Sonderurlaub

         

    Sonderurlaub

    Der gesetzliche Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer gründet sich in erster Linie auf das Bundesurlaubsgesetz. Das bezieht sich jedoch nur auf den jährlichen Erholungsurlaub. Darüber hinaus wird jedoch in den meisten Unternehmen Sonderurlaub zu bestimmten Anlässen gewährt. Dazu gehören:


    • Todesfall eines nahen Angehörigen
    • eigene Hochzeit
    • Geburt des eigenen Kindes
    • Umzug
    • schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen

    Zu welchem Anlass der Arbeitgeber bezahlten oder unbezahlten Urlaub gewährt und wieviel, ist üblicherweise in den Tarifverträgen geregelt. In Betrieben, die nicht tarifgebunden sind, kann der Anspruch auf Sonderurlaub auch in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sein. Sowohl den Tarifvertrag als auch die Betriebsvereinbarungen können Sie in Ihrem Betrieb einsehen, in der Regel beim Betriebsrat oder auch bei der Personalabteilung.

    Gibt es in Ihrem Betrieb weder eine tarifliche Regelung noch eine entsprechende Betriebsvereinbarung, sollten Sie zunächst überprüfen, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Ist dort eine Anlehnung an den Tarifvertrag der entsprechenden Branche enthalten oder wird beim Urlaubsanspruch konkret Bezug auf einen Tarifvertrag genommen, gelten auch für Sie die tariflichen Regelungen zum Sonderurlaub. Ist im Arbeitsvertrag auch nichts festgelegt, fragen Sie direkt bei Ihrem Arbeitgeber nach, wie der Sonderurlaub üblicherweise gehandhabt wird. Es greift hier die sogenannte betriebliche Übung, die besagt, dass eine Leistung des Arbeitgebers, die in der Vergangenheit regelmäßig erbracht wurde, dem Arbeitnehmer auch zukünftig zusteht. Sie haben also auch Anspruch auf Sonderurlaub, wenn Ihr Arbeitgeber seinen Beschäftigten in den letzten Jahren gewohnheitsmäßig Sonderurlaub gewährt hat.

    Sonderurlaub muss beim Arbeitgeber immer separat beantragt werden, da er von einem bestimmten, in der Person des Arbeitnehmers bedingten Anlass abhängig ist. Der Anspruch auf Sonderurlaub muss in der Regel durch einen Nachweis des Anlasses begründet werden. Das kann eine Geburtsurkunde, Meldebestätigung, Sterbeurkunde oder Heiratsurkunde sein. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

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