Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist eine Probezeit üblich. Während dieser Zeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer prüfen, ob der neue Mitarbeiter bzw. die neue Arbeitsstelle wirklich das ist, was man sich vorgestellt hat. Beide Vertragsparteien können während der Probezeit ohne besondere Angabe von Gründen kündigen.
Üblicherweise wird die Länge der Probezeit im Arbeitsvertrag festgelegt. Eine Probezeit-Dauer von sechs Monaten ist normal, die Probezeit kann aber auch nur drei Monate dauern. Kommt es während der Probezeit zur Kündigung, läuft der Arbeitsvertrag zu den festgelegten Konditionen weiter. Das kann - je nach Vereinbarung - ein befristeter oder ein unbefristeter Arbeitsvertrag sein. Es kommt also zu einer automatischen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.
Im Vertrag wird das so oder ähnlich ausgedrückt:
"Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Tag/Monat/Jahr]. Die Dauer der Probezeit beträgt sechs Monate."
In anderen Vertragsvarianten kann das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit auch enden, so dass ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag erst neu geschlossen werden müssen. Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach der Probezeit geschieht hier nicht automatisch. Im Vertrag wird das beispielsweise so formuliert:
"Das Arbeitsverhältnis zur Erprobung ist bis zum [Tag/Monat/Jahr] befristet. Es endet daher ohne, dass es einer Kündigung bedarf am [Tag/Monat/Jahr]."
Während eines solchen Arbeitsverhältnisses ist eine ordentliche Kündigung meist ausgeschlossen, denn der Vertrag endet ja automatisch. Wird das nicht gewünscht, können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Vertrag auf eine anders lautende Klausel einigen.
Die Kündigungsfrist während der Probezeit ist meist kürzer als während des normalen Arbeitsverhältnisses; der Gesetzgeber sieht allerdings eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen vor. Davon abgewichen kann nur, wenn Tarifverträge eine andere Kündigungsfrist vorsehen. Es muss nicht zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden.
Da das Bürgerliche Gesetzbuch festlegt, dass eine Kündigungsfrist von zwei Wochen höchstens in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses erlaubt ist, dauert die Probezeit normalerweise auch höchstens sechs Monate - eine längere Probezeit würde dem Arbeitgeber ja nichts bringen, da er dann doch die längere Kündigungsfrist einhalten muss. Trotzdem gibt es auch Probezeiten von bis zu zwölf Monaten.
Schwangeren Frauen kann auch während der Probezeit nicht einfach gekündigt werden. Sie stehen unter Kündigungsschutz, egal ob während eines normalen Arbeitsverhältnisses oder in der Probezeit.