Bei dem Erwerb eines Hauses in Deutschland wird die Grunderwerbsteuer fällig. Diese richtet sich nach dem Objektwert und beträgt 3,5% des Objektwertes und wird von dem zuständigen Finanzamt erhoben, sobald der notarielle Kaufvertrag rechtsgültig geworden ist. Hierbei sind folgende Unterschiede zu beachten:
Bei dem Erwerb von Altbauten werden 3,5% Grunderwerbsteuer vom Gesamtkaufpreis fällig.
Bei dem Erwerb von Neubauten ist zu unterscheiden:
a) Erwerb des Grundstückes und des Hauses zeitgleich bzw. zeitnah über einen Anbieter (z.B. Bauträger):
Auch hier werden 3,5% vom Gesamtwert (Grundstück plus Haus) an Steuern fällig.
b) Erwerb des Grundstückes von Dritten und spätere Bebauung: Die Steuer in Höhe von 3,5% fällt nur auf den Grundstückswert an.
c) Übertragung oder Schenkung des Grundstückes von den Eltern und anschließende Bebauung: Hier fällt keine Steuer an.
Als jährliche Folgekosten fällt die Grundsteuer B an, die von den Kommunen erhoben wird.