Firma insolvent: Was passiert mit meinem Gehalt?
Wenn das Unternehmen in Insolvenz geht, tauchen für die Angestellten viele Fragen auf. Was ist mit dem Anspruch auf Lohn? Was passiert, wenn der Chef kein Gehalt mehr auszahlt? Wir zeigen auf, welche Rechte Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz haben.
Aus welchen Gründen meldet ein Unternehmen Insolvenz an?
Wenn die Firma Insolvenz anmeldet, müssen bestimmte Gründe vorliegen. Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen, ist die Überschuldung laut § 19 InsO ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auch wenn die Zahlungsunfähigkeit droht und es sehr wahrscheinlich ist, dass die Schulden des Arbeitgebers nicht mehr zu zahlen sind, muss Insolvenz angemeldet werden. Ein weiterer Grund ist die bereits eingetroffene Zahlungsunfähigkeit, wobei in dem Fall meistens bereits Zahlungen nicht mehr geleistet wurden.
Beim Insolvenzverfahren geht es darum, alle Gläubiger des Unternehmens zu befriedigen. Zu diesen Gläubigern gehören ebenfalls die Mitarbeiter der Firma. Zudem wird versucht zu gewährleisten, dass die Firma weitergeführt werden kann.
Können Arbeiternehmer vor Insolvenzeröffnung betriebsbedingt gekündigt werden?
Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, darf der Arbeitgeber nicht aufgrund betriebsbedingter Gründe Mitarbeiter kündigen. Hier gelten weiterhin die ordentlichen Kündigungsfristen. Sollten Arbeitnehmer vor der Insolvenzeröffnung die Kündigung mit dem Grund der Zahlungsunfähigkeit erhalten, sollte dagegen geklagt werden.
Durch diese Klage sichert man sich den Anspruch auf eine Entschädigung die besteht, sobald die Insolvenz eröffnet wird. Außerdem sichert man sich die Weiterbeschäftigung: Wird die Firma verkauft, übernimmt der Käufer sämtliche Arbeitsverhältnisse.
Wenn sich die Insolvenz durch Zahlungsunfähigkeit ankündigt
Oftmals kündigt sich eine Insolvenz bereits an, wenn der Arbeitgeber die Löhne nur noch teilweise oder gar nicht mehr zahlt. Mitarbeiter sollten ihre Gehaltsabrechnungen auf Vollständigkeit kontrollieren. Fehlt ein Posten und wurde zu wenig Geld ausgezahlt, muss eine schriftliche Forderungsaufstellung beim Arbeitgeber eingereicht werden. In diesem Schreiben werden die fehlenden Posten aufgelistet und aufgefordert, diese Zahlungen vorzunehmen.
Die schriftliche Zahlungsaufforderung samt Auflistung der fehlenden Zahlungen muss ebenfalls erfolgen, wenn die Gehaltsabrechnung zwar vollständig ist, aber nur ein Teil des Lohnes ausgezahlt wurde.
Manchmal bittet der Arbeitgeber seine Mitarbeiter darum, auf Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere Zahlungen zu verzichten. Das soll der Sanierung des Unternehmens dienen, was jedoch selten erfolgreich ist. Es ist empfehlenswert, auf solch eine Bitte nicht einzugehen, denn im Fall der Insolvenz wird das Arbeitslosengeld anhand der ausgezahlten Beträge berechnet. Stimmt man dem Verzicht zu, wird man weniger Arbeitslosengeld bekommen.
Einige Arbeitnehmer bitten um Stundung, das heißt, das Geld soll später ausgezahlt werden. Als Sicherheit werden häufig Gegenstände wie Hardware oder anderes angeboten. Sollte dann Insolvenz angemeldet werden, erhält man diese Gegenstände. Auf eine Stundung sollte demnach nur dann eingegangen werden, wenn man den Wert dieser angebotenen Sicherheiten kennt. Außerdem gilt auch hier: Das Arbeitslosengeld wird anhand der tatsächlich ausgezahlten Beträge berechnet.
Endet das Arbeitsverhältnis mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht zunächst das Arbeitsverhältnis weiter. Der Insolvenzverwalter übernimmt nun alle Pflichten und Rechte des Arbeitgebers. Auch das Weisungsrecht geht an den Insolvenzverwalter über.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate – wenn nicht im Tarif- oder Arbeitsvertrag andere Kündigungsfristen geregelt sind. Der Kündigungsgrund muss dringend betrieblich erforderlich sein. Das heißt, lediglich die Insolvenzeröffnung stellt keinen Kündigungsgrund dar. Der Insolvenzverwalter muss die Sozialauswahl beachten, wenn es um die Kündigung von Mitarbeitern geht. Es besteht somit eine gewisse Rangliste, wobei verschiedene Kriterien dafür sorgen, dass unter anderem das Alter, der Familienstand oder die Länge der Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter beachtet werden.
Möchte ein Arbeitnehmer gegen die betriebsbedingte Kündigung klagen, muss dies innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung passieren. In diesen drei Wochen muss die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht sein. Hat der Arbeitnehmer die betriebsbedingte Kündigung erhalten, muss er sich arbeitslos melden. Es sollte sich jedoch schon vor der Insolvenzanmeldung bei der Arbeitsagentur gemeldet werden, damit der zuständige Sachbearbeiter beratend zur Seite stehen kann, wenn es um das Insolvenzgeld geht.
Muss der Arbeitgeber den Lohn fortzahlen?
Das vorläufige Insolvenzverfahren wird eröffnet, sobald die Insolvenzanmeldung beim Amtsgericht eingegangen ist. Ein Insolvenzverwalter wird nun in den folgenden drei Monaten prüfen, ob eine Option für die Weiterführung des Unternehmens besteht oder ob alle Gläubiger aufgrund ausreichenden Vermögens der Firma befriedigt werden können. Das Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn sicher ist, dass das Vermögen ausreicht, um alle Schulden oder zumindest einen Teil zu begleichen. Das Amtsgericht kann aber auch das Insolvenzverfahren ablehnen und zwar dann, wenn der Insolvenzverwalter feststellt, dass das Vermögen nicht ausreicht, um die Schulden zu begleichen. Die Gläubiger bekämen somit nicht ihr ausstehendes Geld. Für die Mitarbeiter ist aber die Beantragung von Insolvenzgeld möglich.
Bestehen noch offene Forderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung, müssen die Arbeitnehmer dem Insolvenzverwalter schriftlich mitteilen, welche Forderungen noch ausstehen. In der Regel wird der Insolvenzverwalter dafür Formulare bereitstellen, in die man die offenen Forderungen eintragen muss. Empfehlenswert ist es, das ausgefüllte Formular zu kopieren und diese Kopie aufzubewahren.
Der Lohn wird vom Insolvenzverwalter weiter ausgezahlt, solange man noch keine Kündigung erhalten hat. Falls das Gehalt vom Insolvenzverwalter nicht ausgezahlt wird, muss ihm eine schriftliche Zahlungsaufforderung geschickt werden.
Arbeitnehmer können Insolvenzgeld beantragen und zwar für noch ausstehenden Lohn, bevor die Insolvenz eröffnet wurde und auch bei Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Das Insolvenzgeld wird im Falle der Ablehnung der Insolvenz von der Bundesanstalt für Arbeit ausgezahlt. Dabei werden ebenso Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder andere Zahlungen berechnet, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer noch schuldet.
Der Antrag auf Insolvenzgeld wird nach Insolvenzeröffnung gestellt, wobei die Frist von zwei Monaten ab Eröffnung eingehalten werden muss.
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