Werbungskosten können bei der Steuererklärung in zwei Bereichen abgesetzt werden. Wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben (auch nebenberuflich) bzw. eine selbständige Tätigkeit ausüben (neben- oder hauptberuflich), sind Werbungskosten die Ausgaben, die durch den Betrieb, also das Gewerbe oder die selbständige Tätigkeit, veranlasst sind. Sie werden daher auch als Betriebsausgaben bezeichnet.
Die Art der Ausgaben (Reisekosten, Büromaterial, Bewirtungskosten, etc.) sowie auch die Höhe bestimmt der Steuerzahler dabei selbst, es muss lediglich nachgewiesen werden, dass die Ausgaben tatsächlich betrieblich veranlasst waren. Pauschalbeträge für Werbungskosten bei selbständiger Tätigkeit gibt es nur in wenigen Fällen, z. B. Künstler und Journalisten können feste Prozentsätze als Betriebsausgaben veranschlagen.
Weiter sind bei der Steuererklärung im Bereich der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit alle Kosten als Werbungskosten absetzbar, die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeitsstelle entstanden sind. Hier greift der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der als Freibetrag in Höhe von derzeit 920 Euro vom Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit bei allen Arbeitnehmern angesetzt wird.
Gehen Ihre tatsächlichen Werbungskosten darüber hinaus, können Sie diese anhand von Belegen nachweisen und ebenfalls absetzen. Zu den Werbungskosten zählen dabei vor allem Ausgaben für Weiterbildung, Arbeitskleidung und Fahrtkosten zum Arbeitsplatz (die sogenannte Pendlerpauschale). Weitere Werbekostenpauschbeträge (die Werbungskostenpauschale) gelten für Versorgungsbezüge in Höhe von 102 Euro, für Kapitalvermögen in Höhe von 801 Euro und für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften/Unterhalt/Renten in Höhe von 102 Euro.
Nicht zu verwechseln sind die Werbungskosten mit den Sonderausgaben, auch wenn oft die gleiche Kostenarten in beiden Bereichen abgesetzt werden (Fahrtkosten, Reisekosten, Ausbildungskosten). Gerade im Bereich der beruflichen Fortbildung ist die Zuordnung manchmal nicht einfach.
Grundsätzlich gilt, dass die Ausgaben für eine Fortbildung im ausgeübten Beruf zu den Werbungskosten zählen, während die Kosten für eine erste Ausbildung bzw. Fortbildung/Ausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf als Sonderausgabe gerechnet werden. In beiden Fällen können neben den reinen Kurs- oder Studiengebühren auch Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Materialkosten für Bücher, etc. abgesetzt werden.