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Pflegeausbildung, Mindestlohn und Co.: Das ändert sich 2020 für Arbeitnehmer

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Azubis in der Pflege erhalten Anleitung am Patienten Azubis zur Pflegefachkraft

Beitragsbemessungsgrenzen, Wohngeld, Versicherungs- und Steuerfreibeträge in 2020

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung ändern sich kaum: Lediglich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,1 Prozent auf nun 2,4 Prozent. Zudem steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung um 0,2 Prozent auf insgesamt 1,1 Prozent – das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig eine höhere finanzielle Belastung. Der individuelle Zusatzbeitragssatz wird nämlich von jeder Krankenkasse einzeln festgelegt, aufgrund hoher Finanzreserven dürften die meisten Kassen daher nicht von dieser Erhöhung betroffen sein. Eine Prüfung des eigenen Zusatzbeitrages für das neue Jahr empfiehlt sich trotzdem.

Änderungen gibt es auch bei den Beitragsbemessungsgrenzen (BBG): Diese legen fest, bis zu welcher Höhe der Verdienst bei der Beitragsrechnung herangezogen wird. Jener Wert erhöht sich für die Krankenversicherung sowie für die Pflegeversicherung um 150 Euro auf 4.537,50 Euro im Monat (54.450 Euro jährlich). Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung soll im Westen um 200 Euro auf 6.900 Euro monatlich (82.800 Euro jährlich) ansteigen, im Osten gar um 300 Euro auf 6.450 Euro monatlich (77.400 jährlich). Entsprechend erhöhen sich auch die Beitragsbemessungsgrenzen für die knappschaftliche Rentenversicherung: Die neue Grenze liegt im Westen nun bei 8.450 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich) und im Osten bei 7.900 Euro monatlich (94.800 Euro jährlich).

Positiv ist hingegen der neue Grundfreibetrag: Dieser erhöht sich auf 9.408 Euro. Das entspricht einem relativen Wachstum von 2,6 Prozent – die größte Steigerung seit 2014! Weiterhin wird auch beim Wohngeld eine ordentliche Schippe draufgelegt: Für Zwei-Personen-Haushalte gibt es statt 145 nun 190 Euro pro Monat. Damit sollen einkommensschwache Haushalte entlastet werden.

Mindestlohn steigt auf 9,35 Euro pro Stunde

Seit 2015 gibt es in Deutschland mittlerweile schon einen Mindestlohn. Lag dieser anfangs noch bei 8,50 Euro pro Stunde, so waren es dieses Jahr schon 9,19 Euro. 2020 wird es eine weitere Steigerung geben: Ein Stundenlohn darf die Untergrenze von 9,35 Euro nicht unterschreiten. Jener Wert wird alle zwei Jahre von einer hierfür eigens geschaffenen Kommission festgelegt – somit wird Mitte 2020 erneut getagt, um den Mindestlohn für die nächsten beiden Jahre zu ermitteln.

Neu ist auch ein Mindestlohn für Azubis: Dieser liegt im ersten Lehrjahr bei mindestens 515 Euro. In den nächsten Jahren soll dieser Betrag schrittweise auf 620 Euro ansteigen. Auch für das zweite und dritte Lehrjahr sind fixe Erhöhungen festgesetzt – bezogen auf das erste Lehrjahr wird es im zweiten Jahr ein Wachstum um 18 Prozent geben, im dritten Jahr dann um 35 Prozent.

Neuer Hartz-IV-Satz 2020: Höheres Arbeitslosengeld II

Auch dieses Jahr wird das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV genannt, wieder ansteigen. Wie im Vorjahr wächst der Eckregelsatz um 8 Euro, ähnliche Erhöhungen gelten für andere Bedarfsgruppen. Hier alle Änderungen im Überblick:

  • Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende/ Alleinerziehende): 432 Euro (+ 8 Euro)
  • Regelbedarfsstufe 2 (volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft): 389 Euro (+ 7 Euro)
  • Regelbedarfsstufe 3 (unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern): 345 Euro (+ 6 Euro)
  • Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen): 339 Euro (unverändert)
  • Regelbedarfsstufe 4 (Kinder von 14 bis unter 18 Jahre): 328 Euro (+ 6 Euro)
  • Regelbedarfsstufe 5 (Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 308 Euro (+ 6 Euro)
  • Regelbedarfsstufe 6 (Kinder unter 6 Jahre): 250 Euro (+ 5 Euro)

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ab März 2020

Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, soll qualifizierten Arbeitnehmern aus dem Ausland die Einwanderung erleichtert werden. Daher tritt zum 1. März 2020 das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft – dieses bezieht sich auf alle Personen aus sogenannten Drittländern, also Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.

Hier die wichtigsten Änderungen:

  • Das Gesetz enthält keine Beschränkung auf sogenannte Engpassberufe (auch: Mangelberufe), also Berufe mit Arbeitnehmermangel. Hierzu zählen vor allem technische sowie Gesundheits- und Pflegeberufe.
  • Die Definition der Begrifflichkeit Fachkraft wird vereinheitlicht: Hierunter werden ab sofort Hochschulabsolventen sowie Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung verstanden. Die Anerkennung der jeweiligen Qualifikation ist weiterhin Pflicht, um den Fachberuf ausüben zu können.
  • Bisher wurde vor der Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittland geprüft, ob andere Bewerber aus Nicht-Drittstaaten (z. B. aus Deutschland) verfügbar waren. Diese Vorrangprüfung entfällt nun für Fachkräfte mit Arbeitsvertrag und anerkannter Qualifikation.
  • Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können zur Jobsuche unter bestimmten Voraussetzungen für einen befristeten Zeitraum nach Deutschland einreisen.

Welche Auswirkungen hat das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung?

Am 14. Mai 2019 entschied der Europäische Gerichtshof: Arbeitgeber müssen ab sofort ein „objektives, verlässliches und zugängliches“ System bereitstellen, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Mitarbeiters erfasst werden kann. Damit sollen die Rechte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Bezug auf Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten geschützt werden. Die unkonkrete Formulierung erlaubt den einzelnen Mitgliedsstaaten einen gewissen Gestaltungsraum. Wie der deutsche Gesetzgeber exakt reagieren wird, muss sich noch zeigen.

Ob Arbeitszeit nach Vertrauen somit mittelfristig gänzlich ausgedient hat, ist noch nicht abzusehen. Zweifelsohne werden sich manche Arbeitgeber auf Umstellungen gefasst machen müssen und Arbeitnehmer im Home-Office oder mit signifikanten Außendienstzeiten und Dienstreisen sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Die neue Regelung muss jedoch nicht zwangsläufig eine geringere Flexibilität für Mitarbeiter bedeuten, denkbar wäre etwa auch eine Umsetzung über mobile Apps oder Tools. Die genauen Folgen des EuGH-Urteils sind Stand heute jedoch noch nicht abzusehen.

Meisterpflicht kehrt in 12 Berufen zurück

2004 hat die Bundesregierung die Handwerksordnung reformiert – in der Folge fiel die Meisterpflicht in mehr als 50 Professionen weg. Ziel war damals die Öffnung der Berufe für Selbstständige. Mittlerweile wird deshalb jedoch vielerorts eine Marktverzerrung beklagt, welche zu einer Verringerung der Arbeitsqualität führe. Daher kehrt die Meisterpflicht nun in folgenden 12 Gewerken zurück – hier ist ein Meisterbrief wieder Voraussetzung zur Gründung eines Betriebs:

Die Große Koalition erhofft sich hiervon eine Verbesserung der Ausbildung und somit eine größere Attraktivität für Azubis sowie eine höhere Handwerksqualität. Betriebe aus jenen Branchen, welche zwischen 2004 und 2020 gegründet wurden, erhalten trotz der neu eingeführten Meisterpflicht einen Bestandsschutz.

Ausbildung zur Pflegefachkraft: Alles unter einem Dach

Das Gebiet der Pflege gliedert sich bisher in drei Bereiche: Altenpflege, Krankenpflege und Kinderkrankenpflege – so sah es das Alten- und Krankenpflegegesetz vor. Doch obwohl jene Gebiete formal voneinander getrennt waren, gab es in der Praxis häufig Überschneidungen. Ein Krankenpfleger hat oftmals auch mit Kindern oder Senioren zu tun und eine Altenpflegerin benötigt krankenpflegerisches Wissen, um ältere Klienten angemessen betreuen zu können. Nicht zuletzt sorgte diese Trennung für Verwirrung und galt als nicht mehr zeitgemäß.

Damit ist jetzt Schluss: Ab dem 1. Januar werden diese drei Ausbildungsberufe gemäß des neu reformierten Pflegeberufegesetzes in einer generalistischen Ausbildung zusammengeführt. Voraussetzung hierfür ist ein Realschulabschluss. Absolventen mit Hauptschulabschluss können zuerst eine fachverwandte Ausbildung vollenden, z. B. zum Pflegehelfer, und anschließend eine Ausbildung zum Pflegefachmann bzw. zur Pflegefachfrau aufnehmen.

Die neue Pflegekraftausbildung dauert weiterhin drei Jahre, allerdings sind die Lerninhalte in den ersten zwei Jahren für alle gleich. Erst im dritten Jahr wird dann eine Spezialisierung im Bereich „Altenpflege“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ vorgenommen.

2026 soll die neue Verordnung dann nochmals unter die Lupe genommen werden: Sollte sich das Modell bewähren, so wird die einheitliche Ausbildung beibehalten. Ziel ist die Aufwertung und Verbesserung der Ausbildung an sich, welche nun höhere Aufstiegschancen und breitere Einsatzmöglichkeiten ermöglichen soll. Außerdem wird der reformierte Abschluss in der gesamten EU anerkannt: Somit ist auch Arbeit im Ausland eine Option.

Durchschnittliches Bruttogehalt bei 40 Wochenstunden

Quellen

Bundesagentur für Arbeit

Bundesinstitut für Berufsbildung

Bundesministerium für Gesundheit

Deutsche Handwerkszeitung

Deutscher Gewerkschaftsbund