Das Elterngeld wird in seiner neuen Form - anders als die frühere Variante, das Erziehungsgeld - unabhängig von Einkommensgrenzen bezahlt. Die Anspruchsdauer für den Bezug von Elterngeld beträgt max. 12 Monate nach der Geburt, wenn nur ein Elternteil zu Hause bleibt, und kann um zwei Monate verlängert werden, wenn der andere Elternteile mindestens für diese Zeit die Kinderbetreuung übernimmt. Die weitere Aufteilung der Monate auf die Elternteile ist frei wählbar. Sie haben auch die Möglichkeit den Zeitraum des Elterngelds zu verlängern, indem Sie den Betrag halbieren und so die Laufzeit verdoppeln. Das Mutterschaftsgeld, das während der Mutterschutzfrist gezahlt wird, wird auf das Elterngeld der Mutter angerechnet.
Den Antrag auf Elterngeld sollten Sie möglichst frühzeitig bei der Elterngeldstelle stellen. Dazu benötigen Sie außer dem entsprechenden Formular mindestens noch die Geburtsurkunde Ihres Kindes und den Einkommensnachweis Ihres Arbeitgebers. Ihr Arbeitgeber ist übrigens verpflichtet, Ihnen diesen Nachweis auszustellen. Sie sollten ihn allerdings rechtzeitig vorher anfordern, da die Erstellung ggf. einige Zeit dauert.
Die Höhe des Elterngelds beträgt 67% des Einkommens, mit Geschwisterbonus - d. h. einem Zuschlag, wenn bereits mind. ein Kind vorhanden ist - 73,7% des Einkommens. Bei geringverdienenden Eltern kann sich der Prozentsatz auch erhöhen auf bis zu 100%. Außerdem ist ein Mindestbetrag von 300 Euro und ein Höchstbetrag von 1.800 Euro bei Einzelkindern (bei mehreren Kindern zzgl. Geschwisterbonus) festgelegt. Der Mindestbetrag für den Geschwisterbonus liegt bei 75 Euro. Zuschläge gibt es außerdem für Zwillinge bzw. Mehrlinge und zwar in Höhe von 300 Euro. Dieser Betrag wird unabhängig vom Höchstbetrag gezahlt.
Das Elterngeld wird steuerfrei ausgezahlt, muss aber bei der Steuererklärung angegeben werden, da es als Einkommen zählt und damit beim Progressionsvorbehalt eine Rolle spielt.
Wenn Sie in der Zeit, in der Sie Elterngeld beziehen, nebenher arbeiten gehen, wird Ihnen der Arbeitslohn zum Teil auf das Elterngeld angerechnet. Grundsätzlich dürfen Sie höchstens 30 Stunden in der Woche nebenher arbeiten, ohne den Anspruch auf Elterngeld zu verlieren.