Welche Rechte habe ich als Minijobber?
Mit Update vom Januar 2022
Minijobber wissen oftmals nicht, welche Rechte sie haben und einige Arbeitgeber behandeln ihre Minijobber wie Mitarbeiter zweiter Klasse. Generell gehören Minijobber laut Teilzeit- und Befristungsgesetz zu den Teilzeitbeschäftigten. Somit sind Pflichten und Rechte eines Minijobbers die gleichen wie bei jedem anderen Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigten.
Diese Rechte haben Sie als Minijobber
In Deutschland gibt es rund sieben Millionen Minijobber, deren Monatsgehalt maximal 450 Euro beträgt. Wie die Ergebnisse einer Studie zeigen, ignorieren viele Unternehmen die Rechte ihrer Minijobber, beispielsweise wenn es um bezahlten Urlaub geht: Bei mehr als vierzig Prozent der Minijobber wurde der Antrag auf Urlaub abgelehnt, das heißt sie erhielten keinen bezahlten Urlaub. 60 Prozent der Minijobber haben noch nicht einmal Urlaub beantragt, denn viele dieser Minijobber wissen gar nicht, welche Rechte sie haben. Minijobber haben die gleichen Rechte wie auch andere Arbeitnehmer in Teil- oder Vollzeitbeschäftigung:
Mindestlohn
Das Mindestlohngesetz trat am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt grundsätzlich auch für Minijobber. Allerdings gibt es Ausnahmen von der Mindestlohnregelung. Gehören Minijobber zu den folgenden Kreisen, steht ihnen kein Stundenlohn von 10,45 Euro (Stand Januar 2022) zu:
- Minderjährige Personen
- Absolventen eines bis zu dreimonatigem freiwilligem Praktikum oder eines Pflichtpraktikums
- Ehrenamtliche
- Nach Langzeitarbeitslosigkeit steht einem erst nach sechs Monaten der Mindestlohn zu
- Zeitungszustellern erhalten erst seit dem 31.12.2016 Mindestlohn
Minijobber sollten darauf achten, dass der Arbeitsvertrag neu angepasst wird, damit die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht überschritten wird. Bleibt die Arbeitszeit gleich und man hat vorher weniger als 10,45 Euro verdient, ist man kein Minijobber mehr, da man nun über 450 Euro verdient. Wird der Vertrag nicht angepasst, stünde man in einem Beschäftigungsverhältnis mit Sozialversicherungspflicht.
Laut dem Entwurf des Koalitionsvertrages ist beabsichtigt, den Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde zu erhöhen.
Arbeitsvertrag
Dass Minijobber häufig als Arbeitskraft zweiter Klasse angesehen werden ist auch daran zu erkennen, dass viele Minijobber gar keinen schriftlichen Arbeitsvertrag bekommen. Arbeitsrechtlich gesehen steht jedem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag zu und somit auch dem Minijobber. Falls der geringfügig Beschäftigte bei Arbeitsantritt noch keinen schriftlichen Vertrag erhalten hat, sollte er diesen spätestens nach einem Monat fordern. Der schriftliche Nachweis der Arbeitsbedingungen muss spätestens einen Monat nach Beschäftigungsbeginn vorliegen. Folgende Angaben müssen im Nachweis enthalten sein:
- Name und Adresse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (ist das Arbeitsverhältnis befristet, gehört auch die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in den Nachweis)
- Ort der Arbeitsstelle
- Tätigkeitsart und Arbeitszeit
- Angaben über das Arbeitsentgelt – Höhe, Fälligkeit, Sonderleistungen, Prämien und weitere Bestandteile
- Dauer des Jahresurlaubs
- Kündigungsfristen sowie Hinweise auf die geltenden Dienst- oder Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge
Urlaub
Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht selbstverständlich auch für Minijobber. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Arbeitstagen, nicht nach den Arbeitsstunden. Ein Arbeitnehmer hat laut Gesetz 24 Werktage beziehungsweise 4 Wochen im Jahr Anspruch auf Urlaub. Bei der Rechnung geht man von sechs üblichen Arbeitstagen aus.
Beispiele eines Arbeitnehmers mit einer 20-Stunden-Woche:
- Die 20 Stunden werden auf 5 Tage in der Woche verteilt. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruches wird von diesen 5 Tagen ausgegangen:
5 Arbeitstage x 24 (Urlaubsanspruch) = 120
120: 6 (übliche Arbeitstage) = 20 Urlaubstage pro Jahr - Die 20 Stunden werden auf 2 Tage in der Woche verteilt. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruches wird von diesen 2 Tagen ausgegangen:
2 Arbeitstage x 24 = 48
48: 6 = 8 Urlaubstage pro Jahr
Wenn im Unternehmen mehr Urlaubstage gewährt werden, steht dies auch den Minijobbern zu. Auch hier greift der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Arbeitnehmer – und somit ebenso Minijobber -, die unverschuldet krank werden oder für die eine medizinische Rehabilitations- beziehungsweise Vorsorgemaßnahme notwendig ist, erhalten vom Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen. Ebenfalls muss der Arbeitgeber laut Mutterschutzgesetz einer Minijobberin das Mutterschaftsgeld bezuschussen, für die Zeit der Mutterschutzfrist. Der Zuschuss ist abhängig vom Krankenversicherungsschutz des Minijobbers.
Eltern dürfen bei erkrankten Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder bei behinderten Kindern für die Pflege zu Hause bleiben und erhält für fünf Tage Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Im Arbeitsvertrag können Einschränkungen zu dieser Regelung existieren. Nach § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) muss der Arbeitgeber in diesem Fall jedoch unbezahlte Freistellungen gewähren.
Lohnfortzahlung aufgrund eines Arbeitsausfalls durch Feiertage
Einige Arbeitgeber versuchen die Pflicht zu umgehen, dem Minijobber den Lohn für die Arbeitszeit zu zahlen, die aufgrund von Feiertagen ausfällt. Der Arbeitsausfall soll dann vom Minijobber an einem anderen Tag vor- oder nachgearbeitet werden. Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall durch Feiertage gilt aber ebenso für Minijobber.
Anspruch auf Sonderleistungen
Erhalten die Mitarbeiter im Unternehmen Sonderleistungen, so stehen auch dem Minijobber diese Zusatzleistungen anteilig zu. Zu diesen Sonderleistungen gehören unter anderem Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine betriebliche Altersversorgung. Solche Angebote gelten für alle Mitarbeiter einer Firma.
Es besteht generell kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Zahlt der Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten Gratifikationen, muss er sie ebenso den geringfügig Beschäftigten gewähren. Er muss sie nicht zahlen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Hierzu gehören unter anderem Unterschiede bei der Arbeitsplatzanforderung, Berufserfahrungen oder Qualifikationen. Liegt kein sachlicher Grund vor, muss der Arbeitgeber dem Minijobber die Sonderleistungen anteilig gewähren.
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Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, zu denen auch Minijobber gehören. Laut Kündigungsschutzgesetz muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, die Kündigung kann mit dem Verhalten des Minijobbers begründet werden oder eine Weiterbeschäftigung steht dringenden betrieblichen Erfordernissen entgegen.
Kündigungsfristen
Die gesetzlichen Regelungen für die Kündigungsfristen sind auch bei Kündigungen von Minijobbern einzuhalten. Die Kündigungsfristen hängen von der Beschäftigungsdauer ab. Zum Beispiel kann der Arbeitgeber mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündigen, wenn der Arbeitnehmer mindestens zwei Jahre im Unternehmen beschäftigt ist. Nach fünf Jahren Beschäftigungsdauer verlängert sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen.
Eine fristlose Kündigung ist nur mit wichtigem Grund möglich. Der Arbeitgeber müsste Tatsachen vorlegen können, die belegen, dass ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Die Regeln der Kündigungsfristen sowie der fristlosen Kündigung gelten ebenfalls für den Arbeitnehmer.
Arbeitszeugnis
In der Gewerbeordnung im Paragrafen 109 ist der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis geregelt. Dieser Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, steht dem Minijobber ein schriftliches Zeugnis zu. In diesem einfachen Zeugnis stehen Angaben über die Tätigkeitsart, die Dauer der Tätigkeit und der Person. Der Minijobber darf aber auch ein qualifiziertes Zeugnis fordern, in dem zusätzliche Angaben über das Verhalten und die Leistungen gemacht werden müssen.
Bei einer Versetzung, Elternzeit oder Führungskraftwechsel kann der Minijobber ein Zwischenzeugnis verlangen. Dieses muss dem qualifizierten Zeugnis entsprechen.