Um eine gesetzliche abschlagsfreie, d.h. Altersrente ohne Abzug zu erhalten, spielt zum jetzigen Zeitpunkt das Geburtsjahr eine gravierende Rolle. Vor der Rentenreform hatte jeder Arbeitnehmer mit Vollendung seines 65. Lebensjahres einen Rentenanspruch in voller Höhe, d.h., ohne irgendwelche Abzüge.
Dieses hat sich gravierend geändert, denn das Geburtsjahr ist seit der Reform ausschlaggebend.
Dieses bedeutet:
Wer nach dem 1.1.1964 geboren ist, der kann abschlagsfrei mit 67 Jahren in Rente gehen.
Derjenige, der im Januar 1947 oder früher geboren ist, dem steht mit 65 Jahren die Rente ohne Abschlag unter der Voraussetzung, dass er 5 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, zu.
Wer nach dem 1. Januar 1947 und vor 1. Januar 1964 geboren ist, für den ist eine stufenweise Erhöhung des Eintrittsalters relevant, da hier das Renteneintrittsalter in kleinen Schritten gesteigert wird.
Derjenige, der nach dem 1.1.1947 und vor dem 1.1.1949 geboren ist, kann seine Altersrente mit 65 ohne Abzug beantragen, wenn 35 Berufsjahre nachgewiesen werden können.
Anders sieht es aus, wenn man nach dem 1.1.1949 aber vor dem 1.1.1964 geboren ist. Hier sieht der Gesetzgeber eine schrittweise Anhebung des Rentenalters bis auf 67 Jahre, wenn 5 Versicherungsjahre nachgewiesen werden können, vor.
Wer im Vorfeld konkrete und verbindliche Informationen einholen möchte, der tut gut daran, sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen, die auch Rede und Antwort bezüglich des Rentenantrages stehen.