Der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Mindestmaß an Pausen ist im Arbeitsrecht klar und deutlich festgelegt. Nach sechs Stunden Arbeitszeit muss danach eine Pause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden. Zu welcher Zeit diese stattfindet, ist jeweils vom Arbeitgeber anzugeben, doch dürfen Pausen nicht an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit quasi angehängt werden. Diese halbe Stunde dürfen Sie übrigens auch in zwei Pausen von mindestens fünfzehn Minuten aufteilen, wenn das Ihren Bedürfnissen eher entspricht. Ab einer Arbeitszeit von neun Stunden steigt der Anspruch auf Pausen-Zeit dann auf eine dreiviertel Stunde an. Dies sind allerdings nur die Mindestwerte für Pausen, die branchenabhängig im Tarifvertrag konkretisiert werden. Teilweise werden so Pausen von bis zu einer Stunde festgelegt.
Wichtig für die Gewährung von Pausen ist auch, dass Sie als Arbeitnehmer die Pause an einem selbst gewählten Ort verbringen dürfen und diese Zeit Ihnen komplett zur freien Verfügung stehen muss. Wenn Sie sich für eventuelle arbeitsbedingte Anforderungen bereithalten müssen, verfällt dadurch für Sie der Erholungswert dieser Zeitspanne. Dann handelt es sich nicht um Pausenzeit!