Karrierelexikon

Gehalt in der Elternzeit

Inhaltsverzeichnis

Für junge Eltern gibt es nichts Schöneres, als die ersten Lebensjahre ihres Sprösslings intensiv mitzubekommen. Dank der Elternzeit haben sie die Möglichkeit, sich in den ersten drei Lebensjahren intensiv um den Nachwuchs zu kümmern. Sie können Elternzeit beantragen und sich drei Jahre lang aus dem beruflichen Alltag ausklinken. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass die Elternzeit von einem Elternteil allein absolviert werden kann oder sich die Partner in der Betreuung abwechseln. Allerdings bedeutet das für viele Paare oft erhebliche finanzielle Einschnitte. Denn während der Elternzeit sind sie vom Arbeitgeber freigestellt, sie beziehen also kein reguläres Gehalt in der Elternzeit.

So sind die Finanzen geregelt

Bis zu einem Zeitpunkt von sechs Wochen vor dem zuvor errechneten Geburtstermin haben werdende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz einen Anspruch auf ihr reguläres Gehalt, oder sofern sie nicht arbeiten können, auf eine entsprechende Entgeltfortzahlung. Im Zeitraum von sechs Wochen vor der Geburt bis zu acht Wochen nach der Geburt bekommen sie 13 Euro pro Tag als Mutterschaftsgeld. Das so genannte Elterngeld erhalten sie bis zu zwölf Monaten nach der Geburt. Dabei handelt es sich um einen Betrag zwischen 300 und 1.800 Euro.

Die Eltern müssen die Elternzeit allerdings vorher schriftlich anzeigen, hier gilt eine Frist von sieben Tagen vor dem Beginn der Elternzeit. Mütter können die Elternzeit frühestens mit dem Beginn des Mutterschutzes, also acht Wochen vor der voraussichtlichen Geburt, beantragen. Väter erst ab dem Tag der Geburt. Der wichtigste Aspekt der Elternzeit: Beide Elternteile unterliegen dem Kündigungsschutz und können nach dem Ende der Elternzeit an einem gleichwertigen Arbeitsplatz in ihrem alten Betrieb wieder einsteigen. Die Einzelheiten rund um die Elternzeit und das Elterngeld sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Die einzige Einschränkung: Der Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate lang beschäftigt sein, bevor er Elterngeld beantragen kann.

Arbeiten in der Elternzeit

Grundsätzlich dürfen Eltern, die in Elternzeit sind, bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Unter folgenden Voraussetzungen haben die Arbeitnehmer sogar einen Rechtsanspruch darauf:

  • wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat
  • wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate andauert
  • wenn die Arbeitszeit für zwei Monate auf 15 Monate zurückgefahren werden kann.
  • keine "dringenden betrieblichen Gründe" dagegen sprechen
  • die Elternzeit rechtzeitig mitgeteilt und beantragt wurde

Die Änderungen seit Januar

Das Elterngeld wird seit Januar 2013 neu berechnet. Damit hat sich auch für die Eltern einiges geändert. So wird beispielsweise nun nicht mehr das Nettoeinkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen, sondern das Bruttoeinkommen. Dafür wird pauschal für alle Beträge, die zur Vorsorge ausgegeben werden, ein Satz von 21 Prozent angerechnet. Das bedeutet allerdings, dass das Elterngeld meist geringer ausfällt als nach der bisherigen Regelung. Wer wissen möchte, wie er finanziell dasteht, wenn er die Elternzeit in Anspruch nimmt, findet auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums einen Elterngeldrechner, um sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Das Elterngeld wird übrigens bei der Elterngeldstelle der jeweils zuständigen Gemeinde beantragt. Die Antragsteller müssen dafür lediglich Formblätter ausfüllen.

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