News

Quarantäne wegen Coronavirus: Bekommt man dennoch sein Gehalt?

Tipps & Tricks zum Thema Gehalt, Karriere & Berufsleben
findest du im Stepstone Magazin
Ein krank aussehender Mann sitzt auf dem Sofa und telefoniert.

Seit einigen Wochen gibt es täglich Neuigkeiten rund um die Entwicklung und Verbreitung des neuartigen Coronavirus mit dem offiziellen Namen SARS-CoV-2 (Name des Virus) bzw. COVID-19 (Name der Erkrankung). Der Ausbruch begann in China und die Wahrscheinlichkeit, dass wir in Europa von einer Epidemie verschont bleiben, sinkt täglich. 

Spezielle Sicherheitsmaßnahmen wie häufiges und gründliches Händewaschen, die Nutzung von speziellen Desinfektionsmitteln und die grundsätzliche Vermeidung einer leichtfertigen Verbreitung der Erreger z. B. durch das Niesen in den Ellenbogen statt in die Handinnenfläche können maßgeblich zur Eindämmung des Virus beitragen.

Sollte es dennoch zu einer Infektion kommen, kann eine vorübergehende Quarantäne, also eine Isolation der infizierten Person, angeordnet werden. Da in solch einem Fall auch alle Kontaktpersonen der oder des Infizierten in Quarantäne verbleiben müssen, bis mit Sicherheit gesagt werden kann, ob es zu einer Ansteckung gekommen ist, können die Auswirkungen auf das Privat- und Arbeitsleben enorm sein. Die Rechten und Pflichten, die mit solch einer Quarantäne einhergehen, sind den meisten Menschen unbekannt.

Wir klären darüber auf, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um einen verordneten Aufenthalt in Quarantäne aussehen, was es dabei im Hinblick auf die Ausübung des Berufes zu beachten gibt und ob trotz Quarantäne das Gehalt weiterhin gezahlt wird, auch wenn man selbst nicht infiziert sein sollte.*

Quarantäne, was bedeutet das eigentlich genau?

Zunächst ist es wichtig zu erwähnen, dass der Gesetzgeber rechtlich dazu in der Lage ist, eine Quarantäne gegen den Willen einer Person anzuordnen. Grund dafür ist, dass der Schutz der Allgemeinheit eine höhere Priorität hat als die Freiheit des Einzelnen. Genaueres kann im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG: § 30 Quarantäne) nachgelesen werden.

Sollten Sie also eine Quarantäne verordnet bekommen, gilt es, diese zu befolgen. Wird dem nicht Folge geleistet, kann eine überwachte Quarantäne angeordnet werden und es drohen gar Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldbußen. Einer Person in Quarantäne sind alle Tätigkeiten, die die Interaktion mit anderen Menschen beinhalten, strengstens untersagt. Dies umfasst auch alltägliche Aktivitäten wie den Einkauf im Supermarkt oder im Kiosk an der Ecke. Familienmitglieder, die nicht im gleichen Haushalt wohnen, Freunde oder Bekannte können z. B. Lebensmittel vor die Tür stellen und damit die Versorgung sicherstellen.

Zwei Arten der Isolation

Bei einer häuslichen Quarantäne wird verordnet, dass betroffene Personen zu Hause bleiben und jeglichen Kontakt zu ihren Mitmenschen vermeiden, bis die Quarantäne aufgehoben wird. Diese findet eher Anwendung, wenn es einen begründeten Verdacht auf den Kontakt mit dem Erreger gibt, weil man sich z. B. im gleichen Raum, dem gleichen Flugzeug oder generell in unmittelbarer Nähe einer Person befunden hat, die nachweislich mit dem Erreger infiziert ist.

Demgegenüber steht die stationäre Quarantäne, bei der infizierte Personen professionell isoliert werden. Diese wird bevorzugt, wenn der Patient bereits Krankheitssymptome aufweist, die typisch für das Coronavirus sind oder eine Infektion mit dem Virus bereits konkret nachgewiesen wurde.

Die Zeit, die eine Person in Quarantäne verbringen muss, beträgt im Falle des Coronavirus mindestens 14 Tage. Dies hängt mit der Inkubationszeit von 2 bis 14 Tagen zusammen. Die Inkubationszeit ist die Zeit, die zwischen der Infektion mit dem Virus und tatsächlich spürbaren Krankheitssymptomen liegt. Oft sind wir mit Erregern infiziert und somit auch in der Lage andere anzustecken, obwohl wir uns erst Tage später krank fühlen.

Bekommt man weiterhin Gehalt im Falle einer verordneten Quarantäne?

Grundsätzlich gilt: Wer ohne eigenes Verschulden von der Arbeit fern bleibt, hat Anspruch auf Entgelt.

Arbeitnehmer und auch Selbstständige sowie Freiberufler können in dieser Hinsicht also beruhigt sein. Das Gehalt von Angestellten zahlt der Arbeitgeber ganz regulär weiter. Dieser ist per Gesetz (§ 615 Satz 3 BGB) dazu verpflichtet. Wird der Betrieb aus Sicherheitsgründen geschlossen, wird dies als Betriebsrisiko des Arbeitsgebers bewertet. Arbeitgeber können die Lohnfortzahlungen von zuständigen Ämtern zurückfordern.

Der Arbeitgeber ist für sechs Wochen nach Beginn des Verdienstausfalls daran gebunden, das Entgelt weiterzuzahlen. Sollte die Quarantäne diese sechs Wochen überschreiten, bekommt der Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse. Die Höhe des Krankengeldes wird individuell berechnet.

Selbstständige und Freiberufler sind ebenfalls abgesichert: Bei ihnen kommt der Staat für die Entschädigung auf. Diese muss individuell auf Grundlage der letzten verzeichneten Jahreseinnahmen berechnet werden.

Arbeiten trotz Quarantäne?

Wer sich in Quarantäne befindet und nachweislich krank ist, kann in der Regel nicht arbeiten. Eine ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt dies. In diesen Fällen ist man von der Arbeit befreit.

Anders ist dies allerdings bei einer Quarantäne, bei der die isolierte Person lediglich in Verdacht steht, sich infiziert zu haben, weil sie z. B. Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person gehabt oder sich in einem Risikogebiet befunden hat. Treten während der Isolation keine Krankheitssymptome auf, ist die Person auch nicht krank und somit grundsätzlich arbeitsfähig. Hier rücken nun die individuellen Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers in den Vordergrund. Ist die Arbeit im Homeoffice prinzipiell möglich? Wenn ja, kann der Arbeitgeber darauf bestehen. Ist der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Arbeit physisch an den Arbeitsplatz gebunden, ist ihm die Ausübung seiner Arbeit während der Quarantäne unmöglich. Somit ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht entbunden.

Wer aus reiner Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleibt oder von der Arbeit fern bleibt, weil die Kinderbetreuung in der Kita oder dem Kindergarten ausfällt, der ist ebenso gesetzlich verpflichtet, seiner Arbeit nachzukommen. In diesem Fall empfiehlt es sich, ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber zu führen, um eine gemeinsame Lösung zu finden, mit der beide Parteien einverstanden sind. Dies kann z. B. die Arbeit im Homeoffice sein. Auch denkbar sind die Einreichung eines kurzfristigen Urlaubsantrages, welcher natürlich durch den Arbeitgeber genehmigt werden muss, oder der Abbau von Überstunden, sofern man solche angehäuft hat. Im Notfall kann man dem Arbeitgeber auch vorschlagen, die ausgefallenen Arbeitsstunden später nachzuholen. Letztendlich ist es auch im Interesse des Arbeitgebers, unnötige Gesundheitsrisiken seiner Arbeitnehmer zu vermeiden.

 

Quellen:

Bayerischer Rundfunk

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Helios Gesundheit

Robert Koch Institut

Sozialgesetzbuch

Südwest Presse

SWR Fernsehen

Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte

Die Zeit

 

* Dieser Service stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt diese auch nicht.