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Resturlaub ins neue Jahr mitnehmen: Das müssen Sie wissen

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Müder Arbeitnehmer schaut auf die Uhr

Das Jahr ist fast schon wieder zu Ende und der eine oder andere wird feststellen, dass er noch mehr Urlaubstage zur Verfügung hat, als er in diesem Jahr noch nehmen kann – oder noch nehmen möchte. Doch wie ist das eigentlich mit dem Jahresurlaub? Wann dürfen Urlaubstage mit ins neue Jahr genommen werden und wann nicht?* Hat man als Arbeitnehmer ein Anrecht darauf, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen? Und warum haben viele Arbeitgeber ein Interesse daran, dass Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr genommen werden?

Diese und weitere Fragen rund um das Thema Mitnahme von Resturlaub und alles was damit zusammenhängt werden wir in diesem Artikel beantworten.

Wann soll Urlaub genommen werden? Das sagt das Gesetz

Fast jeder kennt einen Arbeitskollegen, der mit stolzgeschwellter Brust erzählt, wie viele Urlaubstage er noch hat, die er mit ins neue Jahr nimmt. Abgesehen davon, dass es in den allermeisten Fällen nicht gesund ist, monate- oder sogar jahrelang keinen Urlaub zu nehmen, vom Gesetzgeber so vorgesehen ist das Ganze in der Regel auch nicht. §7 des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) regelt den Zeitpunkt, die Übertragbarkeit und die Abgeltung des Urlaubs. Hier ist u. a. klar festgelegt, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Doch es gibt Ausnahmefälle:

In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit (zu chronischen oder langfristigen Krankheitsfällen siehe unten) nicht in der Lage, seine Urlaubstage wie vorgesehen im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, sieht der Gesetzgeber vor, dass diese Tage mit ins Folgejahr genommen werden dürfen.

Dringende betriebliche Gründe

Arbeitgeber müssen besonders dringliche Gründe vorweisen, um den gewünschten Urlaubstermin eines Arbeitnehmers ablehnen zu können. Überraschend eingetretene und nicht planbare Aufträge, die ohne den Mitarbeiter nicht fristgerecht erledigt werden können, oder – gerade in saisonalen Branchen – Zeiten, in denen besonders viel Arbeit anfällt, sind Gründe, die eine Urlaubssperre rechtfertigen. Haben Kollegen oder Kolleginnen zeitgleich Urlaub, deren Urlaubsanspruch aufgrund sozialer Faktoren (z. B. Ferien der schulpflichtigen Kinder) höher eingestuft wird, und entsteht dadurch eine Unterbesetzung im Betrieb, kann der Arbeitgeber ebenfalls den Urlaubsantrag ablehnen.

Konnten Sie also aus einem dieser Gründe Ihren Urlaub nicht im korrekten Kalenderjahr nehmen, haben Sie rechtlichen Anspruch darauf, die restlichen Urlaubstage ins neue Jahr zu übertragen. Allerdings müssen diese dann innerhalb des ersten Quartals, also bis zum 31. März des Folgejahres, genommen werden. Innerhalb dieser Zeit hat der Arbeitgeber dann auch keine Möglichkeit mehr, den Urlaubsantrag wegen betrieblicher Gründe abzulehnen. Versäumt es der Arbeitnehmer, den Resturlaub bis Ende März zu nehmen, erlischt auch der rechtliche Anspruch auf diese freien Tage.

Ergänzung vom 21.02.2019: Nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber versäumt hat, den Arbeitnehmer ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass diese Tage endgültig verfallen, wenn sie nicht bis zum letztmöglichen Datum genommen werden. Arbeitgeber müssen jetzt also aktiv zum Resturlaubnehmen auffordern.

So sieht es in der Praxis aus

Selbstverständlich gibt es auch Arbeitgeber, die angesammelte Urlaubstage über den 31. März hinaus auch ohne rechtlichen Zwang gutschreiben und ihren Mitarbeitern ermöglichen, diese zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen. Hierbei sollten Sie als Arbeitnehmer aber darauf achten, dass Sie diese Zusage schriftlich haben, denn rechtlich haben Sie sonst keine Handhabe mehr.

Grundsätzlich legen häufig Arbeits- oder Tarifverträge andere Regelungen in Sachen Urlaub und Urlaubsmitnahme fest. Klar ist jedoch, dass diese Abmachungen den Arbeitnehmern niemals weniger Rechte als die gesetzlich festgelegten einräumen dürfen. Solche Sonderregelungen bedeuten also in der Regel ein Mehr an Flexibilität und Freiheit für den Arbeitnehmer, seinen Urlaub an die persönlichen Bedürfnisse und Wünsche anzupassen. Teil der Praxis ist aber auch, dass einige Arbeitgeber immer wieder versuchen, Urlaubsanträge ihrer Mitarbeiter abzulehnen und deren Urlaub ins Folgejahr zu schieben, weil dieser zeitlich nicht in die unternehmerische Planung oder zur aktuellen Auftragslage passt. Sind Sie als Arbeitnehmer damit nicht einverstanden und möchten Ihren Urlaub wie geplant nehmen, können sie sich dagegen wehren. Denn betriebliche Gründe müssen, wie beschrieben, dringlich sein und diese Dringlichkeit muss der Arbeitgeber im Zweifelsfall (auch vor einem Arbeitsgericht) nachweisen können. Inwiefern sich ein rechtliches Vorgehen und die damit in der Regel einhergehende schlechte Stimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rentieren, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

Ausnahmefälle in Sachen Urlaubsmitnahme: Probezeit, Elternzeit, Langzeit- oder chronische Krankheiten

Sollten Sie als Arbeitnehmer eine neue Stelle angetreten haben, kann dies auch Auswirkungen auf die Mitnahme Ihres Urlaubs haben. Werden Sie nämlich durch die meist übliche, sechsmonatige Probezeit daran gehindert, Ihren Urlaub regulär im laufenden Jahr zu nehmen, verlängert sich Ihr Urlaubsanspruch nicht nur bis zum 31. März, sondern bis zum Ende des Folgejahres.

 

Bei langfristigen und chronischen Krankheiten verfällt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des ersten Quartals übrigens ebenfalls nicht. Wenn Sie als Arbeitnehmer über den 31. März hinaus krankgeschrieben sind und damit auch keine Möglichkeit haben, den Resturlaub im vorgesehenen Zeitraum zu nehmen, müssen Sie nicht befürchten, diesen zu verlieren. In einem solchen Fall werden die Urlaubstage sozusagen eingefroren – allerdings nicht unbegrenzt. Die Urlaubstage eines Jahres müssen dann bis zum 31. März des übernächsten Jahres genommen werden, verfallen also 15 Monate nach dem betreffenden Jahr.

Gehen Sie als Arbeitnehmer in Elternzeit und konnten zuvor nicht alle Ihnen zustehenden Urlaubstage nutzen, können sie diese nach Ihrer Rückkehr in den Beruf im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen.

Können Sie sich Resturlaub auch auszahlen lassen?

Urlaub soll der Erholung von Geist und Körper und nicht der Erhöhung des Kontostandes dienen. Von daher sieht der Gesetzgeber auch vor, dass Urlaub genommen wird; ein grundsätzliches Recht auf Auszahlung der verbleibenden Urlaubstage, auch Urlaubsabgeltung genannt, gibt es nicht. Eine Ausnahme ist für den Fall vorgesehen, dass ein Arbeitsverhältnis endet und keine Zeit bleibt, das Urlaubskonto noch ‚leer zu urlauben‘. In der Praxis kommt dies praktisch nur bei fristlosen Kündigungen vor oder wenn das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht fortgesetzt wird. Werden Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber nach einer Kündigung freigestellt, enthält eine diesbezügliche schriftliche Abmachung in aller Regel den Passus, dass verbleibende Urlaubstage dabei angerechnet werden. Fehlt dieser Hinweis, hat der Arbeitnehmer wiederum die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen – trotz Freistellung.

Warum sich einige Arbeitgeber gegen die Urlaubsmitnahme sträuben

Einmal ganz davon abgesehen, dass eine große Menge Resturlaub der Arbeitnehmerschaft für den Arbeitgeber auch jede Menge Planungsunsicherheit bedeutet – schließlich müssen im Folgejahr mehr Urlaubstage als regulär geplant genehmigt werden –, hat das Ganze auch finanzielle Folgen für ein Unternehmen. Firmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, für jeden Urlaubstag der mit ins neue Jahr genommen wird, finanzielle Rückstellungen zu bilden. Dies soll Sicherheit geben, falls ein Unternehmen Insolvenz anmeldet oder Mitarbeiter gekündigt werden, denen die verbleibenden Urlaubstage ausgezahlt werden müssen. Diese Rückstellungen belasten selbstverständlich die Jahresbilanz und können damit Auswirkungen auf Planungen, Investitionen, Gewinnbeteiligungen, Boni etc. haben.

Somit ist es also durchaus verständlich, wenn Arbeitgeber darauf drängen, dass Urlaub im betreffenden Jahr genommen wird. In der Regel ist dies auch im Sinne des Arbeitnehmers und seiner geistigen sowie körperlichen Frische. Und für den Fall, dass es – aus welchem Grund auch immer – partout nicht möglich ist, den Urlaub regulär zu nehmen, hat der Gesetzgeber wie zuvor beschrieben vorgesorgt.

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Quellen:

Bundesarbeitsgericht
Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz
Impulse
Rheinische Post Online
Zeit Online

 

 

 

 

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