Karrierelexikon

Gehaltsnebenkosten - Das sind die Lohn- und Gehaltsnebenkosten

Inhaltsverzeichnis

Vielen Arbeitnehmern ist gar nicht bewusst, dass für Ihre Beschäftigung viel höhere Kosten entstehen als ihr reines Bruttogehalt. Schließlich muss der Arbeitgeber seinen Anteil zur Sozialversicherung tragen, wodurch sich die Gehaltskosten erheblich erhöhen.

Sozialversicherungsbeiträge

Der Arbeitgeber zahlt genau wie der Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung. Diese Sozialversicherungsbeiträge werden stets als bestimmter Prozentsatz vom Bruttogehalt erhoben. Die konkrete Höhe des Prozentsatzes wird vom Gesetzgeber festgelegt. Die Erhebung erfolgt jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, so dass bei höheren Gehältern, die über dieser Grenze liegen, prozentual weniger Sozialversicherung berechnet wird. Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt zu festgelegten Terminen in jedem Abrechnungsmonat an die zuständigen Krankenkassen, die wiederum die Verteilung an den Gesundheitsfonds und die verschiedenen anderen Sozialversicherungsträger vornehmen.

Überprüfung der Abführung

Die verschiedenen Sozialversicherungsträger prüfen Betriebe je nach Größe im Abstand von ein paar Jahren daraufhin, ob alle Beiträge richtig berechnet und in voller Höhe abgeführt wurden. Ist dies nicht der Fall, müssen alle ausstehenden Beiträge nachbezahlt werden. Darüber hinaus werden die Außenstände mit Zinsen belegt, in vielen Fällen müssen außerdem auch noch Strafen entrichtet werden.

Gehaltsnebenkosten senken

Viele Unternehmen haben sich entschieden, statt Vollzeitstellen mehrere Stellen auf 450 Euro Basis einzurichten, bei denen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung anfallen. Lediglich Rentenversicherungsbeiträge sind für diese Beschäftigungsverhältnisse zu entrichten. Insbesondere im Dienstleistungsbereich, in dem keine anspruchsvollen Qualifikationen erforderlich sind, wie zum Beispiel im Reinigungsgewerbe, ist es weit verbreitet, einen Großteil der Angestellten auf 450 Euro Basis zu beschäftigen.

Während diese Lösung für Arbeitgeber meist sehr vorteilhaft ist, weil so Kosten in erheblichem Umfang eingespart werden können, stellen sich Arbeitnehmer mit dieser Lösung wesentlich schlechter. Genauso leiden die Sozialversicherungsträger darunter, dass aufgrund der Inanspruchnahme dieser Regelung ein wesentlich geringeres Beitragsaufkommen zu verzeichnen ist.

In der Vergangenheit haben auch einige Betriebe versucht, durch die Beschäftigung von Scheinselbständigen die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Dabei handelt es sich meist um ehemalige Angestellte, die entlassen werden, um ihre Dienste dann in Form von selbständiger Tätigkeit in Anspruch zu nehmen. Wenn diese ehemaligen Angestellten allerdings ausschließlich für ihren alten Arbeitgeber tätig sind, liegt in aller Regel ein Fall von Scheinselbständigkeit vor, die nach deutschem Recht verboten ist. Dabei handelt es sich um ein verschleiertes Anstellungsverhältnis. In der Konsequenz sind aus diesem Grunde die Beiträge zur Sozialversicherung nach zu entrichten. Wenn eine solche Scheinselbständigkeit über mehrere Monate bestanden hat, kommen auf diese Weise erhebliche Summen zusammen, die der Arbeitgeber zuzüglich Zinsen und Strafen zu zahlen hat.

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