Abmahnung

         

    Abmahnung

    Einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung oder außerordentlichen fristlosen Kündigung geht in der Regel mindestens eine Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bzw. einen bevollmächtigten Vertreter des Arbeitgebers voraus.

    Eine Abmahnung muss schriftlich erfolgen und wird in der Personalakte des Mitarbeiters aufbewahrt. Der Arbeitnehmer hat das Recht Widerspruch gegen die Abmahnung einzulegen, wenn er der Meinung ist, dass der Inhalt der Abmahnung nicht den Tatsachen entspricht bzw. die Abmahnnung nicht gerechtfertigt ist. Diese Stellungnahme muss vom Arbeitgeber zusammen mit der Abmahnung in der Personalakte aufbewahrt werden. Weist der Arbeitgeber den Widerspruch zurück und erhält die Abmahnung aufrecht, hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit eine Klage beim Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Akte einzureichen.

    Der Arbeitgeber muss bei der Abmahnung eines Arbeitnehmers folgendes beachten:


    • Die Abmahnung muss zeitnah zum konkreten Fehlverhalten (Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten) des Arbeitnehmers erfolgen.
    • Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss konkret benannt werden (wann und was)
    • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer deutlich machen, dass weiteres Fehlverhalten nicht akzeptabel ist.
    • Die Konsequenzen eines weiteren Fehlverhaltens müssen angesprochen werden. Das gilt vor allem bei der letzten Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung.


    Ist das nicht der Fall, ist die Abmahnung auch aus formalen Gründen rechtlich anfechtbar.

    Im Hinblick auf die möglichen Konsequenzen einer Abmahnung - einer ggf. sogar fristlosen Kündigung - sollten Sie unbedingt gegen eine komplett oder auch nur teilweise ungerechtfertigte Abmahnung sofort Widerspruch bei Ihrem Arbeitgeber einlegen und sich rechtlich beraten lassen. Eine Abmahnung auf die leichte Schulter zu nehmen, ist äußerst leichtsinnig, im schlimmsten Fall riskieren Sie dadurch Ihren Arbeitsplatz. Natürlich ist eine außergerichtliche Beilegung der Abmahnung besser für Ihre weitere Tätigkeit im Betrieb, doch sollten Sie im Ernstfall nicht vor einer Klage zurückschrecken, da Sie durch Stillschweigen die Abmahnung als gerechtfertigt akzeptieren.

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