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Zeitarbeit: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

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Equal Pay

Eigentlich unterliegen Zeitarbeiter seit 2004 dem Equal Treatment (Gleichstellungsgrundsatz) und hätten einen Anspruch auf die Arbeitsbedingungen des Unternehmens, in das sie eingesetzt werden. Das hieße auch, dass sie den gleichen Lohn erhalten müssten. Zeitarbeitsfirmen wissen jedoch, wie sie den Gleichstellungsgrundsatz umgehen können.

Regeln der Arbeitnehmerüberlassung

Wird von Arbeiternehmerüberlassung gesprochen, handelt es sich um Zeit- oder Leiharbeit: Ein Unternehmen leiht sich für eine begrenzte Zeit einen Arbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma aus. Der Leiharbeiter schließt seinen Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma ab. Seine Arbeitsleistung erbringt er beim Entleiher.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist somit nicht der Arbeitsvertrag befristet, sondern der Einsatz in einem Unternehmen, welches sich Arbeitnehmer ausleiht.

Die Zeitarbeitsfirma schließt wiederum einen Vertrag mit dem Entleiher ab. Hier wird die Höhe des Entgelts geregelt, welches der Entleiher für den Leiharbeiter an die Zeitarbeitsfirma zu zahlen hat. Der Zeitarbeiter wird also nicht vom Entleiher bezahlt, sondern vom Verleiher, mit dem er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.

Eine Zeitarbeitsfirma benötigt eine behördliche Genehmigung für die gewerbsmäßige Verleihung von Arbeitnehmern. So schreibt es das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vor. Der Verleiher hat auf diese Erlaubnis zu achten. Stellt sich heraus, dass die Zeitarbeitsfirma keine behördliche Genehmigung hat, ist der Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher unwirksam. Die Folge der Unwirksamkeit des Vertrages wäre laut §10 Abs. 1 Satz 1 des AÜGs: Das Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeiter und Entleiher muss bestehen bleiben. Der Zeitarbeiter wird somit ein Mitarbeiter des Unternehmens, in das er eigentlich als Zeitarbeitskraft eingesetzt wurde.

Was bedeutet Equal Treatment?

Für alle Zeitarbeiter gilt Equal Treatment, das heißt, sie sind den Mitarbeitern der Entleih-Firma gleichgestellt. Die Arbeitsbedingungen, die im Entleih-Unternehmen vorherrschen, gelten somit auch für die Zeitarbeiter in der Zeit ihres Einsatzes in dieser Firma.

Eine genaue Definition der wesentlichen Arbeitsbedingungen sucht man im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vergeblich. Das Bundesarbeitsgericht entschied im Jahre 2011, dass die Arbeitsbedingungen gelten, die in der EU-Zeitarbeitsrichtlinie zu finden sind.

Das hieße, für die Zeitarbeiter gelten während des Einsatzes in einer Entleih-Firma die Regelungen in diesem Unternehmen bezüglich Pausen, Dauer der Arbeitszeit, Nachtarbeit, Überstunden, arbeitsfreie Tage und Urlaub. Auch die Regelungen für den Arbeitslohn gelten für den Zeitarbeiter während seines Einsatzes im Unternehmen. Dazu gehören ebenso die Regelungen für Sonderzahlungen, Zuschläge, Zuschüsse und Boni.

Was ist Equal Pay?

Im Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz ist seit 2004 der Grundsatz von Equal Pay enthalten: Der Zeitarbeiter müsste nach dem Gesetz den gleichen Lohn bekommen, wie ein vergleichbarer Mitarbeiter im Unternehmen, in das er eingesetzt wurde. Dieses Gesetz wird allerdings oftmals ausgehebelt, in dem mit dem Leiharbeiter ein Tarifvertrag abgeschlossen wird. Dann gelten die Regelungen, die im Tarifvertrag festgesetzt wurden. Unterliegt der Zeitarbeitnehmer keinem Tarifvertrag, hat er theoretisch das Recht auf Auskunft über die Löhne im Entleih-Unternehmen. Der Entleiher müsste ihm also sagen, wie hoch der Lohn eines vergleichbaren Mitarbeiters im Unternehmen ist, sodass der Zeitarbeiter den gleichen Lohn verlangen kann.

Beim gesetzlichen Mindestlohn gehören Leiharbeiter zu den Ausnahmen: Die Anpassung an den Mindestlohn kann stufenweise erfolgen und der Stundenlohn von 8,50 Euro muss erst ab Januar 2017 gezahlt werden.

Gesetz der Gleichstellung – Wie sieht die Realität aus?

Equal Treatment und Equal Pay gelten bereits seit 2004, allerdings wurde das durch Tarifverträge oftmals umgangen. Nun gab es 2014 eine Einigung von SPD und CDU. Demnach sollen Zeitarbeiter automatisch den gleichen Lohn wie die Mitarbeiter der Entleih-Firma erhalten, sobald sie neun Monate in diesem Unternehmen arbeiten. Zudem soll es eine Begrenzung des Einsatzes in Entleih-Firmen auf 18 Monate geben.

Der Haken an der Sache ist, dass die wenigsten Leiharbeiter neun Monate in einer Firma eingesetzt sind. Der Einsatz von Zeitarbeitern in einem Unternehmen dauert bei rund 56 Prozent maximal drei Monate. Im Jahre 2010 waren lediglich 27,6 Prozent der Zeitarbeiter über neun Monate in einem Entleih-Unternehmen beschäftigt, so die Ergebnisse einer Analyse des IAB (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung). Ein Leiharbeitsverhältnis von mehr als achtzehn Monate gab es nur bei rund 13 Prozent.

Von dieser Equal Pay Regelung würden also nur die wenigsten Leiharbeiter profitieren. Die Linken fordern deshalb Equal Pay ab dem ersten Tag des Einsatzes, damit alle Zeitarbeiter gleichgestellt sind und gegen Lohndumping vorgegangen werden kann.

Auch der Vorschlag des zeitlich begrenzten Einsatzes auf maximal 18 Monate wird kritisch gesehen. Bezieht sich diese Begrenzung nicht auf den Arbeitsplatz, sondern auf den einzelnen Zeitarbeiter, wird Zeitarbeit weiterhin ein langfristiges Instrument sein, welches Unternehmen nutzen und ausnutzen. Dann könnte nach 18 Monaten einfach ein Leiharbeiter gegen den anderen ausgetauscht werden.

So müsste der Arbeitsplatz in der Firma zeitlich begrenzt werden, der dann maximal 18 Monate von einem Zeitarbeiter besetzt werden kann. Somit würde sich die Chance auf Übernahme für die Leiharbeiter erhöhen. Diese 18-Monats-Regelung ist zudem eine Gefahr für hoch qualifizierte Facharbeiter, da sie oftmals in langfristigen Projekten arbeiten.

Leiharbeit besitzt auf dem Arbeitsmarkt immer noch einen hohen Stellenwert. Rund dreißig Prozent der gemeldeten Stellen bei der Bundesagentur für Arbeit sind von Zeitarbeitern zu besetzen. Für die Statistiken der BA ist das natürlich gut, denn auf diese Weise stellen sich die Zahlen der Arbeitssuchenden, beziehungsweise der Vermittlungen positiver da.

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