Gehaltstabelle Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen
Ärzte und Medizinische Fachangestellte (MFA) einigen sich per Tarifvertrag auf Gehälter, die dann für alle tarifgebundenen Ärzte als Arbeitgeber gelten. Der Stundenlohn bemisst sich je nach Qualifikation und Berufserfahrung und die Arbeitgeber müssen ihre Angestellten anhand dieser Merkmale eingruppieren.
Im April 2016 haben sich Ärzte und Medizinische Fachangestellte auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt. Ergebnis ist, dass die Gehälter der MFA rückwirkend zum 1. April linear um 2,5 Prozent angehoben werden.
Tarifgehalt als MFA/Arzthelferin ab 01.04.2016
Berufsjahr | Tätigkeits- gruppe I in Euro | Tätigkeits- gruppe II in Euro | Tätigkeits- gruppe III in Euro | Tätigkeits- gruppe IV in Euro | Tätigkeits- gruppe V in Euro | Tätigkeits- gruppe VI in Euro |
---|---|---|---|---|---|---|
1.– 4. | 1.725,22 | 1.854,61 | 1.940,87 | 2.070,26 | 2.242,78 | 2.587,83 |
5.– 8. | 1.827,64 | 2.013,83 | 2.107,5 | 2.248 | 2.435,33 | 2.810 |
9.–12. | 1.943,89 | 2.141,92 | 2.241,55 | 2.390,98 | 2.590,23 | 2.988,73 |
13.–16. | 1.998,78 | 2.202,41 | 2.304,84 | 2.458,5 | 2.663,37 | 3.073,12 |
ab dem 17. | 2.211,29 | 2.436,57 | 2.549,89 | 2.719,89 | 2.946,54 | 3.399,86 |
Ausbildungsvergütung
Zeitgleich steigen die Ausbildungsvergütungen für Medizinische Fachangestellte in allen drei Ausbildungsjahren:
- 1. Ausbildungsjahr: 730 Euro
- 2. Ausbildungsjahr: 770 Euro
- 3. Ausbildungsjahr: 820 Euro
Eingruppierung
Tätigkeitsgruppe I
Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wo-bei Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische Fachangestellte mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden. In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsverordnung.
Tätigkeitsgruppe II
Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Arbeitsbereich erworben wurden.
Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 40 Stunden und/oder entsprechende Berufserfahrung.
Ein Beispiel für eine solche Fortbildungsmaßnahme ist:
- Wundbehandlung/Wundmanagement
Tätigkeitsgruppe III
Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignungspezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem oder mehreren Arbeitsbereich(en) erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 80 Stunden und/oder entsprechende Berufserfahrung und/oder Tätigkeiten in der Durchführung der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten.
Ein Beispiel für eine solche Fortbildungsmaßnahme ist:
- Strahlenschutzkurs lt. § 24 (2) Röntgenverordnung (90 Stunden)
Tätigkeitsgruppe IV
Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei besonders gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung zusätzlicher umfassender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 120 Stunden und/oder Tätigkeiten in der systematischen Planung, Durchführung und Koordination der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten.
Ein Beispiel für eine solche Fortbildungsmaßnahme ist:
- Ambulantes Operieren (120 Stunden)
Tätigkeitsgruppe V
Ausführen von leitungsbezogenen Tätigkeiten, wobei besonders gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung zusätzlicher umfassender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 360 Stunden und entsprechende Berufserfahrung. Hierbei sind eine Fortbildung von mindestens 120 Stunden und weitere Fortbildungseinheiten von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren zu erbringen. Dieser Zeitraum verlängert sich um die in Anspruch genommene Elternzeit.
Ein Beispiel für eine solche Fortbildungsmaßnahme ist:
- Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung/Arztfachhelferin gem. § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Tätigkeitsgruppe VI
Ausführen von leitungs- und führungsbezogenen Tätigkeiten, wobei besonders umfassende, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Organisation und Steuerung mehrerer umfassender Arbeitsbereiche erworben wurden.
Die Tätigkeiten sind mit hoher Problemlösungs- und Sozialkompetenz verbunden. Voraussetzung ist eine Fortbildungsmaßnahme von mindestens 600 Stunden und entsprechende Berufserfahrung.
Ein Beispiel für eine solche Fortbildungsmaßnahme ist:
- Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen gem. § 54 BBiG
Tarifgehalt seit 01.04.2014
Berufsjahr | Tätigkeits- gruppe I in Euro | Tätigkeits- gruppe II in Euro | Tätigkeits- gruppe III in Euro | Tätigkeits- gruppe IV in Euro | Tätigkeits- gruppe V in Euro | Tätigkeits- gruppe VI in Euro |
---|---|---|---|---|---|---|
1.– 4. | 1.683,14 | 1.809,38 | 1.893,54 | 2.019,77 | 2.188,09 | 2.524,71 |
5.– 8. | 1.827,64 | 1.964,72 | 2.056,10 | 2.193,17 | 2.375,93 | 2.741,46 |
9.–12. | 1.943,89 | 2.089,68 | 2.186,87 | 2.332,67 | 2.527,05 | 2.915,83 |
13.–16. | 1.998,78 | 2.148,69 | 2.248,63 | 2.398,54 | 2.598,42 | 2.998,17 |
ab dem 17. | 2.211,29 | 2.377,13 | 2.487,70 | 2.653,54 | 2.874,67 | 3.316,93 |
Tarifgehalt seit 01.09.2013
Berufsjahr | Tätigkeits- gruppe I in Euro | Tätigkeits- gruppe II in Euro | Tätigkeits- gruppe III in Euro | Tätigkeits- gruppe IV in Euro | Tätigkeits- gruppe V in Euro | Tätigkeits- gruppe VI in Euro |
---|---|---|---|---|---|---|
1.– 4. | 1.634,12 | 1.756,68 | 1.838,38 | 1.960,94 | 2.124,35 | 2.451,18 |
5.– 8. | 1.774,41 | 1.907,49 | 1.996,21 | 2.129,29 | 2.306,73 | 2.661,62 |
9.–12. | 1.887,27 | 2.028,82 | 2.123,18 | 2.264,72 | 2.453,45 | 2.830,91 |
13.–16. | 1.940,57 | 2.086,11 | 2.183,14 | 2.328,68 | 2.522,73 | 2.910,85 |
ab dem 17. | 2.146,88 | 2.307,90 | 2.415,24 | 2.576,26 | 2.790,94 | 3.220,32 |
Quellen:
http://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gesundheitsfachberufe/medizinische-fachangestellte-arzthelferin/tarife/gehaltstarifvertrag/2013/
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/assistenzberufe/article/909196/beschlossen-gehalt-mfa-azubis.html
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