Es gibt in Deutschland sechs Steuerklassen bei der Lohn- und Einkommensteuer. Man kann sich nicht immer aussuchen, welche Steuerklasse man bekommt. Hier ein kurzer Überblick, wer in welche Steuerklasse fällt:
Steuerklasse 1: alleinstehende Arbeitnehmer (ledig, geschieden, getrennt lebend, verwitwet) und verheiratete Arbeitnehmer, wenn der Ehepartner im Ausland lebt
Steuerklasse 2: wie Steuerklasse 1, aber mit Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Steuerklasse 3: verheiratete Arbeitnehmer, die entweder Alleinverdiener sind oder deren Ehepartner in Steuerklasse V veranlagt ist
Steuerklasse 4: verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehepartner arbeiten.
Steuerklasse 5: verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehepartner nach Steuerklasse 5 veranlagt wird
Steuerklasse 6: bei einem zweitem Arbeitsverhältnis wird auf der zweiten Lohnsteuerkarte die Steuerklasse 6 eingetragen, ebenso bei jeder weiteren Lohnsteuerkarte
Eine Auswahl bei den Steuerklassen haben nur gemeinsam veranlagte Ehepartner. Sie können entweder beide Steuerklasse 4 behalten oder die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 wählen. Der Wechsel in Steuerklasse 3 und 5 ist dann sinnvoll, wenn ein Ehepartner wesentlich mehr verdient, da er oder sie dann mit Steuerklasse 3 weniger Lohnsteuerabzüge hat. Die Abzüge sind bei Steuerklasse 5 dafür sehr hoch, was jedoch bei niedrigen Einkommen nicht so sehr ins Gewicht fällt, wenn der Ehepartner dem entsprechend mehr heraus bekommt.
Seit 2010 gibt es darüber hinaus noch die Möglichkeit zum sogenannten Faktorverfahren zu wechseln. Bei diesem Verfahren wird die gemeinsame Einkommensteuer-Veranlagung gemäß der Splittingtabelle in die Berechnung der monatlichen Lohnsteuerabzüge mit einbezogen. Dadurch entsteht sozusagen ein Mittelding aus der Steuerklasse 4 und der Kombination von Steuerklasse 3 und 5.
Welche Kombination von Steuerklassen für Sie und Ihren Ehepartner die optimale ist, hängt natürlich von Ihren Einkommensverhältnissen ab, eine generelle Empfehlung gibt es nicht. Wenn Sie sich entschließen die Steuerklasse zu wechseln, können Sie das durch einen gemeinsamen Antrag bei Ihrer Gemeinde machen. Für das kommende Jahr muss das vor dem 01. Januar erfolgen. Ein Wechsel der Steuerklassen ist auch während des Jahres möglich, allerdings nur einmal oder wenn z. B. der Arbeitgeber gewechselt hat. Stichtag dafür ist der 30. November.