Normalerweise geht einer Scheidung eine Zeit des Getrenntlebens voraus. Im auf die Trennung folgenden Jahr ist es bereits erforderlich, die Steuerklassen beider Partner zu ändern. Das geschieht üblicherweise in dem Jahr, das auf die Trennung folgt. Wer sich also im Jahr 2010 trennt, muss für das Jahr 2011 die Steuerklasse ändern.
Somit hat die Scheidung selbst keinen Einfluss mehr auf die Steuerklasse.
In bestimmten Fällen werden Ehen auch ohne Trennungszeit geschieden. Hier ist dann sofort eine Änderung erforderlich.
Ab dem zweiten Jahr des Getrenntlebens bzw. nach Scheidung gilt üblicherweise für beide Partner die Steuerklasse Eins.
Das bedeutet meist höhere Steuern als vorher, hängt allerdings von der bisherigen Konstellation ab.
Eine Ausnahme bilden hier Alleinerziehende. Für diese Steuerpflichtigen gilt die Steuerklasse Zwei, wodurch ein zusätzlicher Freibetrag berücksichtigt wird.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass in der Steuerklasse Eins eventuelle Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können.
Das ist sowohl als Vorababzug für das jeweils laufende Jahr möglich, kann aber auch mit der Einkommensteuererklärung im Nachhinein ausgeglichen werden.