Die Elternzeit ist der Anspruch der Eltern (Mutter und Vater) auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber zur Kinderbetreuung nach der Geburt. Der Anspruch ist gesetzlich verankert, d. h. Ihr Arbeitgeber kann sich nicht weigern, Ihnen die Elternzeit zu gewähren!
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis maximal 3 Jahre nach der Geburt des Kindes (mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis zu 12 Monate auch später genommen werden). Bei der Mutter kann die Elternzeit frühestens nach dem Mutterschutz beginnen, wodurch sie sich aber nicht über den 3. Geburtstag des Kindes hinaus verlängert. Sie können selbst wählen, wann Sie innerhalb dieses Zeitraums die Elternzeit in Anspruch nehmen möchten (bis zu 4 Teilabschnitte sind möglich). Nehmen beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit, können beide den kompletten Zeitraum beanspruchen, bei einer Aufteilung der Elternzeit können Sie zusammen max. die 3 Jahre beanspruchen.
Sie machen Ihren Anspruch geltend durch eine schriftliche Erklärung gegenüber Ihrem Arbeitgeber, in der Sie die Dauer und Lage der Elternzeit in den ersten 2 Jahren festlegen. An diese schriftliche Festlegung sind Sie dann nach Ablauf der Fristen gebunden. Die schriftliche Mitteilung zur Inanspruchnahme der Elternzeit muss spätestens 8 Wochen vorher bei Ihrem Arbeitgeber vorliegen (Eingang bestätigen lassen) bzw. bei Elternzeit direkt nach der Geburt/Mutterschutzzeit 6 Wochen vorher. Eine spätere Änderung oder Abkürzung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Während der Elternzeit dürfen Sie zwar einer Arbeit nachgehen, jedoch nur in Teilzeit für max. 30 Stunden pro Woche. Das kann bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber oder in einem zweiten Arbeitsverhältnis sein. Letzteres muss jedoch bei Ihrem Hauptarbeitgeber gemeldet werden, da Ihr Arbeitsverhältnis zwar ruht, aber nach wie vor fortbesteht.
Eine umfassende Broschüre zum Thema Elternzeit mit vielen Beispielen erhalten Sie vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (auch online als Download verfügbar).