Zeitarbeit - Welche Rechte bei der Zeitarbeit?
Zeitarbeit ist der umgangssprachliche Begriff für Arbeitnehmerüberlassung. Manchmal spricht man auch von Leiharbeit. Wie man schon an den Begriffen sieht, ist die Zeitarbeit dadurch gekennzeichnet, dass Arbeitnehmer, die bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt sind, für einen beschränkten Zeitraum bei einem anderen Unternehmen eingesetzt werden. In Deutschland ist die Zeitarbeit im Arbeitsrecht durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt. Es soll die Arbeitnehmer davor schützen, ausgebeutet zu werden.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz legt unter anderem fest, dass eine Zeitarbeitsfirma, die Arbeitnehmer erwerbsmäßig verleihen will, dafür eine Genehmigung der Agentur für Arbeit benötigt. Ohne diese Genehmigung sind die Leihverträge, die die Firma abschließt, ungültig. Das heißt, dass die Unternehmen, bei denen die Zeitarbeiter tätig sind, diese Arbeitnehmer de facto eingestellt haben, ohne es zu wissen. Darüber hinaus gibt es für manche Bereiche des Baugewerbes ein Verbot der Zeitarbeit.
Die wichtigste Regelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Gleichbehandlungsgrundsatz. Darin ist festgelegt, dass das Stammpersonal in einem Betrieb und die dort tätigen Leiharbeiter gleich behandelt werden müssen, was sowohl für die Arbeitszeiten und den Urlaub, als auch für die Bezahlung gilt. Allerdings sind Abweichungen davon möglich, wenn sie in einem Tarifvertrag vereinbart wurden. Im Sinne der Gleichbehandlung dürfen die Leiharbeiter auch bei den Betriebsratswahlen des entleihenden Betriebs wählen, wenn sie zu dem Zeitpunkt schon mehr als 3 Monate in dem Betrieb arbeiten.
Tritt der Fall ein, dass ein Arbeitnehmer, der bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, keinen Arbeitseinsatz in einem anderen Unternehmen hat und deswegen zu Hause bleiben muss, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm sein vertraglich vereinbartes Gehalt ohne Kürzung weiter zu zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer zu der Zeit für einen Arbeitseinsatz zur Verfügung steht, also nicht etwa in Urlaub fährt. Gesetzliche Grundlage für die Lohnfortzahlung ist § 615 BGB.
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