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Lohnauszahlung: Bis wann muss das Gehalt überwiesen sein?

Eine Frauenhand hält gefächerte Geldscheine und zählt diese.

Die fristgerechte Lohnüberweisung gilt als eine der zentralen Pflichten des Arbeitgebers.* Mit gutem Recht erwartet daher ein Arbeitnehmer, dass das Gehalt spätestens zum 15. des nächsten Monats auf dem Konto ist, schließlich kann schon ein Verzug von nur wenigen Tagen in vielen Fällen zu Problemen führen, wenn Gehaltsempfänger wichtige Rechnungen begleichen müssen oder diverse Daueraufträge eingerichtet haben. Umso wichtiger ist es daher, dass der Lohn zuverlässig und regelmäßig auf dem Konto ankommt.

Doch bis wann muss die Gehaltszahlung eigentlich stattgefunden haben? Reicht der Geldeingang zum 15. eines Monats? Und welche Möglichkeiten hat ein Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht pünktlich nachkommt? Diese Fragen werden wir hier beantworten.

Rechtliche Grundlagen: Auszahlung zum 1. des Folgemonats

In jedem Arbeitsverhältnis geht der Arbeitnehmer in Vorleistung. Das bedeutet: Erst muss die Arbeitsleistung erbracht werden, dann erfolgt die Bezahlung.

Die sogenannte Fälligkeit der Vergütung ist in §614 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Hier heißt es: „Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.“

Was bedeutet das konkret? In der Praxis werden nahezu alle Arbeitnehmer monatlich bezahlt, dies entspricht somit dem angeführten einzelnen Zeitabschnitt. Damit gilt: Der Arbeitnehmer muss das Gehalt bis zum 1. Tag des Folgemonats erhalten haben. Hierbei ist zu beachten, dass zu diesem Stichtag das Geld bereits auf dem Konto angekommen sein muss – ein Arbeitgeber hat eine entsprechende Überweisung deswegen bereits früher in die Wege zu leiten, insbesondere wenn der Monatserste auf einen Feiertag oder aufs Wochenende fällt.

Ausnahmen bestätigen die Regel: Jeder Arbeitsvertrag ist unterschiedlich

Die gesetzlichen Bestimmungen sind für die meisten Arbeitnehmer jedoch nicht ausschlaggebend. Üblicherweise wird der Zeitpunkt der Gehaltsauszahlung im Arbeitsvertrag festgehalten – diese Vereinbarung hat dann Vorrang gegenüber dem BGB. Viele Arbeitgeber entschließen sich für eine Auszahlung zum 15. des Folgemonats. Andere überweisen hingegen bereits zum 1. des Folgemonats oder gar noch früher, wie es bei Auszubildenden verpflichtend ist. Deren Ausbildungsvergütung hat nämlich, so besagt es §18 des Berufsausbildungsgesetzes, „spätestens am letzten Arbeitstag des Monats“ zu erfolgen.

Viele Arbeitnehmer unterliegen den Regelungen eines Tarifvertrages – auch dieser legt in der Regel genau fest, zu welchem Zeitpunkt das Gehalt überwiesen werden muss. Gibt es einen ein Betriebsrat, so hat dieser ein Mitspracherecht. Zu lange darf ein Arbeitgeber die Lohnauszahlung jedoch nicht hinauszögern – in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg aus dem Jahr 2017 wurde hierfür ein Präzedenzfall geschaffen. Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, welche eine Gehaltszahlung am 20. des Folgemonats vorsah, wurde hier für unzulässig erklärt. Eine spätere Überweisung des Salärs sei demnach möglich, wenn sie den schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers diene, etwa wenn die Bestandteile der Vergütung monatlich neu berechnet werden müssten. Doch während dies noch eine Auszahlung zum 15. rechtfertigen könne, so gelte dies nicht mehr am 20. – in diesem Falle wäre die Zumutungsschwelle für den Arbeitnehmer überschritten.

Der Lohn kommt zu spät - was tun?

Nichtsdestotrotz kommt es in seltenen Fällen vor, dass das Gehalt nicht pünktlich ankommt. Ein Arbeitgeber kommt bereits nach einem Tag in Zahlungsverzug, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung bedarf. Würde also beispielsweise der 15. des Folgemonats als Stichtag festgelegt worden sein, so besitzt ein Arbeitnehmer schon am 16. des Folgemonats rechtliche Ansprüche.

Erst sollte ein Arbeitnehmer jedoch überprüfen, ob die eigene Bank beim Ausbleiben der Lohnzahlung eine Rolle spielt. Mittlerweile gilt als verbindliche Regelung: Das Geld aus einer Überweisung muss am nächsten Banktag auf dem Konto des Empfängers angekommen sein, doch nicht immer wird dies auch in der Praxis umgesetzt. Als Banktage gelten hierbei Montag bis Freitag. Hat das Geldinstitut jedoch nicht gebummelt, kann ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber neben der Erstattung möglicher Schäden die Auszahlung von Verzugszinsen einfordern. In manchen Fällen steht gar das Recht einer außerordentlichen Kündigung offen. Lange Zeit gab es auch die umstrittene Möglichkeit einer Verzugspauschale von 40 Euro pro Monat – das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich jedoch mittlerweile in einem Grundsatzurteil dagegen positioniert.

Ohnehin sollte sich ein Arbeitnehmer genau überlegen, in welchen Fällen es sinnvoll ist, seine Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber geltend zu machen. Während es bei wiederkehrendem Verzug empfehlenswert ist, die eigenen Interessen aktiv zu vertreten, handelt es sich bei einem Einzelfall häufig lediglich um einen unabsichtlichen Fehler. Ein sachliches und gelassenes Nachfragen führt in diesem Fall in der Regel schnell zum Ziel und lässt das Betriebsklima unbelastet.

 

Quellen:

Bürgerliches Gesetzbuch

Haufe.de

Personalwirtschaft

Techniker Krankenkasse

 

* Dieser Service stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt diese auch nicht.