Karrierelexikon

Gehalt im mittleren Dienst

Inhaltsverzeichnis

Unter dem „Mittleren Dienst“ versteht man eine Laufbahn im Beamtenstatus, also bei Behörden und im öffentlichen Dienst. Wer diese Laufbahn einschlägt, muss die Mittlere Reife, also einen Realschulabschluss, oder, wahlweise, einen Hauptschulabschluss plus eine beispielsweise technische Berufsausbildung mitbringen. Die spezifische Ausbildung dauert bis zu zweieinhalb Jahre, abhängig von der Fachrichtung. Eine Laufbahnprüfung bestätigt am Ende die Eignung für die angestrebte Tätigkeit. Zur Orientierung gilt, dass auch Arbeitnehmer aus den Tarifvertrags-Gruppen E5 bis E8 des öffentlichen Dienstes ähnlich bewertet werden.

Die Besoldungsgruppen

Bei den Gehältern für Beamte oder Angestellte im Mittleren Dienst spricht man von Besoldungsgruppen. Die Bezüge sind insgesamt vom Bundesbesoldungsgesetz (BbesG) geregelt. Hier kann man auch die Besoldungsgruppen je nach Ämtern und Aufgaben nachschlagen. Der Paragraph 14 dieses Gesetzes legt fest, dass die Bezüge regelmäßig den wirtschaftlichen Gesamtverhältnissen anzupassen sind. Zusammengesetzt ist ein solcher Beamtenbezug aus einem Grundgehalt, einem Familienzuschlag sowie speziellen Zulagen und Vergütungen, die sich auf die Besonderheiten des jeweiligen Einsatzgebietes beziehen. Die Besoldungsgruppen A2 bis A16 richten sich unter anderem auch nach dem jeweiligen Besoldungsdienstalter, dem man zugeordnet wird und sind leistungsorientiert.

Tarifgruppen und Berufe

Im Mittleren Dienst werden die Gehälter je nach Aufgabe, Fachbereich und „Dienstgrad“ etwa wie folgt gestaffelt:

Im Übergangsbereich zwischen dem einfachen und mittleren Dienst wird nach Tarifgruppe A5 vergütet: Justizvollstreckungsassistenten, Polizeiwacht- und Oberwachtmeister, Stabsgefreite und Unteroffiziere bei der Bundeswehr.

In der Gruppe A6 finden sich Sekretäre, beispielsweise in der Justizverwaltung, Hauptwachtmeister im Polizeidienst.

A7 gilt für Kriminalmeister, Polizeimeister, Obersekretäre in der Justiz, Feldwebel oder Oberfeldwebel beim Militär, Krankenpfleger oder Krankenschwestern im Öffentlichen Dienst.

A8 wird für Hauptsekretäre bei Justiz und anderen Behörden, Gerichtsvollzieher, Abteilungsleiter im Krankenpflegebereich, Kriminalobermeister, Oberbrandmeister bei der Feuerwehr, Hauptfeldwebel ausgezahlt.

In der letzten Stufe, dem Übergang zum gehobenen Dienst, A9, befinden sich Inspektoren, Hauptmeister bei Polizei oder Feuerwehr, Obergerichtsvollzieher, leitende Angestellte in der Krankenpflege. Viele der hier Beschäftigten haben bereits akademische oder Fachhochschul-Abschlüsse oder lange Berufserfahrung.

Neben den genannten Berufen gibt es auch für den Forstdienst, die Flurbereinigung, den Wetterdienst, die öffentliche und die Kommunalverwaltung Tätigkeiten im mittleren, meist technischen Dienst.

Die Besoldungsgruppen A5 bis A9 bewegen sich je nach Bundesland und Tätigkeit ungefähr zwischen knapp unter 2000 und etwas über 3000 Euro monatlich. Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst sind versorgungs- und beihilfeberechtigt.

Leistungsbeurteilung und Besoldungsgruppe

Als Maßstab für die Einteilung in die Besoldungsgruppen dient eine Leistungsbeurteilung, die mittlerweile in drei- bis vierjährigen Abständen erfolgt. Je nach Tätigkeitsbereich werden meist mittels eines Formblattes mit festgelegten Kriterien Punkte vergeben, die Gesamtpunktzahl entscheidet dann über eine Beförderung und damit auch die Höherstufung der Bezüge. Bei entsprechender Eignung und Weiterqualifikation ist sogar ein Wechsel vom Mittleren in den gehobenen Dienst möglich. Leistungen, Ausbildung, aber auch der persönliche Eindruck des Vorgesetzten fließen in eine solche Beurteilung mit ein, daneben aber auch aus Ersparnisgründen staatlich verordnete Beförderungs-Pausen oder ein Mangel an entsprechenden Planstellen .Beide Faktoren wirken sich ganz unabhängig vom Arbeitseinsatz und der Effizienz des jeweiligen Beamten aus. Bei Beamten und im Öffentlichen Dienst kann fallweise auch eine Rückstufung bei sehr negativer Leistungsbeurteilung erfolgen, die dann naturgemäß mit einer Gehaltseinbuße verbunden ist.

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