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Was tun bei Hautproblemen im Beruf?

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Hautprobleme

In Deutschland gehen jedes Jahr rund 25.000 Meldungen von beruflichen Hauterkrankungen bei den gesetzlichen Unfallversicherungen ein. In manchen Berufen kommen Hautkrankheiten öfter vor und einige Menschen können aufgrund dieser Erkrankung ihren Beruf nicht weiter ausüben. Trotzdem ist nicht immer der Beruf Auslöser für eine Hautkrankheit und davon hängt auch ab, ob die Berufsgenossenschaft die Kosten für eine Umschulung übernimmt oder nicht.

Berufe, in denen Hautkrankheiten oft vorkommen

Hautprobleme treten gehäuft in Berufen auf, in denen mit Schadstoffen, Allergenen oder Feuchtigkeit umgegangen wird. Gefährdet sind unter anderem Friseure, Reinigungskräfte sowie Menschen die im Pflegebereich, in der Baubranche, in der Metallverarbeitung, in der Nahrungsmittelindustrie oder in der Gastronomie tätig sind. In diesen Berufen kommt häufig ein Handekzem vor. Bei Gärtnern, Landwirten, Dachdeckern, Bauarbeitern und anderen Berufstätigen, die im Freien arbeiten, hat sich in den vergangenen Jahren die Zahl der Hautkrebse erhöht.

In welchem Fall wird eine Hautkrankheit als Berufskrankheit bezeichnet?

Die rechtliche Sicht auf eine Hautkrankheit als Berufskrankheit sieht etwas anders aus als die medizinische Sicht. Liegt die Ursache der Hauterkrankung in der beruflichen Belastung oder verschlimmert sich die Hautkrankheit durch die berufliche Tätigkeit, würden Mediziner von einer Berufskrankheit sprechen.

Das Arbeitsrecht sieht eine Hauterkrankung dann als Berufskrankheit an, wenn diese Erkrankung in der Berufskrankheitenliste aufgeführt ist. In dieser Liste stehen die Hauterkrankungen unter Nummer 5101: „Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wideraufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“.

Unter Punkt IV wird erklärt, wie die Schwere der Krankheit definiert ist und was mit „wiederholt rückfällig“ gemeint ist: „Die „Schwere“ der Erkrankung wird aufgrund der klinischen Symptomatik nach Morphe und Beschwerdebild, Ausdehnung, Verlauf und Dauer der Erkrankung und aufgrund der Ausprägung der beruflich verursachten Allergien beurteilt. Auch eine klinisch leichte Hauterkrankung kann allein wegen ihrer Dauer als schwer einzustufen sein, wenn ununterbrochene Behandlungsbedürftigkeit von sechs und mehr Monaten gegeben ist“.
Von „wiederholt rückfällig“ wird dann gesprochen, wenn der Betroffene bereits drei (oder mehr) Schübe erfahren hat, also einmal die Ersterkrankung plus mindestens zwei Rückfälle. Vor jedem Rückfall muss es demnach eine Abheilung oder zumindest eine Verbesserung der Hautkrankheit gegeben haben. Zudem muss der Zusammenhang von der Verschlimmerung (dem Rückfall) und der Berufstätigkeit erkennbar sein.

Häufig auftretende Ekzeme

In der Regel handelt es sich bei den Hautproblemen, die im Beruf auftreten, um Ekzeme und dabei stehen folgende Ekzeme im Vordergrund:

Akut toxisches Ekzem

Dieses Ekzem entwickelt sich im Beruf meist dann, wenn mit Verdünnung, Säuren, Laugen oder Chemikalien gearbeitet wird. Wird die Haut während der Arbeit nicht geschützt (zum Beispiel durch das Tragen von Handschuhen) und kommt mit diesen Stoffen in Berührung, kann es zu Bläschen, Rötungen, Schuppen oder Krusten kommen und das bereits nach kurzer Zeit.

Kumulativ toxisches Ekzem

Bei diesem Ekzem arbeiten die Betroffenen über längere Zeit im feuchten oder es gelangen Stoffe auf die Haut, die zur Hautreizung führen. Auch wenn langdauernd Handschuhe getragen werden, kann die Hautschutzbarriere gestört werden und dies ein kumulativ toxisches Ekzem zur Folge haben. Die Haut der Betroffenen kommt bei diesem Ekzem immer wieder mit hautreizenden Stoffen in Berührung. Das ist unter anderem bei Reinigungskräften, Friseuren, Floristen und im Pflegeberuf der Fall.

Atopisches Handekzem

Beim atopischen Ekzem neigen die Betroffenen zu Hautreaktionen allergischer Art und oft hatten sie bereits in ihrer Kindheit mit diesem Ekzem zu tun, das auch Neurodermitis genannt wird. Im Beruf kommen sie mit Stoffen in Verbindung, die hautreizend sein können, also beispielsweise Reinigungsmittel, Shampoo, Seife, Bohrmilch, Schmiermittel oder andere Stoffe.

Kontaktekzem

Bei dieser Hautkrankheit reagiert die Haut auf einen Stoff (oder auf mehrere) überempfindlich. Kommt die Haut beispielsweise mit Modeschmuck in Berührung, in dem Nickel enthalten ist, reagiert sie mit einem Ekzem. In manchen Berufen kann dem mit dem Tragen von Handschuhen entgegengewirkt werden. Bei anderen Tätigkeiten ist das nicht möglich (zum Beispiel bei Tätigkeiten an Maschinen).

Vom Hautproblem zur Berufskrankheit

Wann wird nun ein Ekzem zur Berufskrankheit? Die Hautkrankheit muss sich zum einen durch die berufliche Tätigkeit verschlimmert haben oder erst durch die Tätigkeit hervorgerufen worden sein. Zum anderen haben Schutzmaßnahmen und vorbeugende Maßnahmen nicht zur deutlichen Verbesserung der Hautkrankheit geführt, sodass der Betroffene gezwungen wurde, die Tätigkeit aufzugeben.

Damit Betroffene ihren Beruf nicht aufgeben müssen, gibt es eine Vereinbarung zwischen der Ärzteschaft und den gesetzlichen Unfallversicherungen. Zeigen sich beim Betroffenen erste Anzeichen für eine mögliche Berufskrankheit, sollte er einem Hautarzt vorgestellt werden. Der Hautarzt wird dann einen Bericht erstellen und der Unfallversicherung mitteilen, um welche Krankheitserscheinung es sich handelt, was wahrscheinlich die Erkrankung verursacht hat, welche Vorbeugemaßnahmen und Behandlung durchgeführt werden sollten. Der Patient muss selbstverständlich der Berichterstattung mit seiner Unterschrift zustimmen.

Der Hautarzt ist zur Meldung verpflichtet, wenn es sich bereits um eine schwere Hauterkrankung handelt oder die Hautkrankheit trotz Behandlung und Vorsorgemaßnahmen erneut auftritt. In diesem Fall wäre der Betroffene gezwungen, seinen Beruf aufzugeben und der Hautarzt erstellt eine Berufskrankheitenanzeige.
Viele Arbeitnehmer fürchten sich vor einer solchen Anzeige, aber es sollte an die Kosten und Vorzüge gedacht werden. Die Berufsgenossenschaft trägt die Kosten für die Behandlung und der Arzt kann freier über die Behandlungsmaßnahmen entscheiden. Das kommt dem Patienten zu Gute, denn so bekommt er beispielsweise Salben, Cremes oder andere Präparate zum Hautschutz verschrieben und muss dafür keine Gebühren für das Rezept zahlen.

Muss aufgrund der Hauterkrankung der Arbeitsplatz gewechselt werden und bekommt der Betroffene nun weniger Gehalt, so wird die Berufsgenossenschaft über einen Zeitraum von fünf Jahren die Differenz bis zu einem bestimmten Umfang erstatten. Ist eine Umschulung notwendig, bekommt man von der Berufsgenossenschaft ein Übergangsgeld bezahlt. Wird durch die Hautkrankheit die Erwerbsfähigkeit gemindert, erhält man von der Unfallversicherung eine Rente – die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) muss dafür mindestens zwanzig Prozent betragen.

Arbeitnehmer sollten auch selbst für eine gesunde Haut sorgen

Oft lassen sich Hautprobleme vermeiden, wenn entsprechende Vorbeugemaßnehmen getroffen werden:

  • Feuchte Hände immer wieder gut abtrocknen
  • Haut mit hautschonenden Mitteln reinigen
  • Damit die Hände nicht austrocknen, sollten sie immer wieder gut eingecremt werden
  • In manchen Berufen helfen Baumwollhandschuhe, um die Berührung mit dem Allergen zu vermeiden
  • Vor Benutzung von Chemikalien die Anwendungshinweise beachten
  • Sind die hautreizenden Stoffe bekannt, die zu Hautproblemen führen, sollten diese Stoffe ebenfalls in der Freizeit gemieden werden

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