Es gibt in der gesetzlichen Rentenversicherung neben der anderen Formen der Altersrente eine spezielle Altersrente für Frauen, die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Frauen, die die Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen wollen, müssen mindestens 60 Jahre alt sein und in den letzten 20 Jahren mindestens 10 Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt haben. Darüber hinaus muss die Wartezeit mindestens 15 Jahre betragen.
Zur Wartezeit für die Altersrente für Frauen werden folgende Zeiten gerechnet:
Zeiten, in denen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wurden
Zeiten, in denen freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wurden
Kindererziehungszeiten (jeweils 3 Jahre nach der Geburt, bei Mehrlingen auch mehr)
Zeiten, in denen ein naher Angehöriger gepflegt wurde
Zeiten aus Versorgungsausgleich/Rentensplitting (Aufteilung der Rentenansprüche bei Ehepaaren bzw. Lebenspartnern)
Zeiten, in denen die Versicherte geringfügig beschäftigt war, aber trotzdem den Aufstockungsbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat
Ersatzzeiten, in denen die Versicherte unverschuldet keine Beiträge zahlen konnte aufgrund von z. B. NS-Verfolgung oder politischer Haft
Zuschläge an Entgeltpunkten für Entgelt aus für Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die versicherungsfrei war
Die Altersrente für Frauen wird in voller Höhe, also ohne Abschläge ausbezahlt, wenn die Versicherte bei Beginn der Rentenzahlung bereits 65 Jahre alt ist. Wird die Altersrente für Frauen bereits vorher beantragt, werden Abschläge in Höhe von 0,3% pro Monat, die die Rente vor Erreichung der Altersgrenze beginnt, von der Rente abgezogen.
Bei der Altersrente für Frauen gilt - wie bei anderen Altersrenten -, dass die Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro brutto im Monat nicht überschritten werden darf, bevor die Altersgrenze erreicht ist. Die Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre gilt auch für die Altersrente für Frauen. Da diese Form der Altersrente jedoch nur noch an Frauen gezahlt wird, die vor 1952 geboren wurden, ist die Anhebung von eher geringer Bedeutung.