein Dokument und einen Stift in der Hand hält, hat Fragen zu den Vertragsbedingungen und ist unsicher, ob er den Vertrag unterschreiben soll.

Mit Update vom Oktober 2021

In den meisten Fällen endet das Arbeitsverhältnis durch eine einseitige Kündigung, das heißt der Arbeitgeber kündigt das Beschäftigungsverhältnis oder der Arbeitnehmer reicht die Kündigung ein. Beim Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Was sich nach friedlicher Trennung anhört, bringt jedoch sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich.

Der Aufhebungsvertrag aus Arbeitgebersicht

Arbeitgeber bieten in der Regel aus Zeit- und Kostengründen einen Aufhebungsvertrag an. Da diese Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich geschieht, entfällt das Risiko einer Kündigungsschutzklage seitens des Arbeitnehmers. Da der Arbeitnehmer sein Einverständnis zum Aufhebungsvertrag geben muss, können Mitarbeiter gekündigt werden, die ansonsten aufgrund der Sozialauswahl dem Kündigungsschutz unterliegen. Hierzu gehören unter anderem langjährige Mitarbeiter, ältere Mitarbeiter, Schwerbehinderte oder Mitarbeiter, die eine Familie zu versorgen haben.

Beim Aufhebungsvertrag muss auch kein Kündigungsgrund angegeben werden. Weiterhin ist es nicht notwendig, den Betriebsrat anzuhören. Das Ende des Arbeitsverhältnisses kann frei festgelegt werden, sodass Kündigungsfristen, die gesetzlich oder vertraglich geregelt sind, nicht beachtet werden müssen. Gemäß § 623 BGB muss der Aufhebungsvertrag jedoch immer in Schriftform erfolgen.

Als Nachteil kann sich der Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber dann erweisen, wenn er dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlen muss. Je nach Dringlichkeit und anderen Faktoren wird die Höhe der Abfindung individuell zwischen beiden Parteien verhandelt. Bei einem Arbeitnehmer, der fünf Jahre in einem Betrieb tätig war und im Monat ein Bruttogehalt von 2.000 Euro erhalten hat, wäre eine Abfindung von 5.000 Euro üblich.

Vorteile beim Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer

Der Grund für einen Aufhebungsvertrag beim Arbeitnehmer liegt meistens in einem neuen Jobangebot. Damit er die neue Arbeitsstelle so schnell wie möglich antreten kann und das bisherige Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verlassen kann, bietet sich diese Beendigungsmöglichkeit an.

Wird dem Arbeitnehmer der Aufhebungsvertrag angeboten, lässt sich der Arbeitgeber in der Regel auf eine Abfindungszahlung ein. Aber Vorsicht, auch die Abfindung kann für einen Arbeitnehmer einen Nachteil darstellen, wenn diese zu hoch ausfällt.

Tücken des Aufhebungsvertrag

Beim Aufhebungsvertrag müssen immer beide Parteien zustimmen. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer hat die freie Entscheidung, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen oder ihn abzulehnen.

Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer unter Druck gesetzt wurden, damit sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben. In dem Fall könnte zwar der Aufhebungsvertrag angefochten werden, aber dafür muss nachgewiesen werden, dass der Arbeitgeber widerrechtlich gedroht hat, um seinen Mitarbeiter zur Unterschrift zu drängen. Es ist also sehr schwierig, einen Aufhebungsvertrag als unwirksam erklären zu lassen. Schließlich zählen die Unterschriften beider Parteien, die als Zeichen dafür gelten, dass beide der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt haben. In einem Urteil aus dem Jahr 2019 bestätigte das Bundesarbeitsgericht allerdings, dass das Gebot fairen Verhandelns eine grundlegende Voraussetzung der Wirksamkeit arbeitsrechtlicher Verträge bzw. Aufhebungsverträge darstellt. Der Arbeitgeber darf daher keine psychische Drucksituation schaffen oder ausnutzen und somit die überlegte und freie Entscheidung des Arbeitnehmers erschweren bzw. verhindern (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18). Dazu zählt auch das Ausnutzen von unzureichenden Sprachkenntnissen. Hält sich der Arbeitgeber nicht daran, ist der Aufhebungsvertrag unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Oft lassen sich Arbeitnehmer von der Abfindungssumme sozusagen verführen, einen Aufhebungsvertrag vorschnell zu unterschreiben. Die Abfindung kann sich jedoch als Nachteil erweisen und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer keine neue Arbeitsstelle hat und nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos wird. Das Arbeitsamt verrechnet die Summe der Abfindung mit dem Arbeitslosengeld und somit ruht zunächst der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Aber auch wenn keine Abfindung ausgezahlt wurde, kann das Arbeitslosengeld zwölf Wochen oder länger gesperrt werden, denn der Arbeitnehmer hat seine Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag gesetzt und damit auf freiwilliger Basis das Arbeitsverhältnis beendet. Damit hat der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt und sich damit nach § 159 I Nr.1 SGB III „versicherungswidrig“ verhalten Bevor Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollte der Vertrag einem Rechtsanwalt zur Überprüfung vorgelegt werden. Der Fachmann wird erkennen, ob sich im Vertrag Fallen befinden und ob alle wesentlichen Faktoren – wie Abgeltung von Überstunden, Resturlaub, Freistellung oder Zeugnis - enthalten sind.

Außerdem muss die Abfindung versteuert werden. Je nach Höhe der Abfindung, kann sogar die Hälfte davon an den Staat gehen.