Mutterschutz

         

    Mutterschutz

    Oftmals wird der Mutterschutz nur auf die Zeiten der Mutterschutzfristen bezogen, die den Zeitraum von 6 Wochen vor der Entbindung bis 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) umfasst. Im Mutterschutzgesetz beginnt der besondere Schutz für Schwangere und stillende Mütter bereits mit Bekanntgabe der Schwangerschaft und endet erst mit der Stillzeit bzw. der Kündigungsschutz 4 Monate nach der Geburt.

    Während der Mutterschutzfristen gelten jedoch nochmal besondere Regelungen. Die Arbeitgeber unterliegen in dieser Zeit einem Beschäftigungsverbot. Werdende Mütter können allerdings, wenn sie das ausdrücklich erklären, auch während der Mutterschutzfrist vor der Entbindung weiterarbeiten. Diese Willenserklärung dürfen dann auch jederzeit widerrufen. Das generelle Beschäftigungsverbot gilt während der kompletten Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt.

    Zusätzliche Beschäftigungsverbote gelten, wenn der Arzt aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit untersagt und darüber hinaus für gesundheitsgefährdende Arbeiten, Akkord- und Fließarbeit. Auch Nachtarbeit und Sonntagsarbeit sowie Mehrarbeit (d. h. Arbeitszeit über 8,5 Stunden täglich) sind für Schwangere und stillende Mütter untersagt. Ausnahmen gelten nur für wenige Berufsgruppen wie Künstlerinnen, Landwirtinnen und Angestellte in der Gastronomie, dann aber auch nur in den ersten 4 Monaten der Schwangerschaft.

    Für die Dauer aller Beschäftigungsverbote wird das durchschnittliche regelmäßige Gehalt weiter gezahlt. Basis der Berechnung ist das Monatsgehalt der letzten 13 Wochen vor der Schwangerschaft. Bezieht die Arbeitnehmerin bereits Mutterschaftsgeld in diesem Zeitraum, muss der Arbeitgeber nicht zahlen bzw. nur die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Durchschnittsgehalt. Die Höhe des Mutterschaftsgelds beträgt maximal 13 Euro pro Tag für gesetzlich krankenversicherte Mütter und wird nur während der gesetzlichen Schutzfristen gezahlt. Nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen können auf Grundlage der Reichsversicherungsordnung ebenfalls Mutterschaftsgeld erhalten (max. 210 Euro).

    Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist auch für die Zeiten der Pflichtuntersuchungen, für die die werdenden Mütter freigestellt werden müssen, verpflichtend. Ebenso werden zusätzliche Pausen zum Stillen wie Arbeitszeit gerechnet. Sie dürfen nicht nachgearbeitet oder auf die regulären Pausen angerechnet werden.

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