Die Kündigung im Arbeitsrecht

    • Die Kündigung im Arbeitsrecht Gast

      Ich habe einen Arbeitsvertrag unterschrieben, in dem eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende und eine Probezeit von sechs Monaten mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen unterschrieben. Ist das rechtens?

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    Antworten (2)

    • Gast

      Ja, sofern es keinen Tarifvertrag gibt, der für das Arbeitsverhältnis Anwendung findet und etwas anderes regelt.

      Bei der Kündigungsfrist gilt immer zuerst das, was im Tarifvertrag steht. Danach gilt das im Arbeitsvertrag vereinbarte und zum Schluss, das was im BGB geregelt ist.

      Nach § 622 Absatz 1 BGB ist geregelt, dass ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Folgemonats gekündigt werden kann. Da in Deinem Arbeitsvertrag geregelt ist, dass die Frist für eine Kündigung vier Wochen zum Monatsende beträgt, können beide Seiten nicht zum 15. des Folgemonats kündigen. Denn die individuellen Vertragsverhältnisse stehen vor dem BGB. Das BGB würde Anwendung finden, wenn in einem Arbeitsvertrag entweder keine oder eine kürze (weniger als vier Wochen) Kündigungsfrist vereinbart wäre.

      Was die Kündigungsfrist in der Probezeit sowie die Dauer der Probezeit angeht, so ist das in Deinem Vertrag geregelte im Sinne des BGB. Denn § 622 Absatz 3 BGB besagt, dass eine Probezeit sechs Monate mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen betragen darf.

      Sind in dem Unternehmen, für das Du arbeiten wirst, mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, so findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.



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