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Studentenjobs: Worauf es beim Arbeiten neben dem Studium ankommt

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Studenten im Hörsaal

In diesen Tagen beginnt für ca. 2,8 Millionen Studenten in Deutschland das neue Semester. Damit fängt ein neuer Lebensabschnitt an, der sich nicht nur auf den Tagesablauf, sondern auch immer auf das eigene Konto auswirkt. Zusätzlich zu den regelmäßigen Kosten für Wohnung, Essen, Telekommunikation, Feiern etc. – also Leben im weitesten Sinne – kommen zum Semesterstart einige weitere Ausgaben hinzu, die locker mehrere hundert Euro verschlingen können. Der größte Posten ist wohl der Semesterbeitrag, aber auch die Bücher für die neuen Vorlesungen und Seminare können das Konto ordentlich belasten.

Um dies finanziell stemmen zu können, müssen etwa 68 Prozent aller Studenten in Deutschland nebenbei arbeiten. Dabei ist jedoch so einiges zu beachten; denn abhängig davon, wann, wie viel und für welchen Zeitraum ein Studierender arbeitet, gelten unterschiedliche Regelungen für Krankenversicherung und Sozialabgaben, Rentenversicherung sowie Steuerverpflichtung.

Als Basis: Krankenversicherung von Studenten

Grundsätzlich gilt: Als Studierende an einer deutschen Hochschule müsst ihr privat oder gesetzlich krankenversichert sein, unabhängig davon, ob ihr arbeitet oder nicht. Dabei existieren verschiedene Möglichkeiten.

Ist eines eurer Elternteile gesetzlich versichert, seid ihr als Studenten mindestens bis zum Ende des 25. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert. Habt ihr Wehr- bzw. Ersatzdienst oder einen anerkannten Freiwilligendienst geleistet, verschiebt sich die Altersgrenze um den Zeitraum des Dienstes (aber maximal um 12 Monate) nach hinten. Auch verheiratete Studierende können sich über den Ehepartner beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichern. Für alle gilt dabei allerdings eine Einkommensobergrenze von 425 Euro bzw. im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung von 450 Euro im Monat. Wenn ihr diese Grenze überschreitet, seid ihr nicht länger beitragsfrei mitversichert. Ist eines der Elternteile privat versichert, prüft die Kasse individuell, ob ihr dennoch in der gesetzlichen Versicherung des anderen Elternteils mitversichert werdet oder nicht. Entscheidend sind dabei die Höhe des Einkommens des privat Versicherten und der Unterschied zum Einkommen des gesetzlich Versicherten. Sind beide Elternteile privat versichert, solltet ihr euch ausführlich zu euren Versicherungsmöglichkeiten beraten lassen.

Wer die oben genannten Alters- und/oder Einkommensgrenzen überschreitet, kann sich in der studentischen gesetzlichen Krankenversicherung selbst versichern. Der verhältnismäßig günstige Beitragssatz setzt sich zusammen aus den allgemeingültigen Basisbeiträgen für die Kranken- und die Pflegeversicherung sowie einem von Kasse zu Kasse unterschiedlichen Zusatzbeitrag und liegt in Summe bei ca. 85-90 Euro monatlich. Allerdings ist auch diese Versicherungsart begrenzt. Sie gilt in der Regel nur bis zur Vollendung des 14. Fachsemesters oder des 30. Lebensjahres. Wer älter ist oder länger studiert, muss sich wohl oder übel kostspielig ‚freiwillig‘ versichern.

Egal, wie ihr versichert seid: Wichtig ist, dass ihr vor Beginn eines Jobs eure Krankenkasse kontaktiert und informiert. Dort wird man euch dann auch frühzeitig mitteilen, ob und inwiefern der neue Job eure Krankenversicherung beeinflusst.

Studentenjob ist nicht gleich Studentenjob – verschiedene Arten der Beschäftigung

1. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Alle, die nebenbei einen Studentenjob ausüben und Einkünfte von maximal 450 Euro pro Monat oder 5.400 Euro im Jahr (sofern der Verdienst im Laufe des Jahres nicht erheblich schwankt) erzielen, gehen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach, oft auch Minijob oder 450-Euro-Job genannt. Denkt daran, dass hier auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld dazuzählen, steuerfreie Zuschläge für Nacht- oder Feiertagsarbeit jedoch nicht. Verdient ihr also jeden Monat 450 € und bekommt z. B. Weihnachtsgeld, geht ihr keinem Minijob mehr nach. Und auch, wenn ihr parallel mehrere kleinere Jobs habt, müsst ihr wachsam sein. Denn der Lohn aus diesen Jobs wird summiert – in Summe darf er die magische Grenze von 450 € nicht überschreiten, damit ihr als geringfügig beschäftigt geltet.

Nur dann könnt ihr von den Vorteilen dieser Beschäftigungsart profitieren: Ihr zahlt keine Steuern, keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und nur einen reduzierten Eigenanteil zur Rentenversicherung (3,7 %). Das heißt, euer Verdienst ist fast brutto wie netto. Dazu könnt ihr euch sogar noch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Hierbei solltet ihr aber individuell prüfen, ob das sinnvoll ist oder ob euch dadurch möglicherweise bereits erreichte Ansprüche verloren gehen. Hier hilft euch die Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung weiter.

Weiterhin positiv: Sowohl auf den Bezug von BAföG als auch auf den Kindergeldbezug hat das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung keinen Einfluss. Auch die Krankenversicherung in der gesetzlichen beitragsfreien Familienversicherung bleibt davon unberührt. Der oder die Arbeitgeber führen in der Regel pauschal Lohnsteuer sowie Beiträge zur Rentenversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung ab. In die Pflege- und Arbeitslosenversicherung wird allerdings nicht eingezahlt, sodass aus einem Minijob auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht.

2. Arbeiten in den Semesterferien – die kurzfristige Beschäftigung

Jobs, die ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt werden, sind in der Regel sozialversicherungsfrei, egal wie viel ihr verdient und wie viele Stunden ihr in dieser Zeit arbeitet. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsvertrag begrenzt ist und sich die Beschäftigungszeiten auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr summieren. Zudem darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Wenn ihr zusätzlich während des Semesters einen Minijob habt, ist das kein Problem. Diese Beschäftigungsarten werden nicht zusammengerechnet.

Auch wenn ihr im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung keine Beiträge zur Sozialversicherung und zur Rentenversicherung zahlen müsst, versteuern müsst ihr euer Gehalt trotzdem. In den meisten Fällen dürftet ihr am Ende des Jahres mit einer Einkommenssteuerveranlagung die abgeführten Steuern aber wieder zurückbekommen, vorausgesetzt euer Jahreseinkommen liegt abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale unter dem Grundfreibetrag von aktuell 8.820 €. Allein dafür lohnt es sich, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, denn so eine Rückzahlung kann leicht mal ein paar Hundert Euro bringen.

Bekommt ihr BAföG, solltet ihr eine weitere Einkommensgrenze im Blick behalten. Alles, was über ein Einkommen von 5.421,84 Euro im Bewilligungszeitraum (nicht im Kalenderjahr!) hinausgeht, wird beim BAföG angerechnet, also vom BAföG abgezogen.

3. Tätigkeit als Werkstudent

Wer auch während des Semesters dauerhaft arbeitet und dabei mehr als 450 € im Monat verdient, dessen Beschäftigung gilt weder als geringfügig noch als kurzfristig. Dennoch könnt ihr als Studierende von einigen Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden. Dafür müsst ihr darauf achten, dass eure Tätigkeit den Kriterien des Werkstudentenstatus entspricht. Entscheidend ist dabei, dass das Studium eure Hauptbeschäftigung und der Job tatsächlich eine Nebenbeschäftigung ist. Gesetzlich ist das der Fall, solange eure Arbeitszeit während des Semesters 20 Stunden pro Woche (bei mehreren Jobs die Summe aller Arbeitsstunden) nicht übersteigt. Ob ihr dann tatsächlich mehr als diese 20 Wochenstunden ins Studium investiert, wird allerdings nicht kontrolliert. In diesem Fall zahlt weder ihr selbst noch euer Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Lediglich die Beiträge zur Rentenversicherung müssen abgeführt werden. Der Nachteil ist wiederum, dass auch hier kein Anspruch auf Arbeitslosengeld erarbeitet wird und im Krankheitsfall nur sechs Wochen lang ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts besteht.

In Sachen Steuern gilt für Werkstudenten genau das Gleiche wie für alle mit einem Job während der Semesterferien: Zunächst werden sie abgezogen, oft könnt ihr sie euch aber über den Jahresausgleich wieder zurückholen. Und auch beim BAföG greift die oben bereits genannte Jahresgrenze von 5.421,84 Euro, bei deren Überschreitung das Einkommen angerechnet wird.

Übrigens: Wer ein Urlaubssemester nimmt, kann weder die Vorteile der Werkstudententätigkeit noch die eines Semesterferienjobs in Anspruch nehmen. Beschäftigungen während dieser Zeit sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Mindestlohn bei Studentenjobs?

Ganz egal, ob ihr im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, eines Jobs in den Semesterferien oder als Werkstudent euer Geld verdient – ihr habt auch als Student Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von aktuell 8,84 Euro pro Stunde (Stand 2017). Dabei dürfen Trinkgelder oder Zulagen für bestimmte Schichten nicht mit in die Kalkulation eures Stundenlohns einbezogen werden. Fallen diese an, sind sie als Bonus zu verstehen, der zum regulären (Mindest-)Lohn hinzukommt.

Ausnahmen in Sachen Mindestlohn stellen teilweise Praktika dar. Handelt es sich um ein in der Studienordnung vorgesehenes Pflichtpraktikum, muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Gleiches gilt für bis zu dreimonatige Praktika, die vor dem Studium zur Orientierung oder studienbegleitend absolviert werden. Sobald so ein Praktikum jedoch länger als drei Monate dauert, habt ihr von Beginn an Anspruch auf den Mindestlohn.

Im Übrigen haben Studierende die gleichen Arbeitnehmerrechte wie Vollzeitbeschäftigte: Kündigungsschutz, Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen etc. gelten für jeden Arbeitnehmer.

Aktuelle Stellenangebot:

Bruttogehalt:
Durchschnittliches Bruttogehalt bei 40 Wochenstunden

Wo finde ich Jobs?

Neben der Lokalzeitung, der Agentur für Arbeit, dem Schwarzen Brett an der Uni oder der bewährten Mundpropaganda existieren speziell im Internet zahlreiche Jobbörsen. Viele davon richten sich ausschließlich an Studenten, häufig auch initiiert und betrieben von der Hochschule selbst bzw. hochschulnahen Institutionen. So gibt es z. B. in vielen Städten das sogenannte Stellenwerk, das auf seinen Seiten neben Studentenjobs auch Praktika, private Nebenjobs, hochschulinterne Jobs, Absolventenjobs und Möglichkeiten zum Verfassen der Abschlussarbeit in Unternehmen vermittelt.

Zugegeben: Vieles, was wir hier erklärt haben, hört sich kompliziert an. Wenn ihr euch nicht ganz sicher seid, was ihr beruflich machen könnt oder dürft und welche Auswirkungen das für euch hat, fragt lieber einmal zu viel als einmal zu wenig nach. Hochschulinterne Einrichtungen wie das Studierendenwerk bzw. das Studentenwerk oder der AStA können euch häufig weiterhelfen. Auch Gewerkschaften, eure Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung sind für viele Fragen kompetente Ansprechpartner. Mit all dieser Unterstützung sollte dem Studentenjob eigentlich nichts mehr im Wege stehen – und auch ein böses Erwachen, weil irgendeine Richtlinie nicht berücksichtigt wurde, könnt ihr so sicher vermeiden. Und jetzt: An die Arbeit!

Quellen:

Deutsches Studentenwerk
Minijob-Zentrale
Süddeutsche.de
ZEIT Online