Der Existenzgründungszuschuss wurde bei der Gründung einer "Ich-AG" gezahlt. Er ist mit dem Überbrückungsgeld im Jahr 2006 unter dem Begriff "Gründungszuschuss" zusammengefasst worden.
Möchte ein Arbeitsloser, der Arbeitslosengeld I bezieht, seine Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beenden, so kann ein Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit nach Antragstellung gewährt werden.
Der Gründungszuschuss wird für maximal neun Monate gezahlt. Er dient zur Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung. In der Regel beträgt dieser genauso viel wie das zuletzt geleistete Arbeitslosengeld I zzgl. 300 Euro für die Sozialversicherung. Der Betrag von 300 Euro für die Sozialversicherung kann nach den neun Monaten noch für weitere sechs Monate nach Antragstellung bei der Bundesagentur für Arbeit geleistet werden.
Voraussetzung für die Gewährung des Gründungszuschusses sind:
- der Arbeitslose muss Arbeitslosengeld I beziehen
- der Arbeitslose muss noch mindestens einen Restanspruch von 90 Tagen Arbeitslosengeld I haben
- die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit müssen nachgewiesen werden, z. B. durch Zeugnisse
- die Tragfähigkeit des Konzeptes für die Existenzgründung muss von einer sachkundigen Stelle (z. B. IHK, Steuerberater) nachgewiesen werden.