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Studium, Praktikum, Ausbildung: Spartipps für Eltern!

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Spartipps

Eltern, die ihre Kinder beim Studium oder während der Ausbildung unterstützen, können einige Kosten von der Steuer absetzen. Wir geben Tipps, wie Eltern sparen können und welche Kosten Auszubildende und Studenten absetzen können.

Ausbildungskosten steuerlich geltend machen

Laut Bundesfinanzhof dürfen nun Ausbildungskosten höher angesetzt werden. Zahlt der Student Miete am Standort der Hochschule, wohnt aber weiterhin bei den Eltern, kann er dennoch die Miete steuerlich geltend machen. Dafür muss der Lebensmittelpunkt der Wohnort der Eltern sein. Das bringt Fahrtkosten mit sich, die ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden können: Es ist indessen erlaubt, die gesamten gefahrenen Kilometer mit 30 Cent geltend zu machen. Vorher konnte man lediglich eine Strecke angeben.

Wohnt das Kind während der Ausbildung oder während der Studienzeit bei den Eltern, können die Eltern die Krankenkassenbeiträge des Kindes steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Dies ist auch dann möglich, wenn Kindergeld bezogen wird.

Kindergeld kann in der Regel bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bezogen werden. Beginnt das Kind aber nach der Schule ein Studium, eine Ausbildung oder einen Freiwilligendienst, besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr. Dafür müssen jedoch eine Ausbildung, ein Freiwilligendienst oder ein Studium innerhalb von vier Monate nach Ende der Schulzeit angefangen werden.

Des Weiteren können Eltern den Ausbildungsfreibetrag in Anspruch nehmen. Dieser beträgt maximal 924 Euro im Jahr und gilt für volljährige Kinder in Ausbildung, die auswärts wohnen. Es handelt sich hierbei um einen Pauschbetrag und ist damit in der Höhe beschränkt. 

Was, wenn das Kind ins Ausland geht?

Möchte das Kind als Au-pair ins Ausland, gilt dies nicht als Ausbildung und somit erlischt auch der Anspruch auf Kindergeld. Anders sieht es aus, wenn während der Au-pair Zeit ein Sprachkurs absolviert wird, der pro Woche mindestens zehn Stunden umfasst. In diesem Fall besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld.

Kindergeld wird auch dann weitergezahlt, wenn mit dem Auslandsaufenthalt eine Zeit überbrückt wird, bis das Studium oder die Ausbildung beginnt. Wird diese Überbrückungszeit genutzt, weil das Kind noch keinen Ausbildungsplatz hat, muss nachgewiesen werden, dass nach einer Lehrstelle gesucht wird. Solche Nachweise können unter anderem Absagen oder Studienbewerbungen sein.

Studiert das Kind im Ausland, behält aber weiterhin seinen Wohnsitz in Deutschland, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Bei einem Freiwilligendienst im Ausland besteht jedoch kein Anspruch auf Kindergeld.

Welche Kosten können Auszubildende und Studenten absetzen?

Beim Erststudium oder in der Ausbildung können Kosten bei der Steuererklärung eingetragen werden. Die Aufwendungen müssen im direkten Zusammenhang mit der Lehre oder dem Studium stehen. Beispiele für Kosten, die steuerlich geltend gemacht werden können:

  • Kosten für Bewerbungen wie Fotos, Papier, Bewerbungsmappen oder Porto
  • Studiengebühren, Prüfungsgebühren, Semesterbeiträge und andere Beiträge und Gebühren
  • Computerkosten, Büromaterial, Schreibmittel und andere Arbeitsmittel, die vorwiegend für das Studium genutzt werden
  • Fahrtkosten zwischen Hochschule und Wohnung (30 Cent pro Kilometer)
  • Fachbücher, Fachzeitschriften und weitere Fachliteratur
  • Kosten für den Umzug an den Universitätsstandort
  • Die Zinsen eines Studienkredits können geltend gemacht werden
  • Berufsbekleidung und Reinigung der Berufsbekleidung

Weiterhin können Aufwendungen für Praxissemester angesetzt werden. Als Sonderausgabe beim Erststudium gelten die Kosten für eine Unterkunft (beispielsweise in einem Studentenwohnheim). Beim Zweitstudium können die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden. Oft ist dies bei Verheirateten der Fall, die zwei Wohnungen unterhalten müssen – eine am Wohnort und eine zweite am Standort der Universität oder Hochschule.

Wird ein Praktikum oder ein Semester im Ausland absolviert, können folgende Aufwendungen geltend gemacht werden:

  • Bewerbungskosten, die entstehen, wenn sich um einen Auslandsstudienplatz beworben wird (Kosten für Fahrten zum Bewerbungsgespräch, Bewerbungsmappen, amtliche Beglaubigungen und ähnliches)
  • Müssen spezielle Zugangsvoraussetzungen erlangt werden, zum Beispiel ein TOEFL-Test, können auch diese Kosten abgesetzt werden
  • Kosten für die Reise (Fahrtkosten, Kosten für Gepäck und andere Reisekosten)
  • Verpflegungskosten können für die ersten drei Monate als Verpflegungspauschale geltend gemacht werden, wobei die Höhe dieser Pauschale je nach Land unterschiedlich ausfällt

Diese Kosten können selbstverständlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der Auszubildende oder Student keine Zuschüsse bekommt. Erhält ein Student beispielsweise vom Bafög-Amt einen Reisekostenzuschuss, kann die Reisekosten nicht steuermindernd angesetzt werden. Es dürfen immer nur die Kosten steuerlich geltend gemacht werden, die der Auszubildende oder Student selbst bezahlt hat.