Gehaltseinbußen nach bestimmten Kriterien zumutbar
Bei Gehaltseinbußen muss zunächst zwischen dem Brutto- und dem Nettogehalt differenziert werden. Verringerungen des Nettogehalts sind durchaus auch bei unveränderten Bruttobezügen möglich. So erleiden zum Beispiel viele Arbeitnehmer nach einer Scheidung große Einbußen im Nettogehalt, weil sie nicht mehr in der Steuerklasse drei bleiben können und dementsprechend höhere Steuern zahlen. Dasselbe geschieht, wenn ein Freibetrag, der bislang auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war und die Steuerlast verminderte, wegfällt.
Darüber hinaus kann es sogar nach Gehaltserhöhungen des Bruttogehalts zu realen Einbußen kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Inflationsrate über dem Prozentsatz liegt, mit dem das Gehalt erhöht wurde. Aufgrund der nicht ausgeglichenen Geldentwertung kann der Arbeitnehmer sich im Ergebnis von seinem Gehalt weniger kaufen als zuvor. Dennoch bleibt vielen Beschäftigten, insbesondere in konjunkturell schwierigen Zeiten nichts anderes übrig, als diese Einbußen hinzunehmen. Selbst die Gewerkschaften erklären sich in dieser Situation oft zu entsprechenden Zugeständnissen bereit.
Gehaltseinbußen durch Änderungskündigung
Manchmal werden Angestellte auch aufgefordert, eine Änderungskündigung zu unterschreiben, in dem ihr bisher geltender Arbeitsvertrag dahingehend abgeändert wird, dass sie weniger verdienen. Dies ist grundsätzlich immer sehr kritisch zu sehen. Wird unverändert die gleiche Arbeitsleistung erbracht, ist eigentlich nicht einzusehen, warum es dafür weniger Geld geben soll. Arbeitgeber dürfen hier keinerlei Druck auf ihre Angestellten ausüben, damit sie derart nachteilige Regelungen akzeptieren. Anders stellt sich die Situation dar, wenn die bisherige Tätigkeit entfällt, zum Beispiel weil eine ganze Abteilung geschlossen werden soll. In diesem Fall bieten viele Arbeitgeber bewährten Arbeitskräften eine andere, eventuell geringer qualifizierte Stelle an.
Hier ist die Gehaltskürzung dementsprechend sachlich begründet. Oftmals besteht dann die Alternative nur in einer betriebsbedingten Kündigung. Aus diesem Grund sollten sich insbesondere ältere Arbeitnehmer, die nur schwer oder gar nicht eine andere Arbeitsstelle finden, überlegen, ob sie die Änderungskündigung nicht unterschreiben. In jedem Fall ist es ratsam, die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen, sobald eine Änderungskündigung vom Arbeitgeber vorgeschlagen wird, die mit einer Gehaltskürzung verbunden ist. Nur so wird gewährleistet, dass der Angestellte keine gravierenden Nachteile hinnehmen muss, obwohl er dagegen vorgehen könnte. Gehaltseinbußen durch berufliche Veränderungen:
Gar nicht so selten kommt es auch zu Gehaltseinbußen, weil Angestellte mit ihrer bisherigen Tätigkeit und/oder ihrem bisherigen Arbeitgeber unzufrieden sind. Sie suchen sich eine neue Stelle, die ihnen mehr zusagt und nehmen notfalls auch Gehaltseinbußen in Kauf. Dies ist zum Beispiel dann oft der Fall, wenn sich der neue Betrieb in ländlicher Umgebung befindet, während man bisher in einer Großstadt beschäftigt war. Tatsächlich gibt es gute Gründe Gehaltseinbußen zu akzeptieren, wenn dadurch die Chance besteht, eine größere Arbeitszufriedenheit zu erlangen. Schließlich verbringt man jeden Tag viele Stunden am Arbeitsplatz, so dass eine angenehme Stelle viel zur allgemeinen Lebensqualität beiträgt.
Allerdings sollte man vor einer solchen Entscheidung genau durch rechnen, ob man sich Gehaltseinbußen überhaupt leisten kann. Wer für mehrere Kinder unterhaltspflichtig ist, oder eine Immobilie abbezahlen muss, hat sehr oft Schwierigkeiten, mit einem niedrigen Gehalt auszukommen. Genauso kommt es oft vor, dass im Zusammenhang mit umfangreichen Fortbildungen Gehaltseinbußen hingenommen werden müssen. Doch diese sind meist nur von vorübergehender Natur, es besteht sogar oft die Aussicht auf größere Gehaltssteigerungen nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme.
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