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Drogen(-probleme) am Arbeitsplatz

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Drogen auf einem Smartphone

Fälle von Drogenmissbrauch am Arbeitsplatz sind leider kein Einzelfall. Immer wieder kommt es durch den Konsum von Drogen zu Spannungen und Problemen im Betrieb sowie zu Ausfällen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um legale oder illegale Drogen handelt. Fest steht: Alkohol und andere Drogen am Arbeitsplatz gefährden sowohl das Klima im Unternehmen als auch die Leistungsfähigkeit und Gesundheit des Betroffenen. Besonders prekär wird die Sachlage, wenn der Drogenkonsum sich nicht nur negativ auf den Betroffenen selbst auswirkt, sondern darüber hinaus auch zu Schäden an Maschinen, Einrichtungen und Anlagen sowie zur Gefährdung von Kollegen führt.

Leider wird das Thema in vielen Fällen vom Arbeitgeber nicht wirklich ernst genommen bzw. dieser fühlt sich dafür nicht verantwortlich, weshalb die Problematik dann unausgesprochen und ungelöst bestehen bleibt. Auch sind viele Arbeitgeber schlicht überfordert mit der Situation und wissen nicht wie sie sich verhalten sollen. Da grundsätzlich kein gesetzliches Alkohol- oder Drogenverbot am Arbeitsplatz besteht,* ist es jedoch gerade Aufgabe der Arbeitgeber, dahingehend aufzuklären und zu sensibilisieren.

Wir wollen im Folgenden darüber informieren, welche Drogen besonders häufig am Arbeitsplatz bzw. während der Arbeitszeit konsumiert werden, wie man sich als Arbeitnehmer am besten verhält und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Drogenkonsum mit sich bringen kann.

Welche Drogen werden besonders häufig am Arbeitsplatz konsumiert und warum?

Wenn der Leistungsdruck zu groß wird und die anfallenden Aufgaben kaum noch zu bewältigen sind, greifen Arbeitnehmer immer häufiger zu Hilfsmitteln. Für viele scheint diese Maßnahme die einzige Möglichkeit zu sein, der ständigen Überlastung und dem andauernden Stress standzuhalten. Daher wählen die Betroffenen größtenteils aufputschende Medikamente, die einen leistungssteigernden Effekt versprechen und Stress und Ängste abbauen sollen.

Interessant ist, dass in einer Studie bei Männern und Frauen unterschiedliche Beweggründe für den Konsum festgestellt werden konnten. Während es Männern eher darum geht, noch leistungsfähiger und erfolgreicher zu sein und zudem noch genug Kapazitäten und Energie für Freizeit und Privates zu haben, nehmen Frauen die aufputschenden Mittel am ehesten, damit ihnen die Arbeit leichter fällt und sie emotional stabil sind.

Ebenfalls hat die Studie gezeigt, dass Medikamente gegen Angst, Nervosität und Unruhe sowie Mittel gegen Depressionen am häufigsten konsumiert werden. Besonders häufig ist der Missbrauch von Methylphenidat, auch unter dem Namen Ritalin bekannt. Dabei handelt es sich um ein Medikament, welches gegen ADHS verschrieben wird und sowohl die Konzentrationsfähigkeit steigert als auch das Bedürfnis nach Schlaf und Nahrung hemmt. Ebenfalls beliebte Dopingmittel am Arbeitsplatz sind Modafinil, Wachmacher für Patienten mit der Schlafkrankheit, Betablocker, die beruhigend wirken und die Ausschüttung des Stresshormons Adrenalin hemmen, sowie Antidepressiva, sogenannte Stimmungsaufheller. Obwohl es sich bei diesen Mitteln nicht um illegale Drogen, sondern um Medikamente handelt, ist die Einnahme dennoch sehr risikoreich. Wer derartige Medikamente ohne gegebenen medizinischen Anlass einnimmt, geht ein hohes gesundheitliches Risiko ein. Der Missbrauch hat Einfluss auf Körper und Psyche und kann bis hin zu Persönlichkeitsveränderungen und Abhängigkeit führen. Derartige Dopingmittel sind in der Arbeitswelt besonders beliebt, da der Konsum, im Gegensatz zu einem alkoholischen Vollrausch, relativ gut und lange geheim gehalten werden kann. Allerdings sind diese Medikamente ohne Rezept auch nicht so leicht zu beschaffen. Viele Konsumenten müssen sich dafür in die Illegalität begeben.

Neben dem Medikamentenmissbrauch kommt es am Arbeitsplatz auch häufig zu Fällen von Alkoholmissbrauch. Im Unterschied zu illegalen Drogen und Medikamenten kann Alkohol legal im Geschäft erworben werden und ist gesellschaftlich akzeptiert, was ein besonders hohes Suchtrisiko mit sich bringt. Der Betroffene muss nicht straffällig werden, um sich seinen Rausch zu ermöglichen und kann daher immer wieder relativ plausible Erklärungen für seinen Konsum liefern wie beispielsweise, dass er gestern zu einer Geburtstagsfeier eingeladen war oder Ähnliches. Die Abhängigkeit kann somit relativ einfach und lange verheimlicht werden.

Auch wenn der Konsum von illegalen Drogen wie Heroin, Methamphetamin, Kokain oder Cannabis am Arbeitsplatz eher selten vorkommt, gibt es dennoch immer wieder Fälle. Gerade Heroin und Methamphetamin haben ein sehr hohes Suchtpotenzial und die regelmäßige Einnahme dieser Substanzen führt meist dazu, dass die Betroffenen aufgrund der starken Nebenwirkungen gar nicht mehr arbeiten gehen können. Hinzu kommt das hohe Beschaffungsrisiko für harte Drogen dieser Art. In diesen Zusammenhang lässt sich auch die typische „Managerdroge“ Kokain einordnen. Die umgangssprachlich auch als Koks bezeichnete Droge zeichnet sich, genau wie andere Amphetamine, durch eine aufputschende Wirkung aus und vertreibt Müdigkeit und Hunger. Allerdings ist die Beschaffung von Kokain sehr kostspielig, weshalb der Konsum schon deshalb für viele nicht infrage kommt. Aus diesem Grund greifen viele lieber zu aufputschenden Medikamenten wie z. B. Ritalin, die eine ähnliche Wirkung haben, aber billiger und einfacher zu besorgen sind. Auch der Konsum von Cannabis ist am Arbeitsplatz eher unpopulär. Da der Wirkstoff der Pflanze THC für seine entspannende und schmerzlindernde Wirkung bekannt ist, ist es als Doping oder Aufputschmittel in der Arbeitswelt eher ungeeignet. Darüber hinaus lässt sich das Rauchen während der Arbeitszeit auch deutlich schwieriger realisieren und geheim halten als Alkohol zu trinken oder Tabletten zu schlucken.

Mögliche arbeitsrechtliche Folgen von Drogenkonsum bei der Arbeit

Prinzipiell besteht in deutschen Betrieben, bis auf einige Ausnahmen, kein gesetzlich geregeltes Alkohol- oder Drogenverbot, weshalb der Umgang mit Drogen in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden sollte. Besteht keine derartige Vereinbarung, ist es dem Arbeitnehmer grundsätzlich erlaubt, legale Drogen wie Alkohol in den Pausen zu sich zu nehmen. Allerdings darf der Mitarbeiter selbstverständlich nicht in solchen Mengen konsumieren, dass er seine Arbeitspflicht und -aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Darüber hinaus dürfen Mitarbeiter in bestimmten Berufen auch ohne betriebliche Regelung nicht unter Drogeneinfluss stehen. Dies betrifft etwa Berufskraftfahrer, Ärzte oder Wachleute. Gemäß § 15 Abs. 2, 3 Unfallverhütungsvorschrift muss die Arbeit so ausgeführt werden können, dass man sich selbst oder andere nicht gefährdet. Dies kann ein unter Drogen stehender Chirurg selbstverständlich nicht garantieren.

Gemäß der Fürsorgepflicht sollte ein Arbeitgeber soweit es ihm möglich ist versuchen, seine Mitarbeiter vor den Schäden und Gefahren von Suchtmitteln zu bewahren. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Arbeitgeber z. B. einem betrunkenen Mitarbeiter den Zutritt zum Unternehmen verweigern bzw. ihn auffordern sollte, seinen Arbeitsplatz zu verlassen. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob der Arbeitnehmer bereits berauscht zur Arbeit kam oder während der Arbeitszeit getrunken hat. Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht muss sich der Arbeitgeber ebenfalls darum kümmern, dass der Betroffene sicher nach Hause kommt. Die Kosten für die Heimfahrt muss der Arbeitnehmer aber selbst tragen. Sind derartige Probleme bei einem Mitarbeiter bereits länger bekannt, sollte der Arbeitgeber schnellstmöglich versuchen, gemeinsam mit dem Betroffenen eine Lösung zu finden und die Problematik nicht einfach ignorieren.

Ist ein Mitarbeiter nicht nur einmalig berauscht, sondern wird eine ernsthafte Suchterkrankung festgestellt, führt das wie bei einer ‚normalen‘ Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber ist dann dazu verpflichtet, das Entgelt für sechs Wochen weiter zu bezahlen. Kann ein Mitarbeiter jedoch aufgrund eines Rauschzustands seine Arbeitsleistung nicht richtig erbringen – egal, ob er deshalb erst gar nicht zur Arbeit erscheint oder seine Leistungsfähigkeit vor Ort eingeschränkt ist – ist der Arbeitgeber natürlich auch nicht zur Zahlung des Lohns verpflichtet. Wird eine Suchterkrankung diagnostiziert, ist die Initiative des Arbeitgebers gefragt. Dieser sollte in solch einem Fall unverzüglich gemeinsam mit anderen Mitarbeitern eine Problemlösung erarbeiten. Wird dennoch keine Lösung gefunden bzw. der Betroffene verweigert die Gespräche und Maßnahmen, kommt für den Arbeitgeber nur eine auf Krankheit gestützte personenbedingte Kündigung in Betracht. Hierbei gelten dann dieselben Regelungen wie bei einer krankheitsbedingten Kündigung. Dazu gehört grundsätzlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Erfolg versprechende Therapiemaßnahme ermöglicht wie z. B. eine Entziehungskur. Erst wenn das geschehen ist, kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen.

Da es sich in den meisten Fällen nicht von vornherein feststellen lässt, ob eine Suchterkrankung vorliegt oder nicht, gibt es in einigen Unternehmen und Dienststellen des öffentlichen Dienstes sogenannte Stufenpläne. Durch diese sollen die Probleme der betroffenen Mitarbeiter möglichst schnell entdeckt und angegangen werden. In der Regel finden dazu mehrere Gespräche mit dem Arbeitgeber, ggf. auch mit dem Betriebsrat bzw. -arzt und der Schwerbehindertenvertretung, statt, in welchen verschiedene Maßnahmen und Sanktionen besprochen werden können. Einerseits bieten diese Programme den Betroffenen Hilfsangebote wie beispielsweise Kontakt zu betrieblichen oder externen Suchtberatern, andererseits erhöht sich mit jeder erfolglos durchschrittenen Stufe das Kündigungsrisiko, da die Pläne in einem solchen Fall auch eine Kündigung vorsehen.

Kündigung wegen Drogenkonsum am Arbeitsplatz?

Welche arbeitsrechtlichen Folgen der Konsum von Drogen am Arbeitsplatz hat, ist letztendlich ganz stark vom Einzelfall abhängig. Besteht beispielsweise kein betrieblich geregeltes Drogenverbot und der Betroffene ist nur einmalig hinsichtlich eines Missbrauchs negativ aufgefallen, folgt in der Regel zunächst eine Abmahnung. Wenn nach der erfolgten Abmahnung weiterhin die Einnahme von Drogen festgestellt wird, kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam werden.

In anderen Fällen kann auch schon ein einmaliger Drogenmissbrauch für arbeitsrechtliche Konsequenzen ausreichen und zur sofortigen fristlosen Kündigung führen. Dies tritt etwa ein, wenn bereits die einmalige Einnahme genügt, um die Arbeitsleistung des Mitarbeiters so einzuschränken, dass er sich oder andere gefährdet. Jedoch müssen in diesem Fall Kriterien wie Stärke des Drogeneinflusses, Art der Drogen und die Art der jeweiligen Tätigkeit bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Gerade in solch schwerwiegenden Fällen oder auch bei mehrfachen Verstößen hat der Arbeitgeber das Recht, dem Betroffenen fristlos zu kündigen. Gleiches gilt, wenn der Drogenmissbrauch des Mitarbeiters zu einem Ansehensverlust des Arbeitgebers führt, was sich beispielsweise durch einen Rückgang der Aufträge äußert. Im Falle einer Klage des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsprozesses allerdings nachweisen können, dass der Mitarbeiter seinen Arbeitspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist oder aufgrund seines Drogenkonsums ein erhöhtes Unfallrisiko bestand.

Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass einer seiner Mitarbeiter unter Drogeneinfluss steht, scheint es die naheliegendste Lösung zu sein, einen Drogentest durchzuführen. Vor allem wenn der Arbeitgeber rechtliche Sanktionen verhängen will, muss er im Streitfall beweisen, dass ein entsprechender Drogenmissbrauch bei dem Mitarbeiter vorliegt. Allerdings hat der Arbeitnehmer das Recht, den Test zu verweigern, indem er sich gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auf seine körperliche Unversehrtheit beruft. Auf der anderen Seite kann sich der Mitarbeiter durch so einen Test aber auch von ungerechtfertigten Vorwürfen hinsichtlich eines Fehlverhaltens entlasten.

Wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil entschieden hat, kann selbst die Einnahme von Drogen in der Freizeit zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Im konkreten Fall war einem Lkw-Fahrer fristlos gekündigt worden, weil er am Wochenende in seiner Freizeit Methamphetamin konsumiert hatte. Dieser war zwei Tage nach dem Konsum von einer Lkw-Kontrolle angehalten und positiv auf den Wirkstoff getestet worden. Für das Urteil war es dabei unerheblich, ob seine Fahrtüchtigkeit konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand. Entscheidend ist, dass seine Arbeit als Berufskraftfahrer ein erhöhtes Risiko birgt, welches nicht nur für ihn, sondern auch für andere besteht. Insofern kann auch das Verhalten des Arbeitnehmers außerhalb der Arbeitszeit in bestimmten Fällen Folgen für das Arbeitsverhältnis haben.

Fazit: Drogen am Arbeitsplatz sind kein Kavaliersdelikt

Drogenkonsum am Arbeitsplatz ist demnach ein ernstes Thema, welches schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Einnahme von Alkohol, Medikamenten oder illegalen Drogen kann nicht nur schlimme Folgen für die Gesundheit des Betroffenen haben, sondern es besteht ebenfalls häufig eine Gefahr für Kollegen und Mitarbeiter. Darüber hinaus kann bei regelmäßigem Drogenkonsum auch die Arbeitsleistung stark eingeschränkt sein, sodass unter Umständen eine Abmahnung, im schlimmsten Fall eine Kündigung droht. Da in Deutschland kein grundsätzliches Drogenverbot am Arbeitsplatz besteht, ist es an den Arbeitgebern, ihre Mitarbeiter dahingehend aufzuklären und für das Thema zu sensibilisieren. Durch die Fürsorgepflicht sind Arbeitgeber außerdem dazu verpflichtet, bei bekannten Fällen von Drogenmissbrauch einzugreifen und mit dem Mitarbeiter über das Problem zu sprechen. Wer bereits unter einer Suchterkrankung leidet, sollte versuchen mit dem Vorgesetzen offen und ehrlich darüber zu sprechen, damit dieser die Möglichkeit hat, unterstützend tätig zu werden, bevor es zur Kündigung kommt.

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Quellen:

Anwalt.de
Arbeitgeber.monster.de
Arbeitsrecht.de
Business-on.de
Kluge-recht.de
Spiegel Online
Wirtschaftswoche

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