Das Arbeitszeitgesetz legt die Mindestanforderungen an die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer fest. Leitende Angestellte und Mitglieder des Managements unterliegen nicht dem Arbeitszeitgesetz. Für Arbeitnehmer und Auszubildende unter 18 Jahren gilt statt dessen das Jugendarbeitszeitschutzgesetz. Das Arbeitszeitgesetz gehört zu den aushangpflichtigen Gesetzen, das heißt es muss vom Arbeitgeber oder seinem Beauftragten für alle Mitarbeiter zugänglich ausgehängt werden (schwarzes Brett, firmeninternes Internetportal, etc.). Das Arbeitszeitgesetz ist verbindlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer!
Die wichtigsten Arbeitszeit-Regelungen sind in Kürze:
Die tägliche Arbeitszeit beträgt max. acht Stunden.
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt max. 48 Stunden (Samstag ist Werktag).
Die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen beträgt mind. 11 Stunden.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden sind Pausen von insgesamt mind. 30 Minuten einzuhalten, bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit sind es 45 Minuten.
Das Arbeitszeitgesetz erlaubt Abweichungen von diesen Mindestanforderungen, legt aber gleichzeitig die Voraussetzungen bzw. Ausgleichsregelungen für diese Fälle fest. So darf zum Beispiel die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden erhöht werden, wenn der Durchschnitt innerhalb von 6 Kalendermonaten bzw. 24 Wochen die acht Stunden Arbeitszeit pro Tag nicht übersteigt. Auch für bestimmte Branchen und Berufsgruppen gibt es Sonderregelungen zur Arbeitszeit, z. B. im Straßentransport, in Krankenhäusern, Rundfunkanstalten, Gastronomie und Theatern.
Bei Dienstreisen ist zu beachten, dass Reisezeit keine Arbeitszeit ist. Daher gilt die 8-Stunden-Grenze bzw. 10-Stunden-Grenze nur für die Arbeitszeit während der Dienstreise. Die gesetzliche Ruhezeit gilt ebenfalls nur für die Phase zwischen den Arbeitszeiten.
Die für den einzelnen Betrieb maßgeblichen Arbeitszeitregelungen werden entweder in den Tarifverträgen festgelegt oder, wenn der Betrieb nicht tarifgebunden ist, zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelt und in Betriebsvereinbarungen festgehalten. Gibt es keine Betriebsvereinbarung, erfolgt die Festlegung in den einzelnen Arbeitsverträgen bzw. gelten bei fehlender Festlegung die gesetzlichen Regelungen. Wie auch an anderer Stelle im Arbeitsrecht darf vom Arbeitszeitgesetz nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.