Für nicht selbständig Tätige gibt es in den einzelnen Sozialversicherungsarten (Renten-, Arbeitslosen, Kranken- und Pflegeversicherung) verschiedene Höchstgrenzen, bis zu denen der jeweilige Beitragssatz maximal erhoben wird.
Bis zu dieser Beitragsbemessungsgrenze wird der Beitragssatz zur Rente in Höhe von 19,9% von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen, d.h. der Arbeitnehmer entrichtet 9,95% seines Bruttogehaltes in die Versicherung zur gesetzlichen Rente.
Verdient ein Arbeitnehmer nun mehr als diesen Höchstbetrag, wird von seinem übersteigenden Gehalt kein weiterer Abzug mehr vorgenommen.
Zu unterscheiden sind hier grundsätzlich Arbeitnehmer aus den alten und den neuen Bundesländern.
Wahrend die Beitragsbemessungsgrenze Rente im sog. Westen 5.500,- EURO monatlich beträgt, so liegt diese im Osten zurzeit bei 4.650,- EURO im Monat.
Entsprechend ergeben sich Höchstbeträge im Monat für Arbeitnehmer und -geber von 547,25 EURO (Gesamt: 1.094,50 EURO), bzw. 462,68 EURO (Gesamt: 925,35 EURO) monatlich für die neuen Bundesländer.
Die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen werden von Jahr zu Jahr neu festgelegt und erhöhen sich voraussichtlich zum 01.01.2011 wieder und werden dann an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst..
Neben der gesetzlichen Versicherung zur Rente hat auch die Arbeitslosenversicherung die oben genannten Beitragsbemessungsgrenzen.
Im Gegensatz hierzu beträgt die Beitragsbemessungsgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung momentan 3.750,- monatlich.