Karrierelexikon

Urlaub - wie hoch ist Urlaubsanpruch pro Jahr?

Inhaltsverzeichnis

Die gesetzliche Regelung zum Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub ist im Bundesurlaubsgesetz zu finden. Der darin festgelegte Mindesturlaub von 24 Werktagen, wobei auch der Samstag als Werktag zählt, kann auch durch Vereinbarungen in Tarifverträgen und Einzelverträgen nicht unterschritten werden. Das Bundesurlaubsgesetz gilt für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden, nicht aber für minderjährige Jugendliche. Deren Urlaubsanspruch ist höher - je nach Alter 25 bis 30 Tage - und ist im Jugendarbeitsschutzgesetz festgelegt.

Neben der Regelung des Mindestanspruchs enthält das Gesetz auch noch andere wichtige Regelungen zum Urlaub:

  • Wartezeit: den vollen Urlaubsanspruch hat ein Arbeitnehmer erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. Vorher hat er pro Monat im Betrieb Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
  • Urlaubsentgelt: die Entgeltfortzahlung während des Urlaubs berechnet sich nach dem Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub.
  • Nebenjob: da der Urlaub zur Erholung dient, darf der Arbeitnehmer im Urlaub keine Arbeit ausüben, die ihn an der Erholung hindert.
  • Ausbezahlung: der gesetzliche Urlaubsanspruch darf nicht durch Bezahlung abgegolten werden. Ausnahme ist der Resturlaub, der bedingt durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte.
  • Übertragung: der Urlaub, der im entsprechenden Jahr nicht genommen werden konnte, kann auf das nächste Jahr übertragen werden. Nach dem 31. März verfällt der Anspruch allerdings.
  • Arbeitnehmerwünsche: bei der zeitlichen Lage des Urlaubs sind die Wünsche des Arbeitnehmers vorrangig zu berücksichtigen.

Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch kann ein Arbeitnehmer aufgrund von geltenden Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einer entsprechenden Festlegung im Arbeitsvertrag Anspruch auf eine höhere Anzahl von Urlaubstagen haben. Auch Schwerbehinderte und Arbeitnehmer über 50 haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub.

Zur Bezahlung von Urlaubsgeld zusätzlich zum laufenden Entgelt ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, wenn eine entsprechende tarifliche oder einzelvertragliche Regelung bzw. eine Betriebsvereinbarung dazu vorliegt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld sieht das Arbeitsrecht nicht vor.

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