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Rauchen am Arbeitsplatz – das sollten Sie wissen

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Büroangestellte raucht am Telefon

Am 31. Mai ist Weltnichtrauchertag. Einst von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ins Leben gerufen wird er seit 1987 in jedem Jahr begangen, um mehr Menschen die Gefahren des Tabakkonsums vor Augen zu führen und sie dadurch im besten Fall zu Nichtrauchern zu machen. Denn auch wenn die Anzahl der Raucher in Deutschland seit Jahren sinkt: Noch immer raucht etwa ein Viertel der deutschen Erwachsenen – also theoretisch auch jeder vierte unserer Nutzer.

Schauen wir also einmal darauf, wie das Thema Rauchen im beruflichen Umfeld geregelt ist. Welche Rechte haben Sie als Nichtraucher? Worauf sollten Sie als Raucher achten?

Dürfen Arbeitsplätze in Rauch aufgehen?

In alten Filmen sieht man es noch, wie Menschen nicht nur in Flugzeugen, Zügen und Restaurants wie selbstverständlich qualmen, sondern eben auch am Arbeitsplatz. Egal ob im Konferenzraum, im Einzel- oder im Großraumbüro – die Luft war häufig rauchgeschwängert. Doch diese Zeiten sind lange vorbei. Heute hat laut Bürgerlichem Gesetzbuch jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. So lange es aber keinen Kollegen stört bzw. sich keiner dagegen wehrt und der Arbeitgeber das Rauchen am Arbeitsplatz nicht untersagt hat, kann auch in Büroräumen nach wie vor geraucht werden. In der Praxis sind Raucherbüros aber inzwischen selten geworden. In den meisten Fällen unterbrechen die Raucher ihre Arbeit und verlassen den Arbeitsplatz für eine kurze Raucherpause.

Aber Achtung! Ein Recht auf diese zusätzlichen Pausen haben Raucher nicht, selbst dann nicht, wenn sie sich für die Auszeit ausstempeln oder die Zeit am Ende des Tages hintendran hängen. Der Arbeitgeber kann darauf bestehen, dass ausschließlich in den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen geraucht wird.

Raucherpausen: Freizeit oder Arbeitszeit?

Apropos Ausstempeln: Dies bzw. eine Verlängerung der persönlichen Arbeitszeit ist in der Regel Pflicht, wenn es um Raucherpausen geht. Anders als der Gang zur Toilette oder in die Kaffeeküche sind Raucherpausen nicht Teil der regulären und bezahlten Arbeitszeit, es sei denn der Arbeitgeber hat andere Regelungen festgelegt. In solchen Fällen sind individuelle Vereinbarungen entscheidend. Gerade in großen Firmen wird auch das Rauchen und alles, was damit zusammenhängt, in sogenannten Betriebsvereinbarungen geregelt.

Auch wo die Raucher rauchen dürfen, liegt in der Hand des Arbeitgebers. Ob in eigens zur Verfügung gestellten Raucherräumen, auf dem Balkon oder nur außerhalb des Firmengeländes – hier gilt das Hausrecht des Arbeitgebers. Ob es allerdings sinnvoll ist, wenn Mitarbeiter zum Rauchen jedes Mal das Firmengelände verlassen müssen, steht auf einem anderen Blatt – von Bereichen, in welchen das Rauchen gefährlich wäre, wie z. B. an Tankstellen oder Flugfeldern mal abgesehen.

Risiken rund um die Raucherpause

Ganz unabhängig davon, ob die Raucherpause auf oder außerhalb des Firmengeländes verbracht wird, eines sollte Ihnen als Raucher bewusst sein: Während der durch den Arbeitgeber freiwillig gewährten Raucherpausen sind Arbeitnehmer nicht über ihren Arbeitgeber versichert. Wer sich also auf dem Weg zur Zigarette den Fuß bricht oder sich direkt am Glimmstängel verbrennt, kann nicht auf die betriebliche Unfallversicherung zählen.

Und auch aus einer anderen Richtung droht Gefahr. Allerdings nur, wenn Sie sich nicht an die Vorgaben Ihres Arbeitgebers halten. Wer trotz Rauchverbots qualmend am Arbeitsplatz erwischt wird oder entgegen der Ansagen unerlaubte Raucherpausen macht, gefährdet unter Umständen seinen Arbeitsplatz. Denn beides können Gründe für eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar für eine Kündigung sein.

Rauchzeichen der Zeit: E-Zigaretten

Die hier genannten Informationen gelten übrigens nicht für E-Zigaretten. Da die erst in den letzten Jahren ein Thema wurden, existieren bisher keine Gesetze, die das „Dampfen“ am Arbeitsplatz regeln. Gerichtlich wurde bisher lediglich festgestellt, dass die Nutzung von E-Zigaretten nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz fällt, da es dort ausschließlich um das Verbrennen von Tabak geht. In diesen Fällen ist es bisher also ausschließlich am Arbeitgeber für ein gutes Klima zwischen Dampfern und Nichtdampfern zu sorgen.

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Quellen:

Arbeitsrecht.de
Wirtschaftswoche
Welt.de