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Brückenteilzeit & Co.: die wichtigsten Neuerungen 2019 für Beschäftigte

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Wie jedes Jahr hält auch 2019 einige Änderungen für Beschäftigte und Versicherte bereit. Revolutionäre Umwälzungen sind zwar nicht zu erwarten, aber nicht zuletzt das Thema Brückenteilzeit dürfte für manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland interessant werden. Auch in Sachen Krankenkassenbeiträge, Pflegeversicherung, Mindestlohn, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und zahlreichen weiteren Angelegenheiten tut sich im neuen Jahr etwas. Außerdem werden viele Azubis im Gesundheitssektor endlich Geld für die Ausbildung bekommen und die Prüfungsordnung des Berufs Packmitteltechnologe/-in erhält eine Reform. Die wichtigsten Infos zu den Neuerungen 2019 haben wir hier zusammengetragen.

Brückenteilzeit: Rückkehrrecht auf Vollzeit wird Gesetz

Ein Meilenstein in Sachen Arbeitszeitsouveränität? Ab dem 1. Januar können Beschäftigte – zumindest in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern – vorübergehend ihre Arbeitszeit reduzieren und haben danach wieder das Recht auf ihre Vollzeitstelle. Wer sich also zum Beispiel um pflegebedürftige Angehörige kümmern muss, kann im neuen Jahr für eine Weile weniger arbeiten und setzt dennoch nicht unbedingt die eigene Karriere langfristig aufs Spiel.

Viel wurde über das Rückkehrrecht auf Vollzeit nach der Teilzeit diskutiert, denn in Sachen Arbeitszeit und Flexibilität sehen viele noch Nachholbedarf in Deutschland. Und so geht den Gewerkschaften das neue Modell der Brückenteilzeit auch noch nicht weit genug. Ein erster Schritt ist allerdings sicherlich erreicht.

Versicherungsbeiträge: Pflege rauf, Krankenkasse runter

Wie schon bei der Brückenteilzeit wird auch bei der Pflegeversicherung deutlich, dass Deutschland einige Herausforderungen mit der alternden Gesellschaft zu bewältigen hat. Daher wird der Beitragssatz für die Pflegeversicherung zum 1. Januar um 0,5 Prozent auf 3,05 Prozent (Menschen mit Kindern) bzw. 3,3 Prozent (Kinderlose) des Bruttoeinkommens angehoben. Es bleibt zu hoffen, dass damit die finanziellen Lücken in der Pflege zumindest teilweise geschlossen werden können.

Heißt das jetzt weniger netto vom Brutto? Nicht zwangsläufig, denn andere Änderungen greifen ebenfalls. So senken die meisten gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) den Zusatzbeitrag, sodass dieser 2019 im Schnitt 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens ausmacht. Zudem wird der Zusatzbeitrag für die GKV ab 1. Januar wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Seite getragen. Es gibt also auch Entlastung und somit mehr Geld im Portemonnaie.

Mindestlohn: 9,19 Euro die Stunde

In Deutschland gibt es inzwischen seit vier Jahren den gesetzlich verbindlichen Mindestlohn. Klar, dass dieser auch weiter mit der Zeit gehen muss, denn die Inflation lässt Preise steigen, worunter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichst nicht leiden sollen. Und so wird der gesetzliche Mindestlohn zum neuen Jahr von 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde angehoben.

Für das darauffolgende Jahr ist auch schon eine Steigerung in trockenen Tüchern: Ab 1. Januar 2020 wird der Mindestlohn dann 9,35 Euro pro Stunde betragen.

Hartz IV: Regelsatz steigt

Auch beim Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV genannt, gibt es einige Erhöhungen zum neuen Jahr:

  • Alleinstehende bzw. Alleinerziehende: 424 Euro (+8 Euro)
  • Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften: 382 Euro (+7 Euro)
  • Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019): 339 Euro (+7 Euro)
  • nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern: 339 Euro (+7 Euro)
  • Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 322 Euro (+6 Euro)
  • Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 302 Euro (+6 Euro)
  • Kinder unter 6 Jahren: 245 Euro (+5 Euro)

Minijobs und Midijobs: Zeitgrenze und Gleitzone

Bei den sogenannten Minijobs wird die Zeitgrenze, in denen die geringfügige Beschäftigung beitragsfrei bleibt, angehoben. Das bedeutet folgendes: 450-Euro-Jobs, die nur für eine kurze vorübergehende Zeit ausgeübt werden, unterliegen keiner Verdienstbegrenzung mehr und es werden somit keine Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung seitens Arbeitnehmer oder Arbeitgeber fällig.

Auch bei den Midijobs tut sich etwas: Die Gleitzone endet ab 2019 nicht mehr bei 850 Euro, sondern bei 1.300 Euro. Folglich können Midijobber mehr verdienen und dabei dennoch nur die reduzierten Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Seitens der Gewerkschaften gibt es Kritik an der Ausweitung der beiden Modelle, da hier eine Ausweitung des Niedriglohnsektors befürchtet wird. Statt Minijobs und Midijobs zu fördern, sollten lieber die Möglichkeiten für höherbezahlte Beschäftigungen ausgebaut werden, so der DGB.

Beitragsbemessungsgrenzen, Steuerfreibeträge, Kindergeld

Besserverdienende müssen 2019 hingegen mit höheren Abzügen für die Sozialversicherung rechnen. Zumindest wird die Beitragsbemessungsgrenze auf 6.700 Euro (West, +200 Euro) bzw. 6.150 Euro (Ost, +350 Euro) für die allgemeine Rentenversicherung angehoben, sodass bis zu diesem Bruttoeinkommen der Beitragssatz ansteigt. Somit bleibt erst der Anteil des Einkommens oberhalb der Grenze beitragsfrei. Entsprechend erhöhen sich auch die Beitragsbemessungsgrenzen für die knappschaftliche Rentenversicherung auf 8.200 Euro (West) bzw. 7.600 Euro (Ost).

Familien hingegen werden etwas Entlastung spüren. Denn die Steuerfreibeträge und das Kindergeld werden zum 1. Januar ebenfalls angehoben:

  • Grundfreibetrag (und Unterhaltshöchstbetrag): 9.168 Euro (+168 Euro)
  • Kinderfreibetrag: 7.620 Euro (+192 Euro)
  • Kindergeld fürs 1. und 2. Kind: 204 Euro (+10 Euro)
  • Kindergeld fürs 3. Kind: 210 Euro (+10 Euro)
  • Kindergeld fürs 4. Kind: 235 Euro (+10 Euro)

Neues vom Ausbildungsmarkt

Neuerungen gibt es auch auf dem Ausbildungsmarkt, wenngleich diese überschaubar bleiben – im Gegensatz zum Vorjahr steht 2019 kein völlig neuer Lehrberuf in den Startlöchern.

Packmitteltechnologe/-in: Neuregelung der Ausbildung

Der Beruf Packmitteltechnologe bzw. Packmitteltechnologin erhält eine überarbeitete Ausbildungsordnung, die vor allem in Bezug auf die Abschlussprüfung Änderungen enthält. Künftig werden schriftlicher und praktischer Teil der Abschlussprüfung mit jeweils 50 Prozent gewertet. Die Neuerung tritt allerdings erst zum 1. April 2019 in Kraft.

Ausbildungsvergütungen im Gesundheitssektor

Als große Ungerechtigkeit empfanden bislang viele Azubis die Regelung im Gesundheitssektor, dass sie für ihre Berufsausbildung keine Vergütung erhielten. Dies wird sich zum 1. Januar dank einer Tarifeinigung zumindest für eine große Anzahl von jungen Menschen ändern: Künftig werden die Auszubildenden an Unikliniken und kommunalen Krankenhäusern eine Vergütung bekommen. Konkret geht es um die Berufe:

Zuvor mussten sich die Azubis mit Schüler-Bafög oder Nebenjobs finanziell über Wasser halten. Ab 2019 gibt es für die Gesundheits-Azubis an Krankenhäusern dann 965 Euro im ersten Lehrjahr, 1.025 im zweiten und 1.122 im dritten Ausbildungsjahr. Der finanzielle Anreiz für einen Karrierestart im Gesundheitssektor wird also etwas größer.

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Quellen:

BIBB
Bundesregierung
DGB
Spiegel Online