Der Bereich, in dem fast jeder Ausgaben von der Steuer absetzen kann, sind die Werbungskosten. Dazu zählen
Kilometerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (Pendlerpauschale)
Sachmittel für die Arbeit (Fachbücher, Arbeitskleidung, etc.)
Fortbildung im ausgeübten Beruf
Kosten für doppelte Haushaltsführung bei berufsbedingter Zweitwohnung (Miete, Nebenkosten, Wochenendheimfahrten, etc.)
Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände (z. B. Journalistenverband, Gewerkschaft)
Es ist zu beachten, dass bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer ein pauschaler Freibetrag von 920 Euro für Werbungskosten bereits berücksichtigt ist. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn Sie einen Freibetrag für erhöhte Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchten. Dafür müssen die Werbungskosten mindestens 600 Euro über dem bereits enthaltenen Freibetrag liegen, also bei 1.520 Euro.
Gerade die Pendlerpauschale hat in den vergangenen Jahren immer wieder heftige Diskussionen ausgelöst. Nach einem missglückten Versuch der Kürzung gilt jetzt wieder die "alte" Regelung: Es können ab dem 1. Kilometer 0,30 Euro pro km abgesetzt werden. Die Anzahl der Kilometer berechnet sich nach der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. In der Regel gilt hier die kürzeste Entfernung, außer ein anderer Weg wird regelmäßig genutzt, weil er nachweislich verkehrsgünstiger ist. Im Rahmen der Pendlerpauschale können max. 4.500 Euro abgesetzt werden, außer bei Flugkosten und steuerfreiem Sammeltransport bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln. Falls Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Fahrtkosten bekommen (auch in Form von Sachzuwendungen wie z. B. Tankgutscheinen), wird der auf die Pendlerpauschale angerechnet.
Wenn Sie einen Firmenwagen fahren, können Sie trotzdem die Pendlerpauschale absetzen, vorausgesetzt Ihr Arbeitgeber hat den geldwerten Vorteil für die Fahrten versteuert. Das kann zum einen durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Einzelfahrten (pauschal mit 0,03% des Bruttolistenpreises pro km oder anhand des Fahrtenbuchs) oder im Rahmen der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die allgemeine Privatnutzung des Firmenwagens (Monatspauschale bezogen auf Bruttolistenpreis) geschehen.