Karrierelexikon

Gehalt im Mutterschutz

Inhaltsverzeichnis

Werdende Mütter, die berufstätig sind, genießen dank des Mutterschutzgesetzes einen besonderen Schutz. Bereits 1952 hat die Internationale Arbeitsorganisation, eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, ein Übereinkommen gefasst, der werdenden Müttern einen mindestens 14wöchigen Schutz garantiert. Nach Artikel 2 gilt dieses Übereinkommen für Frauen, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Abgedeckt werden neben dem Beschäftigungsschutz auch Fragen wie Geldleistungen und Gesundheitsschutz.

Was bedeutet der Mutterschutz?

Die werdenden Mütter können sich bis zu sechs Wochen vor dem Geburtstermin aus dem Berufsleben zurückziehen und sich voll auf die letzte Phase ihrer Schwangerschaft konzentrieren. Der Mutterschutz gilt anschließend bis zur achten Woche nach der Geburt. Anschließend können sie eine maximal dreimonatige Elternzeit beantragen, während der sie Elterngeld bekommen.

Gehalt während des Mutterschutzes

Wie viel Geld werdende Mütter bekommen, hängt davon ab, ob sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. In diesem Fall bezahlt die Krankenkasse ein sogenanntes Mutterschaftsgeld von 13 Euro pro Arbeitstag. Die Differenz zum bisherigen Nettogehalt bezahlt der Arbeitgeber. Dabei wird das durchschnittliche Gehalt der drei Monate zugrunde gelegt, an die sich der Mutterschutz anschloss. Überstunden werden dabei mit eingerechnet.

Für die Berechnung wird das Nettoeinkommen auf einzelne Tage umgerechnet. Sofern das Nettogehalt unter 390 Euro liegt, gibt es nur Geld von der Krankenkasse. Diese bezahlt allerdings auch nur maximal den Betrag, der für das Nettogehalt ermittelt wurde. Von dieser Regelung sind beispielsweise Auszubildende betroffen, wenn sie weniger als 390 Euro verdienen.

Die Regelung für privat Versicherte

Frauen, die sich privat krankenversichert haben, bekommen das Mutterschutzgeld von der Krankenkasse nicht. Sie erhalten lediglich den Zuschuss des Arbeitgebers abzüglich der 13 Euro pro Tag. Allerdings können die privat versicherten Mütter beim Bundesversicherungsamt ein einmaliges Mutterschaftsgeld beantragen. Das beträgt 210 Euro. Die Unterlagen für den Antrag können die werdenden Mütter auf der Homepage des Bundesversicherungsamtes downloaden.

Wer bekommt Mutterschaftsgeld?

Frauen, die in einem sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis arbeiten, bekommen ihr Mutterschutzgeld ebenfalls vom Bundesversicherungsamt. Das gilt auch dann, wenn sie über die Familienversicherung ihres Mannes in der gesetzlichen Krankenkasse sind.

Hausfrauen können dagegen kein Mutterschutzgeld beantragen. Der Grund: Es handelt sich um eine Lohnersatzleistung, die eben nur von berufstätigen beantragt werden kann.

Arbeitslose bekommen statt des Arbeitslosengeldes Mutterschutzgeld in der entsprechenden Höhe. Das wird aber nicht vom Arbeitsamt, sondern von der Krankenkasse bezahlt. Dem Arbeitsmarkt stehen die werdenden Mütter ja nicht zur Verfügung, sodass das Arbeitsamt für sie während des Mutterschutzes nicht für sie zuständig ist.

Bei Selbstständigen hängt es davon ab, bei welcher Krankenkasse sie versichert sind. Besitzen sie eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse, erhalten sie während des Mutterschutzes Bezüge in Höhe des Krankengeldes.

Studentinnen bekommen das Mutterschaftsgeld ebenfalls, auch wenn sie bei einer studentischen Krankenversicherung versichert sind.

Wie wird das Mutterschutzgeld beantragt?

Bevor das Mutterschutzgeld beantragt wird, sollten die Schwangeren den Geburtstermin von einem Arzt berechnen lassen. Diese Bescheinigung brauchen Arbeitgeber und Krankenkasse, bei der das Mutterschaftsgeld beantragt wird. Verschiebt sich der Geburtstermin, wird der Anspruch flexibel gehandhabt: Bei einer Frühgeburt werden die fehlenden Tage einfach nach hinten aufaddiert. Kommt das Baby zu spät, wartet die Krankenkasse den Geburtstermin ab und zahlt dann den Betrag rückwirkend für die vollen sechs Wochen aus.

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