Karrierelexikon

Finanzierung&Förderung

Inhaltsverzeichnis

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. Damit ist klar, dass nur derjenige Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, der auch in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Weitere Voraussetzung ist natürlich, dass Sie sich arbeitslos melden. Dies muss spätestens am dritten Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geschehen, es empfiehlt sich aber, sich sofort nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur zu melden.

Den vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld - genauer gesagt Arbeitslosengeld 1 - hat man, wenn man mindestens 12 Monate in den letzten 24 Monate vor der Arbeitslosigkeit der Versicherungspflicht unterlag (Beschäftigung, Mutterschaft, Krankengeld, Erwerbsminderungsrente) bzw. freiwillige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat (z. B. als Selbständiger). Daraus ergibt sich dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 für 12 Monate. Eine Ausnahme bilden Arbeitslose über 50 Jahren, bei denen sich der Anspruch auf bis zu 24 Monate verlängern kann. Falls Sie nach diesem Zeitraum noch arbeitslos sind, steht Ihnen das Arbeitslosengeld 2 / Hartz IV zu.

Die Höhe des Arbeitslosengelds 1 berechnet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der letzten 24 Monate, die Sie durch Ihre Lohnabrechnung nachweisen müssen. Als Arbeitslosengeld erhalten Sie 60% des durchschnittlichen monatlichen Nettogehalts. Arbeitslose mit Kindern erhalten einen erhöhten Satz von 67%. Vom Arbeitslosengeld werden natürlich keine Steuern mehr abgezogen, allerdings wird das Arbeitslosengeld bei der Steuererklärung mit berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). Ausgezahlt wird das Arbeitslosengeld jeweils am Monatsende. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt die Arbeitsagentur.

Falls Sie selbst gekündigt haben bzw. fristlos gekündigt wurden, erhalten Sie zunächst von der Arbeitsagentur eine Sperre für 3 Monate, in denen Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Diese Sperre wird nur aufgehoben, wenn Sie nachweisen können, dass die fristlose Kündigung unberechtigt und nicht von Ihnen verschuldet wurde. Das geschieht zum Beispiel durch ein Urteil des Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzverfahren. Da ein Kündigungsschutzverfahren in der Regel mehrere Wochen, bei Scheitern des Gütetermins sogar mehrere Monate dauert, kann es sein, dass die Sperre auch bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Kündigung die vollen 3 Monate aufrecht erhalten wird.

Im Zuge der Hartz IV Reformen wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe weitgehend zusammengefaßt. Wenn Sie arbeitslos werden, bedeutet das für Sie, dass Sie bei bestehendem Anspruch zunächst Arbeitslosengeld 1 beziehen. Haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 oder haben Sie diesen Anspruch bereits aufgebraucht, können Sie Arbeitslosengeld 2 / Hartz IV beantragen.

Beim Antrag auf Arbeitslosengeld 2 ist folgendes zu beachten:

  • Voraussetzung für Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 ist, dass Sie erwerbsfähig und finanziell hilfsbedürftig (in der Regel arbeitssuchend) sind.
  • Den Antrag auf Arbeitslosengeld 2 / Hartz IV stellen Sie bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur bzw. beim kommunalen Träger (Jobcenter o. ä.)
  • Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, denn es werden keine rückwirkenden Leistungen gezahlt.
  • Der Antrag kann formlos (auch mündlich gestellt werden), wenn Sie die Formulare nachreichen.
  • Sie müssen Ihre Vermögensverhältnisse angeben, da dies zu einer Kürzung der Bezüge führen kann.
  • Eine bestehende Erwerbstätigkeit (z. B. 400 -Euro-Job, selbständige Tätigkeit, Nebenjob) ist ebenfalls anzugeben, führt aber nicht dazu, dass Sie den Anspruch auf ALG 2 verlieren, sondern wird ggf. auf die Bezüge angerechnet.

Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 nicht zu verlieren, müssen Sie alle Möglichkeiten nutzen, Arbeit zu finden (Maßnahmen der Arbeitsagenturen, private Arbeitsvermittler, etc.) und sind verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, die Sie körperlich und geistig ausführen können.

Die volle Regelleistung für die Sicherung des Lebensunterhalts bei Hartz IV beträgt derzeit

  • 391 Euro für Alleinstehende
  • 353 Euro für Ehepartner
  • 313 Euro für 18- 24- jährige Kinder
  • 296 Euro für 15- bis 17-jährige Kinder
  • 261 Euro für Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre und 229 Euro für Kinder bis einschl. 5 Jahre

Darüber hinaus gibt es mehrere Zusatzleistungen, z. B. für Schwangere, für Unterkunft und Heizung, für Versicherungen. In welchem Umfang Sie diese Zusatzleistungen in Anspruch nehmen können, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Dazu berät Sie der zuständige Sachbearbeiter der Arbeitsagentur. Ihre Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung übernimmt wie bei ALG 1 die Arbeitsagentur bzw. Kommune.

Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit

Im Falle einer Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit sind Sie als Arbeitnehmer durch das Entgeltfortzahlungsgesetz geschützt, das den Arbeitgeber zur Weiterzahlung des Gehalts für 6 Wochen verpflichtet. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen, erhalten Sie Zahlungen von der Krankenkasse.

Die Arbeitsagentur lehnt sich bei der Zahlung des Arbeitslosengelds an diese Regelung an. Im Prinzip nimmt die Arbeitsagentur die Stelle Ihres Arbeitgebers ein.

Wenn Sie also arbeitslos sind und krank werden bedeutet das folgendes für Sie:

  • Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit lassen Sie sich vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ausstellen.
  • Die Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigung legen Sie unverzüglich der Arbeitsagentur vor, denn Sie stehen ja für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für die Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle zur Verfügung.
  • Falls die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, als auf der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingetragen wurde, müssen Sie sich von Ihrem Arzt eine Folgebescheinigung ausstellen lassen und diese ebenfalls der Arbeitsagentur vorlegen.
  • Wenn Sie wieder gesund sind, informieren Sie die Arbeitsagentur.
  • Falls Sie einen Termin bei der Arbeitsagentur während Ihrer Arbeitsunfähigkeit haben, informieren Sie den zuständigen Sachbearbeiter sofort nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
  • Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (max. 6 Wochen) erhalten Sie weiter wie gewohnt Ihr Arbeitslosengeld.
  • Sind Sie länger als 6 Wochen krank, übernimmt Ihre Krankenkasse die Zahlung der Bezüge in gleicher Höhe
  • Nach einer Arbeitsunfähigkeit, die über 6 Wochen hinaus ging, müssen Sie sich wieder neu arbeitslos melden, da die Arbeitsagentur sonst nicht weiß, wann Sie wieder für eine Arbeitsstelle zur Verfügung stehen. Auch hier gilt: sofort melden, damit Sie Ihre Leistungen ohne Zeitverlust weiter beziehen können.
  • Ist der Grund für die Arbeitsunfähigkeit ein Unfall oder andere Gewalteinwirkung, benötigt die Arbeitsagentur die entsprechenden Unterlagen (z. B. Unfallbericht, Polizeibericht).

Sie erhalten nur dann keine Fortzahlung des Arbeitslosengeldes, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit bereits bestand, bzw. wenn die Arbeitsunfähigkeit eintritt, während Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht (z. B. Sperrzeit).

Wenn Sie nicht selbst arbeitsunfähig sind, sondern Ihr Kind, und Sie dieses pflegen müssen, kann das Arbeitslosengeld ebenfalls fortgezahlt werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der Arbeitsagentur.

Krankengeld bei Arbeitslosigkeit

Krankengeld ist nicht immer die Zahlung, die Sie erhalten, wenn Sie krank sind. Man muss hier unterscheiden zwischen

  • Lohnfortzahlung bzw. Entgeltfortzahlung bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Lohnfortzahlung bzw. Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Krankengeld

Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist durch das Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt und wird von Ihrem Arbeitgeber bzw. bei Arbeitslosen durch die Arbeitsagentur, für Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen gezahlt. Sie entspricht der Höhe Ihres normalen Arbeitslohns bzw. Arbeitslosengelds.

Die Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine tarifliche oder bei nicht tarifgebundenen Unternehmen eine freiwillige Leistung des Arbeitsgebers. Sie wird ebenfalls in Höhe Ihres üblichen Arbeitslohns geleistet.

Das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenkassen, auf die Sie Anspruch haben, wenn Sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Das ist bei Pflichtversicherten immer der Fall. Wenn Sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind oder keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, ist Ihr Arbeitgeber bzw. die Arbeitsagentur nicht verpflichtet, Ihre Bezüge weiter zu bezahlen. In diesem Fall ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet, für bis zu 78 Wochen Krankengeld in Höhe von 70% des Monats-Bruttolohns zu zahlen.

Bei der Berechnung des Krankengeldes werden auch einmalige Zahlungen des letzten Jahres wie z. B. Weihnachtsgeld mit berücksichtigt. Wenn Sie arbeitslos sind, entspricht die Höhe des Krankengeldes Ihrem Arbeitslosengeld, liegt damit also unter den 70%, die ein Arbeitnehmer bekommt. Krankengeld wird steuerfrei ausgezahlt, muss aber genau wie Arbeitslosengeld bei der Steuererklärung angegeben werden, da es beim Progressionsvorbehalt als Einkommen berücksichtigt wird.

Das Krankengeld wird zwar anhand des Bruttolohns berechnet, aber die Abzüge für Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden gleich von der Krankenkasse abgezogen, ähnlich wie Sie das von Ihrem Gehalt kennen. Die Anteile, die normalerweise der Arbeitgeber zahlt, zahlt ebenfalls die Krankenkasse. Bei Arbeitslosen zahlt die Krankenkasse sämtliche Nebenkosten, da das Krankengeld ja dem Netto- Betrag des Arbeitslosengelds entspricht. Für die Krankenversicherung sind während der Dauer des Krankengeld- Bezugs keine Beiträge fällig, Versicherungsschutz haben Sie trotzdem!

BAföG

Die Förderung von Bildung und Ausbildung ist eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Aufgaben des Staates. In Deutschland zählt dazu vor allem die Förderung der Ausbildung an weiterführenden Schulen durch das BAföG. Es wird durch diese Maßnahme die Ausbildung an folgenden Schulen gefördert:

  • weiterführende Schulen, aber erst ab der 10. Klasse
  • Hochschulen (Fachhochschulen, Universitäten)
  • Berufsfachschulen
  • Fachschulen und Fachoberschulen
  • Abendschulen
  • Akademien und Kollegs

Den Antrag auf BAföG stellt man an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, je nach Art der Ausbildung bzw. Schule kann das das Amt am Ausbildungsort oder am Wohnort sein.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragsteller deutscher Staatsbürger ist bzw. ein Aufenthaltsrecht hat, für die Ausbildung geeignet ist (je nach Ausbildung müssen Leistungsnachweise erbracht werden) und die Altersgrenze von 30 Jahren bei Beginn der Ausbildung (35 bei Masterstudiengängen) nicht überschritten hat. Darüber hinaus ist die Gewährung des BAföG abhängig vom Einkommen des Antragstellers, seines Ehepartners (falls vorhanden) und seiner Eltern. Wenn das vorhandene Einkommen ausreicht, um den Bedarf für die Ausbildung zu decken, wird kein BAföG gezahlt.

Die Höhe des BAföGs hängt auch wieder vom vorhandenen Einkommen ab, das auf den Bedarf laut BAföG angerechnet wird. Es wird dabei das Einkommen laut Einkommensteuergesetz zur Berechnung unter Abzug von Steuern und Freibeträgen verwendet. Beim Einkommen der Eltern und Ehepartner bezieht man sich dabei auf die Zahlen aus dem vorletzten Kalenderjahr.

Da das BAföG in der Regel als Teilzuschuss (50% Zuschuss, 50% zinsloses Staatsdarlehen) vergeben wird, sollte man die Rückzahlung des Darlehens nicht aus den Augen verlieren. Die Rückzahlung muss spätestens 5 Jahre nach Ende der Förderung beginnen, kann allerdings in kleinen Monatsraten von mind. 105 Euro über bis zu 20 Jahre verteilt werden. Eine Aussetzung der Rückzahlung bei zu geringem Einkommen ist ebenfalls möglich. Der Höchstbetrag für die Rückzahlung ist 10.000 Euro.

Schüler/innen an weiterführenden Schulen erhalten einen Vollzuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Beitragsbemessungsgrenze

bei Privater Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung

In den gesetzlichen Sozialversicherungen wird durch die Beitragsbemessungsgrenze festgelegt, ab welcher Einkommenshöhe das Gehalt beitragsfrei ausgezahlt wird. Liegt Ihr regelmäßiges Einkommen also über der Beitragsbemessungsgrenze , zahlen Sie nur den Beitrag für diesen Höchstsatz, nicht für das darüber liegende Gehalt.

Es gibt unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung auf der einen Seite und für die Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung auf der anderen Seite:

2014

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Kranken- und Pflegeversicherung

Gültigkeit

alte Länder und Berlin-West

neue Länder und Berlin-Ost

alte und neue Länder (einheitlich)

Jahr

71.400,00

60.000,00

48.600,00

Monat

5.950,00

5.000,00

4.050,00

Woche

1.388,33

1.166,67

945,00

Kalendertag

198,33

166,67

135,00

Versicherungspflichtgrenze

Bis vor einigen Jahren war die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung gleichzeitig auch die Versicherungspflichtgrenze, d. h. wer ein höheres Einkommen als die Beitragsbemessungsgrenze hatte, musste sich nicht mehr gesetzlich versichern lassen, sondern konnte in die private Krankenversicherung wechseln oder freiwillig weiter bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben. Mittlerweile wurde die Versicherungspflichtgrenze jedoch von der Beitragsbemessungsgrenze abgekoppelt und liegt etwas höher. Durch diese Maßnahme verbleiben mehr Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung, was sich positiv auf deren Finanzierung auswirkt.

Versicherungspflichtgrenze 2014: 53.550,00 € Jahreseinkommen bzw. 4.462,50 € Monatseinkommen

Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt jährlich durch die Bundesregierung im Rahmen der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze errechnet sich nach der statistischen Kennzahl, durch die die Entwicklung der Bruttogehälter der Arbeitnehmer in Angestellten- und Dienstverhältnissen im Vergleich zum Vorjahr bestimmt wird.

Elterngeld

Das Elterngeld wird in seiner neuen Form - anders als die frühere Variante, das Erziehungsgeld - unabhängig von Einkommensgrenzen bezahlt. Die Anspruchsdauer für den Bezug von Elterngeld beträgt max. 12 Monate nach der Geburt, wenn nur ein Elternteil zu Hause bleibt, und kann um zwei Monate verlängert werden, wenn der andere Elternteile mindestens für diese Zeit die Kinderbetreuung übernimmt. Die weitere Aufteilung der Monate auf die Elternteile ist frei wählbar. Sie haben auch die Möglichkeit den Zeitraum des Elterngelds zu verlängern, indem Sie den Betrag halbieren und so die Laufzeit verdoppeln. Das Mutterschaftsgeld, das während der Mutterschutzfrist gezahlt wird, wird auf das Elterngeld der Mutter angerechnet.

Den Antrag auf Elterngeld sollten Sie möglichst frühzeitig bei der Elterngeldstelle stellen. Dazu benötigen Sie außer dem entsprechenden Formular mindestens noch die Geburtsurkunde Ihres Kindes und den Einkommensnachweis Ihres Arbeitgebers. Ihr Arbeitgeber ist übrigens verpflichtet, Ihnen diesen Nachweis auszustellen. Sie sollten ihn allerdings rechtzeitig vorher anfordern, da die Erstellung ggf. einige Zeit dauert.

Die Höhe des Elterngelds beträgt 67% des Einkommens, mit Geschwisterbonus - d. h. einem Zuschlag, wenn bereits mind. ein Kind vorhanden ist - 73,7% des Einkommens. Bei geringverdienenden Eltern kann sich der Prozentsatz auch erhöhen auf bis zu 100%. Außerdem sind ein Mindestbetrag von 300 Euro und ein Höchstbetrag von 1.800 Euro bei Einzelkindern (bei mehreren Kindern zzgl. Geschwisterbonus) festgelegt. Der Mindestbetrag für den Geschwisterbonus liegt bei 75 Euro. Zuschläge gibt es außerdem für Zwillinge bzw. Mehrlinge und zwar in Höhe von 300 Euro. Dieser Betrag wird unabhängig vom Höchstbetrag gezahlt.

Das Elterngeld wird steuerfrei ausgezahlt, muss aber bei der Steuererklärung angegeben werden, da es als Einkommen zählt und damit beim Progressionsvorbehalt eine Rolle spielt. Wenn Sie in der Zeit, in der Sie Elterngeld beziehen, nebenher arbeiten gehen, wird Ihnen der Arbeitslohn zum Teil auf das Elterngeld angerechnet. Grundsätzlich dürfen Sie höchstens 30 Stunden in der Woche nebenher arbeiten, ohne den Anspruch auf Elterngeld zu verlieren.

Elternzeit

Die Elternzeit ist der Anspruch der Eltern (Mutter und Vater) auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber zur Kinderbetreuung nach der Geburt. Der Anspruch ist gesetzlich verankert, d. h. Ihr Arbeitgeber kann sich nicht weigern, Ihnen die Elternzeit zu gewähren!

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis maximal 3 Jahre nach der Geburt des Kindes (mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis zu 12 Monate auch später genommen werden). Bei der Mutter kann die Elternzeit frühestens nach dem Mutterschutz beginnen, wodurch sie sich aber nicht über den 3. Geburtstag des Kindes hinaus verlängert. Sie können selbst wählen, wann Sie innerhalb dieses Zeitraums die Elternzeit in Anspruch nehmen möchten (bis zu 4 Teilabschnitte sind möglich). Nehmen beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit, können beide den kompletten Zeitraum beanspruchen, bei einer Aufteilung der Elternzeit können Sie zusammen max. die 3 Jahre beanspruchen.

Sie machen Ihren Anspruch geltend durch eine schriftliche Erklärung gegenüber Ihrem Arbeitgeber, in der Sie die Dauer und Lage der Elternzeit in den ersten 2 Jahren festlegen. An diese schriftliche Festlegung sind Sie dann nach Ablauf der Fristen gebunden. Die schriftliche Mitteilung zur Inanspruchnahme der Elternzeit muss spätestens 8 Wochen vorher bei Ihrem Arbeitgeber vorliegen (Eingang bestätigen lassen) bzw. bei Elternzeit direkt nach der Geburt/Mutterschutzzeit 6 Wochen vorher. Eine spätere Änderung oder Abkürzung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Während der Elternzeit dürfen Sie zwar einer Arbeit nachgehen, jedoch nur in Teilzeit für max. 30 Stunden pro Woche. Das kann bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber oder in einem zweiten Arbeitsverhältnis sein. Letzteres muss jedoch bei Ihrem Hauptarbeitgeber gemeldet werden, da Ihr Arbeitsverhältnis zwar ruht, aber nach wie vor fortbesteht.

Eine umfassende Broschüre zum Thema Elternzeit mit vielen Beispielen erhalten Sie vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (auch online als Download verfügbar).

Haushaltshilfe

Unter einer Haushaltshilfe verstehen die meisten Leute lediglich Putzfrauen oder höchstens noch Haushälterinnen. Darüber hinaus zählt aber im Sinne der Sozialleistungen auch Personal zur Pflege und Kinderbetreuung, ebenso wie das Personal zur Verrichtung aller im Haushalt anfallenden Arbeiten (Kochen, Putzen, Waschen, etc.). Eine Haushaltshilfe kann fest angestellt sein oder wie die meisten Putzfrauen stundenweise für die Dienstleistung engagiert werden.

Eine Haushaltshilfe ist nicht immer ein Luxus, den man sich gönnt, weil man selbst keine Zeit oder Lust hat, die Arbeiten im Haushalt selbst zu erledigen. Oftmals ist eine Haushaltshilfe eine dringend notwendige Unterstützung bei der Pflege hilfsbedürftiger Menschen oder bei der Betreuung der Kinder. Wenn Sie eine Haushaltshilfe brauchen, aber nicht die finanziellen Mittel dafür haben, gibt es verschiedene Möglichkeiten der staatlichen Unterstützung (Haushaltshilfe als Sozialleistung).

Ein Anspruch auf Kostenbeteiligung bzw. -übernahme für eine Haushaltshilfe kann sich aus den Leistungen der folgenden Träger ergeben:

  • gesetzliche Krankenversicherung (gesundheitliche Gründe, Schwangerschaft, Entbindung)
  • gesetzliche Unfallversicherung
  • gesetzliche Pflegeversicherung
  • Sozialhilfe

Die häufigste Form der Kostenbeteiligung für die Haushaltshilfe bei den Krankenkassen ist die Übernahme des Verdienstausfalls, wenn Sie zur Pflege Ihres erkrankten Ehepartners oder Kindes unbezahlten Urlaub nehmen. Aber auch Kosten für eine Dienstleistungskraft können erstattet werden. Darüber hinaus können Sie eine Haushaltshilfe bei der Krankenkasse im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts oder einer Reha- Maßnahme beantragen, wenn Sie ein Kind unter 12 Jahren zu versorgen haben. Schwangere haben generell Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn dies durch die Entbindung oder ärztliche Anordnung nötig ist.

In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Kosten für eine Haushaltshilfe nur erstattungsfähig, wenn eine der drei Pflegestufen vorliegt. Meist wird diese Form der Haushaltshilfe von Pflegediensten geleistet.

Die Kosten für eine Haushaltshilfe können, wenn Sie keine Kostenübernahme durch einen der oben genannten Träger erhalten, zumindest bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Haushaltshilfe fällt je nach deren Aufgaben in den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen, der Pflegekosten oder der Kinderbetreuung.

Kindergeld

Der Anspruch auf Kindergeld besteht für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis maximal zum 25. Lebensjahr, solange sich das Kind noch in Ausbildung befindet oder einen Ausbildungsplatz sucht und hierfür bei der Agentur für Arbeit als suchend gemeldet ist. Das Kindergeld wird immer nur an einen Elternteil bzw. Erziehungsberechtigten bezahlt. Erziehungsberechtigt und damit auch bezugsberechtigt für das Kindergeld können neben den leiblichen Eltern auch Adoptiveltern, Pflegeeltern, Stiefeltern oder Großeltern sein. Leben die Eltern getrennt, bekommt in der Regel der Elternteil das Kindergeld , mit dem das Kind in häuslicher Gemeinschaft wohnt.

Die Höhe des Kindergelds ist nach der Anzahl der Kinder mit Kindergeldanspruch gestaffelt und beträgt seit Januar 2010:

  • für das erste Kind 184 Euro
  • für das zweite Kind 184 Euro
  • für das dritte Kind 190 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro

Eine Kürzung oder der Wegfall des Kindergelds ist möglich, wenn bereits vergleichbare Zahlungen von anderer Stelle für das Kind geleistet werden (z. B. aus Unfallversicherung, ausländisches Kindergeld).

Den Antrag auf Kindergeld müssen Sie unter Vorlage der folgenden Dokumente bei der zuständigen Familienkasse (bei der Arbeitsagentur angegliedert) abgeben:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung für Kindergeld im Original bzw. bei späterem Antrag eine schriftliche Erklärung, dass das Kind in Ihrem Haushalt lebt
  • bei Kindern über 18 zusätzlich ein Nachweis für die Ausbildung (z. B. Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über betriebliche Ausbildung)
  • bei Kindern über 18 zusätzlich ein Nachweis über eventuelle Einkünfte des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung, Nebenjob)

Wenn Sie für Ihr Kind nach dem 18. Lebensjahr weiterhin Kindergeld beziehen wollen, müssen Sie einen neuen Antrag stellen, der ursprüngliche gilt nicht weiter!

Kinderzuschlag

Grundsätzlich haben Eltern und Alleinerziehende Anspruch auf Kinderzuschlag , wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Kind ist bis zu max. 25 Jahre alt
  • das Kind lebt in häuslicher Gemeinschaft mit dem/den Antragsteller/n
  • das Kind ist unverheiratet
  • für das Kind wird Kindergeld bezogen
  • das Monatseinkommen der Eltern liegt über der derzeitigen Mindestgrenze von 900 Euro (bei Alleinerziehenden 600 Euro)
  • das Einkommen und Vermögen der Eltern liegt unter der Höchstgrenze gemäß Hartz IV/Sozialhilfe
  • die Zahlung des Kinderzuschlags führt dazu, dass kein Anspruch auf Hartz IV/Sozialgeld mehr besteht

Eine Zahlung von Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld schließt die Zahlung eines Kinderzuschlags aus.

Die Höhe des Kinderzuschlags ist abhängig vom Einkommen der Eltern und des Kindes, beträgt jedoch höchstens 140 Euro monatlich für jedes Kind. Wenn das Kind die Schule besucht, gibt es zusätzlich einen Zuschuss für die Schulkosten in Höhe von 100 Euro für jedes Schuljahr. Ausgenommen von diesem Zuschuss sind Kinder, die eine Ausbildungsvergütung bekommt.

Der Antrag auf Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse der Arbeitsagentur gestellt werden. Dort erhalten Sie auch die nötigen Formulare, sowie Informationsbroschüren mit Beispielen zur Einkommensberechnung und Berechnung der Höhe des Kinderzuschlags. Diese stehen auch online auf der Homepage der Arbeitsagentur zur Verfügung. Dort finden Sie auch einen Kinderzuschlags- Rechner, mit dessen Hilfe Sie vorab berechnen können, ob bzw. wie viel Kinderzuschlag Sie wahrscheinlich bekommen werden. Dem Antrag müssen die dementsprechenden Nachweise über das Einkommen der Eltern beigefügt werden. Die Familienkasse entscheidet nach Prüfung der Einkommensverhältnisse über die Gewährung und Höhe des Kinderzuschlags.

Mutterschaftsgeld

Da Mütter während der Schutzfristen vor und nach der Geburt von Gesetzes wegen einem Arbeitsverbot unterliegen, wird durch das Mutterschaftsgeld ein finanzieller Ausgleich für den Verdienstausfall geschaffen. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld umfasst demzufolge den Zeitraum 6 Wochen vor der Geburt (errechneter Termin) bis 8 Wochen nach der Entbindung, also mindestens 14 Wochen. Bei Frühgeburten werden ebenfalls die vollen 14 Wochen gezahlt, da die Tage, die vor der Geburt nicht beansprucht wurden, hinten angehängt werden. Eine Verlängerung des Mutterschutzes und damit des Mutterschaftsgelds auf 12 Wochen nach der Geburt entsteht bei Mehrlingsgeburten und medizinischen Frühgeburten.

Um Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu haben, müssen Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und/oder eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld haben. Mütter, die nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, bekommen Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, nicht von der Krankenkasse (max. 210 Euro).

Den Antrag auf Mutterschaftsgeld müssen Sie mit folgenden Unterlagen möglichst vor der Entbindung bei der Krankenkasse/Mutterschaftsgeldstelle einreichen:

  • Antragsformular (nur bei Zahlung durch das Bundesversicherungsamt)
  • Bescheinigung des Frauenarztes über den Geburtstermin max. 7 Wochen vor dem Termin (gilt bei den Krankenkassen gleichzeitig als Antragsformular)
  • Bescheinigung des Arbeitgebers (nur bei Zahlung durch das Bundesversicherungsamt)
  • Angaben zu Einkommen und Urlaubsabgeltung (bei Zahlung durch die Krankenkasse auf der ärztlichen Bescheinigung)
  • ggf. Bescheinigung über Frühgeburt / Mehrlingsgeburt für verlängerten Anspruch

Die Höhe des Mutterschaftsgelds entspricht dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten 3 abgerechneten Monate, wobei von der Krankenkasse ein Höchstbetrag von 13 Euro pro Tag gezahlt wird. Ist der tatsächliche Nettolohn höher als das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Frauen, die im Zeitraum der Schutzfristen in keinem Arbeitsverhältnis stehen, aber mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, bekommen ebenfalls Mutterschaftsgeld. Die Höhe richtet sich jedoch nicht nach dem letzten Einkommen, sondern nach der Höhe des Krankengeldes.

Detaillierte Informationen und Rechenbeispiele finden Sie in den Broschüren des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (auch als Download erhältlich).

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe ist in Deutschland neben dem Arbeitslosengeld 2 das staatliche Instrument zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben aus dem Sozialgesetzbuch, wobei das Arbeitslosengeld 2 an erwerbsfähige Menschen zwischen 15 und 64 Jahren gezahlt wird und die Sozialhilfe an Menschen, die nicht erwerbsfähig sind.

Anspruch auf Sozialhilfe hat jeder Staatsbürger, der in einer finanziellen Notlage ist, für die er nicht von anderer Stelle Unterstützung erhält. Die Sozialhilfe ist dabei in mehrere Bereiche unterteilt:

  • Unterstützung bei der Sicherung des Lebensunterhalts
  • Förderung der Eingliederung behinderter Menschen
  • Unterstützung für pflegebedürftige Menschen
  • Unterstützung der Gesundheit
  • Förderung zur Bewältigung sozialer Probleme
  • Grundsicherung für erwerbsgeminderte, erwerbsunfähige und alte Menschen
  • Hilfe bei sonstigen Notlagen

Die Regelsätze der Sozialhilfe entsprechen denen des Arbeitslosengelds 2, d. h. max. 391 Euro für Alleinstehende, 353 Euro für Ehepartner und 229 Euro - 313 Euro für Kinder (je nach Alter). Auch die Anrechnung von Einkommen und Vermögen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte zählen unter anderem Reha- Maßnahmen, Förderung der Schulbildung und Kosten für Hilfsmittel. Leistungen für pflegebedürftige Menschen werden nur von der Sozialhilfe gezahlt, wenn andere Institutionen (z. B. Pflegeversicherung) nicht dafür aufkommen.

Die Förderung zur Bewältigung sozialer Schwierigkeiten soll Personengruppen wie Obdachlosen, Alkohol- und Drogenkranken oder Haftentlassenen bei der (Wieder-) Eingliederung in die Gesellschaft helfen.

Zuständig für die Beantragung von Sozialhilfe ist das Sozialamt an Ihrem Aufenthaltsort. Da das Sozialamt Hilfe leisten muss, sobald es von der Notlage erfährt, muss nicht unbedingt ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Trotzdem sollte man das nach Möglichkeit tun. Neben Ihrem Personalausweis sollten Sie zur Antragstellung Einkommens- und Vermögensnachweise, Kontoauszüge, alle amtlichen Bescheide und ggf. den Behindertenausweis/ärztliches Attest mitbringen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Broschüre zum Thema Sozialhilfe veröffentlicht, die Sie beim Sozialamt oder online auf der Homepage des Ministeriums erhalten. Viele Informationen und ein Forum zum Erfahrungsaustausch bietet auch der Verein Tacheles e. V., eine Selbsthilfeeinrichtung für Betroffene.

Studienfinanzierung

Studieren ist teuer - vor allem, wenn man nicht zu Hause wohnen kann, sondern neben Studiengebühren und Büchern auch noch Unterkunft und Verpflegung finanzieren muss. Die meisten Studenten finanzieren ihr Studium zwar über elterliche Zuschüsse und eigene Arbeit, doch sollte man von den gebotenen Zuschüssen und Förderungen durchaus Gebrauch machen.

Die bekannteste Form der Studienfinanzierung ist das BAföG, das zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen gewährt wird. Doch nicht jeder erfüllt die Voraussetzungen, um BAföG in Anspruch nehmen zu können.

Wenn BAföG nicht in Frage kommt, gibt es noch andere Finanzierungsmöglichkeiten:

  • Bildungskredit
  • staatliche Stipendien
  • Stipendien der Begabtenförderungswerke

Der Bildungskredit ist ein Darlehen mit vergünstigten Konditionen, das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung zur Studienfinanzierung eingeführt wurde und von der KfW-Bank vergeben wird. Es ist ein Höchstkredit von 7.200 Euro pro Ausbildungsabschnitt möglich, der in monatlichen Raten ausgezahlt wird (100 - 300 Euro). Der Bildungskredit ist zum Monatsende kündbar. Die Rückzahlung beginnt spätestens 4 Jahre nach der ersten Auszahlung.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat ein nationales Stipendienprogramm ins Leben gerufen, das zum Wintersemester 2010/2011 gestartet ist. Begabte Studierende erhalten einen monatlichen Zuschuss zur Studienfinanzierung in Höhe von 300 Euro. Diese Stipendien werden auch nicht auf das BAföG angerechnet. Details erfahren Sie direkt beim Ministerium. Neben den staatlichen Stipendien bieten auch Stiftungen wie die Begabtenförderungswerke Stipendien an.

Es gibt in Deutschland 12 Begabtenförderungswerke mit unterschiedlicher politischer, wirtschaftlicher und gewerkschaftlicher Ausrichtung. Alle vergeben an Studierende, die das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben, einen monatlichen Zuschuss von bis zu 585 Euro (abhängig vom Einkommen der Studenten und ihrer Eltern), Büchergeld und darüber hinaus auch ideelle Förderung (z. T. Pflichtveranstaltungen).

Eine Bedingung bei allen Stipendien ist allerdings, dass eine überdurchschnittliche Leistung im Studium (bzw. bei Antrag vor Studienbeginn überdurchschnittlich gute Schulnoten) gezeigt wird. Der Vorteil von Stipendien ist, dass sie in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt werden. Damit hat man nach dem Studium keinen Schuldenberg am Hals.

Vermögenswirksame Leistungen

Die Anlageformen der vermögenswirksamen Leistungen sind im Vermögensbildungsgesetz festgelegt. Am häufigsten werden vermögenswirksamen Leistungen folgendermaßen angelegt:

  • Bausparvertrag
  • Fondssparen (Aktienfonds, Rentenfonds, Mischfonds)
  • Sparvertrag
  • Kapitalversicherung

In den letzten Jahren geht der Trend immer mehr dazu, die vermögenswirksamen Leistungen als Beitrag zur Altersvorsorge zu nutzen. In einigen Branchen wurden die Tarifverträge bereits dahingehend geändert, so z. B. in der Metall- und Elektroindustrie. Andere Branchen werden sicher in Kürze nachziehen. Je nach Anlageform können Sie für die vermögenswirksame Leistung dann auch noch die entsprechende staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge nutzen (z. B. Riester).

Die Höhe der VWL ist unterschiedlich und hängt immer vom jeweiligen Tarifvertrag bzw. Arbeitsvertrag ab. Auch der Anteil des Arbeitnehmers ist unterschiedlich geregelt. Die Vorgehensweise ist jedoch einheitlich gestaltet: der Arbeitgeber zahlt die vermögenswirksame Leistung bei der monatlichen Lohnabrechnung in der vereinbarten Höhe direkt auf das Anlagekonto, das ihm vom Arbeitnehmer benannt wurde. In der Regel muss dazu der Vertrag bzw. eine Bestätigung der Bank/Bausparkasse vorgelegt werden. Ist vereinbart, dass auch der Arbeitnehmer einen Beitrag zahlt, wird dieser vom Netto- Monatslohn abgezogen und ebenfalls vom Arbeitgeber überwiesen. Da vermögenswirksame Leistungen Teil des Lohns sind, sind sie genauso steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig wie der restliche Monatslohn. Es erfolgt also keine Minderung des Bruttolohns wie z. B. bei einer Direktversicherung.

Die VWL wird durch die Arbeitnehmersparzulage auch staatlich gefördert, die allerdings einkommensabhängig ist (max. 20.000 Euro zu versteuerndes Einkommen für Alleinstehende, 40.000 Euro bei Ehepaaren). Lebensversicherungen und Banksparpläne werden nicht gefördert.

Versicherungen

Um Ihren Bedarf an Versicherungen festzustellen, sollten Sie einen Check für diese Bereiche durchführen:

  • gesetzliche Versicherungen (z. B. Krankenversicherung, Rentenversicherung)
  • private Versicherungen zur Vermögenssicherung (z. B. private Rentenversicherung, Kapital-Lebensversicherung)
  • private Versicherungen zur Absicherung in Notfällen (z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung)
  • beruflich bedingte Versicherungen (z. B. Berufshaftpflichtversicherung, Berufsrechtsschutzversicherung)

Als Arbeitnehmer ist Ihre Grundversorgung in der Regel über die gesetzlichen Pflichtversicherungen abgedeckt. Dazu zählen die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Pflegeversicherung und die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften, die Ihr Arbeitgeber abschließen muss. Letztere zahlt bei Arbeits- und Wegeunfällen und daraus resultierender Berufsunfähigkeit. Sowohl für die Kranken- und Pflegeversicherung als auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es eine sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Liegt Ihr monatliches Einkommen darüber, sind Sie nicht mehr in der gesetzlichen Versicherung erfasst, sondern müssen sich privat absichern.

Private Zusatzversicherungen zur Absicherung des Einkommens bzw. Vermögens im Alter sind weit verbreitet, aber nicht jede Form der Versicherung ist im Einzelfall sinnvoll. So kann z. B. eine Risiko-Lebensversicherung für einen 40-Jährigen Familienvater, der vor allem die Absicherung seiner Angehörigen im Todesfall im Auge hat, genau richtig sein, aber für einen Alleinstehenden Mitte 20 eine unnötige Kapitalbindung mit schlechter Rendite sein. Ausschlaggebend sind bei diesen Versicherungen immer die persönliche Situation und die langfristigen Ziele.

Wenn es um die Absicherung in Notfällen geht, gilt es abzuwägen, welche Notsituationen Sie abdecken wollen und in welchem Umfang. Das gilt sowohl für Hausratversicherungen, Privathaftpflicht und Rechtsschutz, als auch für private Unfallversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Kfz- Haftpflicht ist zwar Pflicht für alle Fahrzeughalter, aber auch hier gibt es viele unterschiedliche Tarife. Sie sollten sich daher genau informieren, welche Konditionen die einzelnen Versicherungen bieten.

Als Arbeitnehmer benötigen Sie in der Regel nicht so viele Versicherungen wie ein Selbständiger, da bestimmte Bereiche vom Arbeitgeber abgedeckt werden (z. B. Unfallversicherung). In Einzelfällen kann es jedoch ratsam sein, eine Berufshaftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Viele Versicherungen bieten diese in Kombination mit der privaten Absicherung zu günstigen Konditionen an.

Wohngeld

Das Wohngeld, oder auch Mietzuschuss, ist eine staatliche Förderung für Menschen, deren Einkommen nicht ausreicht, um ihre Unterkunft zu sichern. Aufgrund des Wohngeldgesetzes, das Teil der Sozialgesetze ist, können Sie einen Zuschuss zu Ihrer Miete bzw. zu den Kosten Ihres Eigenheims beantragen, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Zuständig für die Bearbeitung des Antrags auf Wohngeld, egal ob in Form des Mietzuschusses oder eines Lastenzuschusses für Ihr Eigenheim ist die Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung.

  • das Einkommen der Personen, die in der Wohnung bzw. dem Haus leben
  • die Anzahl der Familienmitglieder, die zusammen wohnen
  • die Höhe der Miete bzw. Belastung auf Grundlage des angemessenen Wohnraums

Für den Antrag auf Wohngeld benötigen Sie daher neben den entsprechenden Formularen, die Sie bei der zuständigen Wohngeldstelle oder online erhalten, alle Bescheinigungen über Einkünfte (Einkommensnachweis vom Arbeitgeber, Nachweis über Kapitaleinkünfte, Bescheid der Arbeitsagentur, Rentenbescheid, etc.). Darüber hinaus ist bei einem Mietzuschuss eine Bescheinigung des Vermieters beizufügen. Das entsprechende Formular erhalten Sie ebenfalls bei der Wohngeldstelle bzw. online.

Die Höhe des Wohngelds hängt jeweils von Ihren persönlichen Umständen ab. Wenn Sie vor Antragstellung berechnen möchten, wie hoch in etwa der Zuschuss sein wird, können Sie in den Wohngeld- Tabellen nachschauen. Die Wohngeld- Tabellen werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auch online zur Verfügung gestellt. Sie sind unterteilt nach Anzahl der Personen im Haushalt und dem monatlichen Gesamteinkommen. Das Gesamteinkommen berechnet sich aus dem Jahreseinkommen aller berechtigten Personen im Haushalt, wobei alle Einkunftsarten außer dem Kindergeld dazu zählen.

Wenn Sie bereits staatliche Zuschüsse zur Unterkunft erhalten, z. B. im Rahmen von Arbeitslosengeld 2, Erwerbsminderungsrente oder Sozialgeld, können Sie keinen Antrag auf Wohngeld stellen, da eine doppelte Förderung ausgeschlossen ist. Änderungen der Personenzahl oder der Einkommensverhältnisse müssen sofort bei der Wohngeldstelle gemeldet werden.

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